Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...
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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 1<br />
<strong>Berufsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>: <strong>Möglichkeiten</strong> <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“<br />
mit selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />
Klarstellungen durch Rechtsprechung und Verfassungsrecht<br />
Dr. K. Jan Schiffer und Christel Fries<br />
Zwei aktuelle Urteile zu § 7 BOStB (Berufsordnung<br />
<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>) haben in <strong>der</strong> Steuerberatungs-<br />
und Buchhaltungsbranche für Aufregung<br />
gesorgt. Der stellv. Hauptgeschäftsführer<br />
(HGF) <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer (BStBK)<br />
hat beide Urteile bereits kurz und knapp kommentiert.<br />
Es ist Zeit, dass auch von an<strong>der</strong>er Seite<br />
hierzu Stellung genommen wird.<br />
Eine genaue Betrachtung <strong>der</strong> Urteile zeigt: Die<br />
Gerichte haben zu Klarstellungen gefunden, wie<br />
sie schon v. Schubert in dieser Zeitschrift erwartet<br />
hat (BC 10/2004, S. 225, 227 f.). Daneben bewerten<br />
die Autoren, die Mitglied im Beirat des BVBC<br />
sind, weitere Fragen <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“ von<br />
<strong>Steuerberater</strong>n und Bilanzbuchhaltern. Sie geben<br />
hier ausdrücklich ihre persönliche fachliche<br />
Meinung wie<strong>der</strong>.<br />
Der Anfang: § 7 BOStB, die <strong>Steuerberater</strong>,<br />
die Bilanzbuchhalter und das<br />
Bundeskartellamt<br />
Die Antwort auf die Frage, wie <strong>Steuerberater</strong> und<br />
Bilanzbuchhalter „zusammenarbeiten“ [1] dürfen,<br />
war lange Zeit umstritten. Auch heute besteht<br />
– wie die beiden in diesem Beitrag zu behandelnden<br />
aktuellen Urteile zeigen – noch keine<br />
Einigkeit zu allen Antworten; gerade deshalb ist es<br />
ja zu den Gerichtsverfahren gekommen.<br />
In 2004 musste <strong>der</strong> BVBC (<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong><br />
Bilanzbuchhalter und Controller e. V.) sogar das<br />
Bundeskartellamt bemühen, weil die Bundessteuerberaterkammer<br />
mit dem damaligen § 7<br />
BOStB eine wettbewerbswidrige berufsrechtliche<br />
Regelung erlassen hatten. Nach ausdrücklicher<br />
Auffor<strong>der</strong>ung des Bundeskartellamtes an den Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer wurde ein<br />
Verbot <strong>der</strong> freien Mitarbeit selbstständiger Bilanzbuchhalter<br />
bei <strong>Steuerberater</strong>n in § 7 BOStB aufgehoben<br />
[2].<br />
Die Folge: § 7 BOStB wurde geän<strong>der</strong>t<br />
§ 7 BOStB (Beschäftigung von Mitarbeitern) lautet<br />
seither:<br />
„Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht<br />
Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind, ist<br />
zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter <strong>der</strong><br />
Rechtsanwalt Dr. K. Jan<br />
Schiffer, Gründungspartner<br />
<strong>der</strong> Kanzlei SP§P Schiffer<br />
& Partner, Bonn<br />
(www.schiffer.de), seit<br />
11 Jahren Mitglied im<br />
Beirat des BVBC<br />
Christel Fries, geprüfte<br />
Bilanzbuchhalterin, Controllerin<br />
und <strong>Steuerberater</strong>in,<br />
Partnerin bei Paul & Weber,<br />
Montabaur (www.paul-undweber.de),<br />
seit 4 Jahren Mitglied<br />
im Beirat des BVBC
fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s tätig werden.“<br />
Die Satzungsversammlung <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer<br />
befasst sich <strong>der</strong>zeit mit <strong>der</strong> Novellierung<br />
<strong>der</strong> BOStB [3]. Der vorliegende Beitrag<br />
wird u. a. zeigen, wie dringend es ist, die Erkenntnisse<br />
aus <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung klar und<br />
unmissverständlich in die neue BOStB einzuarbeiten.<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
(StB)<br />
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 2<br />
selbstständiger<br />
Bilanzbuchhalter<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong><br />
Zusammenarbeit:<br />
– Weisungserteilung durch StB<br />
– fachliche Aufsicht des StB<br />
– berufliche Verantwortung des StB<br />
Abb. 1: Voraussetzungen <strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen<br />
<strong>Steuerberater</strong>n und selbstständigen Bilanzbuchhaltern (gemäß<br />
§ 56 Abs. 1 StBerG)<br />
Heute: Klarstellungen durch die Gerichte<br />
Die hier zu behandelnden aktuellen Urteile<br />
– des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. 11. 2009<br />
[4], zu dem wegen <strong>der</strong> nicht zugelassenen Revision<br />
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt<br />
wurde [5], und<br />
– das Urteil des OLG Nürnberg vom 26. 5. 2009<br />
[5], gegen das Revision eingelegt worden ist<br />
[6],<br />
enthalten wesentliche Klarstellungen zum Thema<br />
„Zusammenarbeit von selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />
mit <strong>Steuerberater</strong>n“. Betrachten wir<br />
zuerst das Urteil des OLG Nürnberg!<br />
a) Das OLG Nürnberg und die For<strong>der</strong>ung nach<br />
<strong>der</strong> freien Mitarbeit im Nahbereich<br />
Bei <strong>der</strong> Lektüre dieser Entscheidung kann man<br />
durchaus zu dem Eindruck gelangen, die klagende<br />
<strong>Steuerberater</strong>kammer habe das StBerG<br />
und die BOStB zur Wettbewerbseinschränkung –<br />
wie schon 2004 (siehe oben, S. 2#) – erneut ausdehnen<br />
wollen.<br />
�<br />
Aufhebung des Verbots,<br />
selbstständige<br />
Bilanzbuchhalter<br />
als freie Mitarbeiter<br />
zu beschäftigen?<br />
von Schubert:<br />
BC 10/2004, S. 227 ff.
Der Fall<br />
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 3<br />
vor dem OLG Nürnberg:<br />
Eine Steuerberatungsgesellschaft, die bundesweit<br />
50 Nie<strong>der</strong>lassungen unterhält, versuchte durch Stellenanzeigen<br />
im Internet und in einer Fachzeitschrift sowie<br />
mit persönlichen Anschreiben im gesamten Bundesgebiet,<br />
„Buchführungshelfer“ als freie Mitarbeiter zu<br />
gewinnen. Die für die Gesellschaft zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />
beanstandete das als unlautere geschäftliche<br />
Handlung (§ 4 Nr. 11 UWG). Die Beschäftigung<br />
freier Mitarbeitern sei nach § 7 BOStB nur zulässig,<br />
wenn die Mitarbeiter weisungsgebunden unter <strong>der</strong><br />
fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des<br />
<strong>Steuerberater</strong>s tätig seien. Nur bei freien Mitarbeitern<br />
im örtlichen Nahbereich des <strong>Steuerberater</strong>s seien diese<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen gewahrt.<br />
Das OLG Nürnberg hat die Klage <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />
abgewiesen, weil „Buchführungshelfer“ ihre<br />
selbstständige Tätigkeit als freie Mitarbeiter bei einem<br />
<strong>Steuerberater</strong> nicht am Ort ihrer beruflichen Nie<strong>der</strong>lassung<br />
o<strong>der</strong> im Nahbereich des <strong>Steuerberater</strong>s wahrnehmen<br />
müssen. Die klagende <strong>Steuerberater</strong>kammer hat<br />
Revision eingelegt. Das LG Nürnberg hatte als erste Instanz<br />
die Anwendung <strong>der</strong> Nahbereichsregelung bei<br />
freien Mitarbeitern von <strong>Steuerberater</strong>n wegen <strong>der</strong>en<br />
Aufsichtspflichten und beruflicher Verantwortung noch<br />
als rechtmäßig angesehen.<br />
Praxishinweis zum „Nahbereich“:<br />
Bei <strong>der</strong> Abgrenzung des Nahbereichs (§ 50 Abs. 1, § 34<br />
Abs. 2 Satz 2 StBerG) sind zwar immer (!) die Umstände<br />
des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die jeweilige<br />
Verkehrsinfrastruktur; grundsätzlich gilt aber: Der Begriff<br />
„Nahbereich“ kennzeichnet bei dieser Vorschrift<br />
einen Umkreis von etwa 50 km zum Sitz <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>gesellschaft<br />
o<strong>der</strong> (konkreter) die Erreichbarkeit binnen<br />
einer Stunde [8].<br />
Freier Mitarbeiter<br />
Entfernung<br />
> 50 km<br />
Fachliche Kontrolle<br />
Freier<br />
durch <strong>Steuerberater</strong><br />
Mitarbeiter Entfernung<br />
Entfernung<br />
erfüllbar?<br />
> 50 km<br />
> 50 km<br />
Abb. 2: Freie Mitarbeit versus Nahbereich<br />
Entfernung<br />
> 50 km<br />
Freier Mitarbeiter<br />
Freier<br />
Mitarbeiter
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 4<br />
Aus dem Urteil sind folgende wesentliche Punkte<br />
hervorzuheben:<br />
� Nahbereichsregelung nur für <strong>Steuerberater</strong><br />
Das OLG Nürnberg betont, die Nahbereichsregel<br />
des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG betreffe „unmissverständlich“<br />
nur den <strong>Steuerberater</strong> selbst und nicht<br />
auch die freien Mitarbeiter. Da es bei dieser Regelung<br />
um die Erfüllung <strong>der</strong> Berufspflichten des<br />
<strong>Steuerberater</strong>s geht [9], ist das auch aus unserer<br />
Sicht nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck<br />
des Gesetzes so eindeutig, dass es nicht näher begründet<br />
werden muss. Es fragt sich nur, warum<br />
die klagende <strong>Steuerberater</strong>kammer das an<strong>der</strong>s<br />
gesehen hat und noch immer an<strong>der</strong>s sieht; denn<br />
sie hat ja Revision eingelegt.<br />
� Keine analoge Anwendung<br />
Auch eine analoge, sinngemäße Anwendung<br />
<strong>der</strong> Gesetzesvorschrift auf den freien Mitarbeiter<br />
scheidet nach Ansicht des OLG aus. Es fehle an <strong>der</strong><br />
dafür erfor<strong>der</strong>lichen planwidrigen Gesetzeslücke.<br />
Eine Nahbereichsregelung wäre in § 7 BOStB<br />
aufzunehmen gewesen. Dort fehle sie aber, so<br />
ausdrücklich das OLG, obwohl <strong>der</strong> satzungsgebenden<br />
Versammlung <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer<br />
die Nahbereichsfrage hinlänglich bekannt<br />
gewesen sei. Die Versammlung hat eine<br />
entsprechende Regelung indessen gerade nicht in<br />
die BOStB aufgenommen; mithin fehlt es an einer<br />
planwidrigen Lücke.<br />
� Praktische Einwände<br />
Hund sieht das letztlich nicht an<strong>der</strong>s und verweist<br />
sogar zusätzlich auf wesentliche praktische Einwände<br />
gegen eine entsprechende Ausdehnung<br />
des Anwendungsbereichs <strong>der</strong> Nahbereichsregelung<br />
auf die Fälle des § 7 BOStB [10]. So würde dadurch<br />
etwa die Heranziehung solcher Spezialisten<br />
als freie Mitarbeiter ausgeschlossen, die projektbezogen<br />
– z. B. bei Bewertungsgutachten, bei<br />
<strong>der</strong> Einrichtung einer Kosten- und Leistungsrechnung<br />
o<strong>der</strong> eines Steuerungs- und Überwachungssystems<br />
– von <strong>Steuerberater</strong>n (bundesweit) hinzugezogen<br />
werden. Das könne aber nicht<br />
ernstlich gewollt sein. Das überzeugt für die aktuelle<br />
Rechtslage und spricht insoweit zugleich gegen<br />
eine etwaige Än<strong>der</strong>ung des § 7 BOStB. Charakteristisch<br />
für den freien Mitarbeiter ist es<br />
gerade, im Unterschied zum Arbeitnehmer Zeit,<br />
Dauer und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen zu<br />
können.<br />
� Aufsicht mittels mo<strong>der</strong>ner Kommunikationsmittel<br />
Die nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 7 BOStB weisungsgebundene<br />
Tätigkeit des freien Mitarbeiters<br />
unter <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s setzt auch und gerade<br />
mit Blick auf die mo<strong>der</strong>nen Kommunikati-
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 5<br />
onsmittel, wie das OLG Nürnberg nachdrücklich<br />
betont, keine Tätigkeit im Nahbereich voraus. Vor<br />
allem die Kontaktmöglichkeiten über E-Mail, Internet<br />
und Handy, stellen eine je<strong>der</strong>zeitige Erreichbarkeit<br />
und damit sowohl eine kontrollierende<br />
als auch eine unterstützende Tätigkeit des<br />
verantwortlichen <strong>Steuerberater</strong>s gegenüber dem<br />
freien Mitarbeiter über jegliche räumliche Distanz<br />
sicher. Wer erlebt die je<strong>der</strong>zeitige Erreichbarkeit<br />
nicht auf seinen Reisen? Erinnern wir uns nur an<br />
die Telefonate unserer Sitznachbarn im Intercity!<br />
� Fachliche Aufsicht = Bürogeschäft<br />
Zudem unterscheidet sich die Interessenlage des<br />
Mandanten an einer schnellen persönlichen Erreichbarkeit<br />
seines <strong>Steuerberater</strong>s, wie das OLG<br />
weiter ausführt, ganz wesentlich von <strong>der</strong> fachlichen<br />
Aufsicht über einen freien Mitarbeiter. Letztere<br />
ist dem Bereich <strong>der</strong> (internen) Bürogeschäfte<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s zuzuordnen, für <strong>der</strong>en<br />
Erledigung nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BFH<br />
schon aus dem Jahr 1995 (!) <strong>der</strong> Einsatz mo<strong>der</strong>ner<br />
Telekommunikationsmittel ausreicht [11]. Das gilt<br />
erst recht für die wesentlich weiter entwickelten<br />
Kommunikationsmöglichkeiten im Jahr 2010.<br />
Denken wir nur an die Internetnutzung und den<br />
E-Mail-Versand über Handy und an<strong>der</strong>e „Portables“<br />
[12].<br />
� Art. 12 GG: Enge Auslegung des <strong>Berufsrecht</strong>s<br />
<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Außerdem betont das OLG, die grundgesetzlich<br />
in Art. 12 GG geschützte Berufstätigkeit lasse keinen<br />
Raum für eine <strong>der</strong>artige erhebliche räumliche<br />
Einschränkung. Auch <strong>der</strong> Gesichtspunkt <strong>der</strong> verfassungskonformen<br />
Auslegung verbiete es, § 7<br />
BOStB weit auszulegen. Dem folgt wie<strong>der</strong>um<br />
auch Hund, <strong>der</strong> die in § 7 BOStB aufgelisteten Kriterien<br />
<strong>der</strong> fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s als ausreichend<br />
ansieht und deshalb den Gedanken einer Nahbereichsregelung<br />
in diesem Zusammenhang ablehnt<br />
[13]. Auch im Bereich <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />
finde sich keine entsprechende Regelung,<br />
selbst die früheren Obergrenzen für die Anzahl<br />
von Mitarbeitern bei Wirtschaftspürfern gebe es<br />
nicht mehr. Die problematischen Fälle <strong>der</strong> Aufsicht<br />
über die Mitarbeiter würden allein über die<br />
Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen<br />
Berufsausbildung gelöst.<br />
Die Frage <strong>der</strong> Reichweite des Art. 12 GG im vorliegenden<br />
Zusammenhang spricht das OLG<br />
Nürnberg als einen von mehreren Gründen, die<br />
zur Klageabweisung geführt haben, nur knapp<br />
an. Wir erwarten eine intensivere Befassen dieser<br />
Frage durch den BGH, auch um auszuschließen,<br />
dass – im Falle eines aus Sicht <strong>der</strong> klagenden <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />
weiterhin negativen Urteils –<br />
§ 7 BOStB ohne viel Fe<strong>der</strong>lesens einfach unter Verstoß<br />
gegen Art. 12 GG geän<strong>der</strong>t würde, was dann<br />
zu Folgestreitigkeiten führen wird.<br />
�<br />
Selbstständige<br />
Bilanzbuchhalter:<br />
freie Mitarbeit<br />
nur im Nahbereich<br />
eines <strong>Steuerberater</strong>s?:<br />
becklink299480 GO<br />
www.bc-online.de
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 6<br />
Folgerungen für die Praxis:<br />
Zwar hat die <strong>Steuerberater</strong>kammer Revision gegen das<br />
Urteil eingelegt, aber die Begründung des Gerichts<br />
überzeugt nicht nur die Autoren dieses Beitrags, son<strong>der</strong>n<br />
etwa auch, wie angeführt, den stellvertretenden<br />
Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer.<br />
Wir erwarten deshalb, dass <strong>der</strong> BGH nicht zu<br />
einer an<strong>der</strong>en Auffassung gelangen wird als das OLG<br />
Nürnberg.<br />
Unabhängig davon sollte es auch bis zur BGH-Entscheidung<br />
in <strong>der</strong> Praxis keine Probleme mehr mit <strong>der</strong><br />
These <strong>der</strong> angeblich auch für freie Mitarbeiter geltenden<br />
Nahbereichsregelung geben, obwohl wir selbstverständlich<br />
nicht dafür einstehen können, dass sich alle<br />
<strong>Steuerberater</strong>kammern an diese Rechtsprechung halten.<br />
Im Streitfall sprechen jedenfalls die dargelegten Argumente<br />
gegen die Anwendung <strong>der</strong> Nahbereichsregelung.<br />
Aus Gründen betriebswirtschaftlicher Vorsicht raten<br />
wir dazu, auf dem Urteil des OLG Nürnberg keine aufwendigen<br />
Strukturen einer freien Mitarbeit aufzubauen.<br />
Dafür sollte das BGH-Urteil abgewartet werden, das<br />
hoffentlich bald ergeht. Für ein vorsorgliches Zuwarten<br />
in solchen Fällen spricht auch die zweite Entscheidung,<br />
die im Folgenden näher betrachtet wird – zumal das<br />
OVG Nordrhein-Westfalen wesentliche Gedanken, die<br />
das OLG Nürnberg betont, überraschen<strong>der</strong>weise gar<br />
nicht anspricht und so <strong>der</strong> ihm vorgelegten Fallkonstellation<br />
nur bedingt gerecht wird.
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 7<br />
b) Das OVG Nordrhein-Westfalen und <strong>der</strong> Brief<br />
aus 1999<br />
Der Fall:<br />
Eine <strong>Steuerberater</strong>kammer hatte – bezogen auf eine<br />
konkrete Franchisegeberin – am 16. 9. 1999 (!), d. h.<br />
zeitlich deutlich vor den oben eingangs (S. 2#) skizzierten<br />
Ereignissen zu § 7 BOStB, an ihre Mitglie<strong>der</strong> geschrieben.<br />
Das OVG zitiert aus diesem Schreiben in seinem<br />
Urteil vom 5. 11. 2009 wie folgt:<br />
„Kontierer, und dabei wird es sich um die Franchisenehmer<br />
<strong>der</strong> GmbH handeln, dürfen nur Teilbereiche <strong>der</strong> Buchführung<br />
im Rahmen des § 6 Ziff. 4 StBerG und unter den<br />
dort genannten Voraussetzungen erbringen. Dies verbietet<br />
zum einen eine weitergehende Tätigkeit, zum an<strong>der</strong>en<br />
aber auch eine weitergehende Kundmachung nach außen.<br />
Unabhängig hiervon gilt, dass <strong>Steuerberater</strong> we<strong>der</strong> gewerblich<br />
tätig werden dürfen noch mit Gewerbetreibenden<br />
wie <strong>der</strong> D-GmbH o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n zusammenarbeiten<br />
dürfen; § 57 Abs. 2, Abs. 4 StBerG. Darüber hinaus verpflichtet<br />
§ 57 Abs. 1 StBerG [14] Berufsangehörige zur eigenverantwortlichen<br />
und unabhängigen Berufsausübung,<br />
zur verschwiegenen Berufsausübung und auch zur Ausübung<br />
des Berufes unter Beachtung des Verbotes einer individuellen<br />
Mandatsführung (Wettbewerbsverbot).<br />
Vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Zusammenarbeit<br />
u. a. mit einem gewerblichen Kontierungsbüro nicht<br />
erlaubt.“<br />
Hiergegen klagten in 2001 eine Franchisegeberin für<br />
gewerbliche Buchführungsbüros, die D-GmbH, die Finanzbuchhaltungssoftware<br />
vertreibt, und eine Franchisenehmerin,<br />
Frau B., die ein Kontierungsbüro betreibt.<br />
Nach <strong>der</strong>en Auffassung ist das Schreiben als Boykottaufruf<br />
zu sehen, <strong>der</strong> in unzulässiger Weise in ihre eingerichteten<br />
und ausgeübten Gewerbebetriebe eingreife.<br />
Franchise-Geber<br />
für gewerbliche<br />
Buchführungsbüros<br />
Fibu-Software<br />
Franchise-Nehmer/<br />
Buchführungsbüro<br />
Zusammenarbeit<br />
�<br />
Selbstständiger<br />
Buchhalter nicht<br />
freiberuflich<br />
tätig (BFH-Beschluss<br />
vom<br />
23. 1. 2008):<br />
becklink262692 GO<br />
www.bc-online.de<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
fachliche<br />
Kontrolle?<br />
Abb. 3: Zusammenarbeit zwischen <strong>Steuerberater</strong>n und selbstständigen Bilanzbuchhaltern im<br />
Rahmen des Franchising
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 8<br />
Praxisfrage: Was ist ein Kontierer?<br />
Das soeben angesprochene Schreiben <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />
aus dem Jahr 1999 verwendet den Begriff<br />
des „Kontierers“. Die „altmodische“ Begriffswahl<br />
erklärt sich wohl aus dem Alter des Briefes. Die<br />
IHK Hannover beispielsweise hat noch in einer Ausarbeitung<br />
vom 31. 8. 1999 zum Thema „Welche Tätigkeiten<br />
dürfen Sie als selbstständiger Kontierer durchführen?“<br />
[15] unter dem Begriff Kontierer pauschal<br />
und nicht differenzierend z. B. „IHK-Bilanzbuchhalter,<br />
Finanzbuchhalter, Steuerfachangestellte o<strong>der</strong><br />
Bürokaufleute“ verstanden.<br />
Dieses Begriffsverständnis ist allerdings nicht nur altmodisch,<br />
son<strong>der</strong>n ersichtlich auch überholt. Seit<br />
dem BFH-Beschluss vom 23. 1. 2008 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />
[16] wissen wir: Nach herrschen<strong>der</strong><br />
Meinung sind selbstständig tätige Buchhalter<br />
(und damit auch Bilanzbuchhalter), die z. B.<br />
freie Mitarbeiter eines <strong>Steuerberater</strong>s sind, gewerblich<br />
tätig und üben keinen freien Beruf aus. Das bedeutet<br />
aber nicht, dass Bilanzbuchhalter keine Son<strong>der</strong>rolle<br />
in diesem Bereich innehaben können [17].<br />
Das aktuelle Steuerberatungsgesetz enthält hierzu<br />
zwei wesentliche Regelungen, welche die Son<strong>der</strong>stellung<br />
bestimmter Bilanzbuchhalter hervorheben:<br />
§ 6 Nr. 4 StBerG betrifft den zu den dort genannten<br />
Tätigkeiten „befugten Bilanzbuchhalter“<br />
[18].<br />
§ 8 Abs. 4 StBerG gibt dem/<strong>der</strong> „geprüften<br />
Bilanzbuchhalter/geprüften Bilanzbuchhalterin“<br />
das Recht, mit dieser Bezeichnung zu werben<br />
[19]. Entsprechend unterscheidet die IHK Karlsruhe<br />
in einer Ausarbeitung vom Januar 2010 denn<br />
auch ausdrücklich zwischen „Kontierer/-in, Buchführungshelfer/-in,<br />
Buchhalter/-in, geprüfter Bilanzbuchhalter/-in<br />
und Steuerfachwirt/-in“ [20].<br />
Es besteht demnach wirklich kein Grund mehr, sich<br />
als selbstständiger Buchhalter vorsorglich nur „Kontierer“<br />
zu nennen [21]. Das gilt erst recht für geprüfte<br />
Bilanzbuchhalter [22]. Geprüfte Bilanzbuchhalter<br />
sind nicht mehr nur einfache „Kontierer“, denn sie<br />
haben wesentliche zusätzliche Fachkenntnisse erworben<br />
und das durch eine anspruchsvolle Prüfung<br />
dokumentiert [23]. Das hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch<br />
die genannte Son<strong>der</strong>regelung im StBerG ausdrücklich<br />
anerkannt.<br />
� Berufspflichten <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
<strong>Steuerberater</strong> unterliegen – wie etwa auch<br />
Rechtsanwälte – beson<strong>der</strong>en Berufspflichten, die<br />
im Wesentlichen im StBerG, in <strong>der</strong> Durchführungsverordnung<br />
dazu, in <strong>der</strong> BOStB sowie in<br />
<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>gebührenverordnung festgelegt<br />
sind [24]. Im vorliegenden Zusammenhang<br />
sind vor allem § 56 und § 57 StBerG sowie <strong>der</strong> bereits<br />
mehrfach erwähnte § 7 BOStB einschlägig.<br />
Ein <strong>Steuerberater</strong> hat zudem nach § 62 StBerG<br />
seine Mitarbeiter, die nicht <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong><br />
Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegen-
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 9<br />
heit zu verpflichten. Dies gilt unabhängig davon,<br />
ob es sich um Angestellte o<strong>der</strong> um freie Mitarbeiter<br />
handelt.<br />
Es versteht sich von selbst, dass diese Berufspflichten<br />
– soweit sie zulässigerweise normiert<br />
sind [25] – einzuhalten sind. Ebenso versteht sich<br />
aber auch von selbst, dass die Regeln nur verfassungskonform<br />
anzuwenden und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />
entsprechend eng auszulegen sind. Das OLG<br />
Nürnberg hat diesen Punkt ebenfalls betont<br />
(siehe oben S. 8#)!).<br />
� Zum Urteil des OVG NRW<br />
Das OVG NRW hat die Klage gegen die <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />
abgewiesen. Das Gericht befasst<br />
sich über weite Strecken in seinem Urteil nur mit<br />
einem etwaigen Anspruch <strong>der</strong> Klägerin Frau B<br />
(Franchisenehmerin). Ein Anspruch des klagenden<br />
Franchiseunternehmens wird mit wesentlich<br />
knapperen Ausführungen abgelehnt.<br />
1. Anstellung und freie Mitarbeit<br />
Das OVG sieht zunächst mit Hinweis auf den<br />
neuen § 7 BOStB ein etwaiges Anstellungsverhältnis<br />
<strong>der</strong> Franchisenehmerin bei einem <strong>Steuerberater</strong><br />
ebenso als unproblematisch wie eine „Zusammenarbeit“<br />
mit einem <strong>Steuerberater</strong> im<br />
Rahmen einer freien Mitarbeit. Dazu verweist das<br />
OVG ausdrücklich auf einen Schriftsatz <strong>der</strong> beklagten<br />
<strong>Steuerberater</strong>kammer vom 30. 4. 2009,<br />
in dem diese offensichtlich noch einmal hervorgehoben<br />
hat, dass sie bei Einhaltung <strong>der</strong> Vorgaben<br />
aus § 7 BOStB gegen eine freie Mitarbeit „keine<br />
Einwände mehr hat“.<br />
Das ist eine erfreuliche Klarstellung, die angesichts<br />
<strong>der</strong> seit dem Eingreifen des Bundeskartellamtes<br />
eindeutigen Rechtslage (siehe oben S. 2#)<br />
nur dadurch überrascht, dass sie überhaupt noch<br />
erfolgt ist. Auch Hund sieht die freie Mitarbeit als<br />
unproblematisch an [26]. Das OVG erkennt jedenfalls<br />
ausdrücklich „keine Gefahr mehr“, die<br />
beklagte <strong>Steuerberater</strong>kammer könnte künftig<br />
eine Äußerung machen, nach <strong>der</strong> die Zusammenarbeit<br />
von <strong>Steuerberater</strong>n und Franchisenehmern<br />
<strong>der</strong> klagenden D-GmbH in Form einer freien Mitarbeit<br />
unzulässig sei. Wir gehen also davon aus,<br />
dass die Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> freien Mitarbeit<br />
im Rahmen des § 7 BOStB nun ein und für alle<br />
Mal außer Frage steht. Dafür sprechen auch die<br />
oben angesprochenen Erwägungen, die das OLG<br />
Nürnberg zu § 7 BOStB anstellt und die das OVG<br />
NRW – wohl weil es die Rechtslage als so klar angesehen<br />
hat – nicht anführt. Schließlich sind die<br />
hier betreffenden berufsrechtlichen Regelungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>, wie auch das OLG Nürnberg<br />
festhält, mit Blick auf Art. 12 GG eng auszulegen.<br />
�<br />
Zusammenarbeit<br />
von <strong>Steuerberater</strong>n<br />
und selbstständigenBilanzbuchhaltern?<br />
(OVG Nordrhein-<br />
Westphalen):<br />
becklink299085 GO<br />
www.bc-online.de
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 10<br />
Praxishinweis: Vermeidbare Verwirrungen<br />
Wie sehr im vorliegenden Rechtsbereich mitunter Missverständnisse<br />
einfach fortgeschrieben und so durchaus<br />
vermeidbare Verwirrungen erzeugt werden, zeigen<br />
Esskandari/Schmitt in ihrer Anmerkung zu dem Urteil<br />
des OVG [27]. Sie verweisen darauf, <strong>Steuerberater</strong>n sei<br />
nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gewerbliche Tätigkeit<br />
„verboten“. Darunter falle auch die „Auslagerung<br />
<strong>der</strong> Buchführung auf einen gewerblich Tätigen“. Sie<br />
stellen außerdem in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> völlig<br />
herrschenden Meinung fest, dass die freie Mitarbeit<br />
eines Bilanzbuchhalters bei einem <strong>Steuerberater</strong> nach<br />
§ 7 BOStB zulässig ist.<br />
Wenn wir uns erinnern: Ein selbstständiger Bilanzbuchhalter<br />
ist – wie oben mit Blick auf die Rechtsprechung<br />
des BFH festgehalten – gewerblich tätig; insofern fällt<br />
<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch ins Auge. So hält denn auch das OVG<br />
NRW in eben dem besprochenen Urteil ausdrücklich<br />
fest, ein <strong>Steuerberater</strong> übe durch die bloße Beauftragung<br />
eines Gewerbetreibenden noch nicht selbst eine<br />
gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1<br />
StBerG aus, denn er sei nur Kunde des Gewerbetreibenden.<br />
Das ist genau richtig! Wie sehr solche Verwirrungen<br />
zu falschen und pauschalen Schlussfolgerungen<br />
verleiten, wird sich im Folgenden noch zeigen.<br />
2. Sonstige Formen <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“<br />
In den folgenden Passagen seines Urteils zu sonstigen<br />
Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />
und (selbstständigen) Bilanzbuchhaltern<br />
findet das OVG zu verschiedenen Klarstellungen<br />
betreffend die Voraussetzungen und Kriterien für<br />
eine zulässige Zusammenarbeit. Diese Klarstellungen<br />
scheinen noch nicht immer in <strong>der</strong> Praxis<br />
des Zusammenwirkens zwischen selbstständigen<br />
„Kontierern“, Buchführungshelfern, Buchhaltern,<br />
geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten<br />
auf <strong>der</strong> einen Seite und <strong>Steuerberater</strong>n auf <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Seite angekommen zu sein. Letztlich<br />
prüft das OVG jedoch bezogen auf den ihm vorgelegten<br />
Fall aus <strong>der</strong> Praxis die von ihm dargelegten<br />
Kriterien gar nicht, son<strong>der</strong>n entscheidet nur<br />
pauschal. Es setzt sich damit nicht nur in Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zu seinen eigenen Erwägungen, son<strong>der</strong>n<br />
auch zu <strong>der</strong> Entscheidung des OLG Nürnberg.<br />
2.1. Die zu erfüllenden Voraussetzungen/Kriterien<br />
Das OVG betont die Pflicht <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (§ 57<br />
Abs. 1 StBerG). Unter den in § 7 BOStB genannten<br />
Voraussetzungen sei es möglich, dass <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Angestellte und freie Mitarbeiter beschäftige,<br />
die ihn dabei unterstützen, soweit diese<br />
seiner fachlichen Kontrolle unterworfen seien.<br />
Hinsichtlich „sonstiger Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />
sei, so das OVG, <strong>der</strong> Inhalt des Schreibens<br />
vom 16. 9. 1999 durch § 57 Abs. 1 StBerG gerechtfertigt.
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 11<br />
Das OVG meint sehr pauschal, bei „gewerblichen<br />
Kontierungsbüros“ sei die erfor<strong>der</strong>liche<br />
fachliche Kontrolle durch den <strong>Steuerberater</strong> nicht<br />
mehr gegeben, „insbeson<strong>der</strong>e“ nicht bei solchen<br />
„Büros, die eine Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen<br />
und eine mehrstufige Organisationsstruktur<br />
aufweisen“. Die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s auf die<br />
Erledigung <strong>der</strong> übertragenen Aufgaben seien<br />
dort, so behauptet das OVG, nicht mehr in <strong>der</strong><br />
Weise gewährleistet, dass das jeweilige Arbeitsresultat<br />
noch als in eigener Verantwortung erbrachte<br />
höchstpersönliche Dienstleistung des<br />
<strong>Steuerberater</strong>s angesehen werden könne. Das begründet<br />
das OVG nicht weiter, zieht aber sogleich<br />
allgemeine Folgerungen daraus: „Um so wichtiger“<br />
sei die unmittelbare Mitwirkung des <strong>Steuerberater</strong>s<br />
bei<br />
<strong>der</strong> einzelnen Auswahl des Mitarbeiters, dem<br />
Kontierungsaufgaben übertragen werden,<br />
dessen sorgfältiger Unterweisung und<br />
bei einer jedenfalls stichprobenartigen Überwachung<br />
auch (des Mitarbeiters) am Arbeitsplatz<br />
selbst.<br />
Nur mittelbare Einwirkungsmöglichkeiten reichen<br />
nach Ansicht des OVG NRW nicht aus.<br />
Auch die Einhaltung <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht<br />
könne <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> weniger gut<br />
gewährleisten, wenn seine Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />
in dieser Weise begrenzt<br />
sind.<br />
Da, wie oben angesprochen, alle selbstständigen<br />
Bilanzbuchhalter gewerblich tätig sind, kann die<br />
bloße Gewerblichkeit eines Kontierungsbüros –<br />
entgegen <strong>der</strong> Formulierung des OVG – nicht <strong>der</strong><br />
rechtlich passende Anknüpfungspunkt sein. Das<br />
OVG will sich also wohl trotz seiner „insbeson<strong>der</strong>e-Anknüpfung“<br />
mit seinen Ausführungen tatsächlich<br />
nur auf „Büros, die eine Mehrzahl von<br />
Mitarbeitern beschäftigen und eine mehrstufige<br />
Organisationsstruktur aufweisen“, beziehen, bei<br />
denen im Falle <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit einem<br />
<strong>Steuerberater</strong> ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1<br />
StBerG vorliegen soll.<br />
An sich klingen die einzelnen Kriterien, die das<br />
OVG für diese Fallkonstellationen nennt, auf den<br />
ersten Blick plausibel und überzeugend. Bei näherer<br />
Betrachtung fragt man sich allerdings, wie die<br />
Kriterien in <strong>der</strong> Praxis anzuwenden sein sollen:<br />
– Erfor<strong>der</strong>n sie wirklich eine unmittelbare Mitwirkung<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s?<br />
– Was konkret ist eine mehrstufige Organisationsstruktur?<br />
Gibt es da verschiedene Ansätze?<br />
– Kann es darauf ankommen, ob ein selbstständiger<br />
Bilanzbuchhalter mehrere Mitarbeiter o<strong>der</strong><br />
ggf. auch nur einen Mitarbeiter beschäftigt?<br />
Schon diese Fragen zeigen: Die denkbaren Formen<br />
<strong>der</strong> Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />
und selbstständigen Bilanzbuchhaltern müssen<br />
genauer betrachtet werden, als es das OVG getan<br />
hat.<br />
�<br />
Haftungsrisiken<br />
selbständiger<br />
Bilanzbuchhalter/<br />
innen: Freie Mitarbeit<br />
beim <strong>Steuerberater</strong>:<br />
von Schubert:<br />
BC 4/2005, S. 81 ff.
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 12<br />
2.2. Zu einzelnen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />
2.2.1. Was heißt überhaupt Zusammenarbeit?<br />
Das OVG spricht ganz pauschal und allgemein<br />
von „sonstigen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />
von <strong>Steuerberater</strong>n und beispielsweise selbstständigen<br />
Bilanzbuchhaltern, definiert aber nicht, was<br />
es darunter versteht. Das Gericht grenzt hier nur<br />
vom Anstellungsverhältnis und von freier Mitarbeit<br />
ab. „Zusammenarbeit“ ist ein Oberbegriff für<br />
verschiedene Sachverhalte; in §§ 51 bis 53 BOStB<br />
werden entsprechend § 56 StBerG dazu<br />
– die Sozietät,<br />
– die Partnerschaftsgesellschaft,<br />
– Kooperationen und<br />
– Bürogemeinschaften<br />
genannt. Tatsächlich meint <strong>der</strong> Begriff „Zusammenarbeit“<br />
nach seinem Wortsinn „ein bewusstes<br />
Zusammenwirken bei <strong>der</strong> Verrichtung einer Tätigkeit<br />
zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.“<br />
[28] Der Begriff „Zusammenarbeit“ hat demnach<br />
eine umfassende Bedeutung und geht deutlich<br />
weiter als die im StBerG und in <strong>der</strong> BOStB genannten<br />
Sachverhalte. Auch von daher verwun<strong>der</strong>n die<br />
pauschalen und undifferenzierten Ausführungen<br />
des OVG NRW zur Anwendung <strong>der</strong> von ihm benannten<br />
Kriterien auf den Oberbegriff „Zusammenarbeit“.<br />
Hierauf wird sogleich näher eingegangen.<br />
Praxishinweis: Das angebliche Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />
Gleichberechtigung<br />
Gänzlich unverständlich wird es, wenn Hund in seiner<br />
Kurzkommentierung des OVG-Urteils behauptet, „Zusammenarbeit“<br />
könne „schon vom Wortsinn her nur<br />
zwischen gleichberechtigten Personen erfolgen, die<br />
sich als Partner gegenüberstehen“. [29] Woher er diese<br />
Erkenntnis zieht, begründet o<strong>der</strong> belegt Hund lei<strong>der</strong><br />
nicht. Sie ist auch ganz einfach falsch.<br />
Die Annahme, Partner in einer Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaft<br />
seien per se gleichberechtigt, geht<br />
einfach an <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit vorbei, wie zig solcher<br />
Verträge zwischen Junior- und Seniorpartnern<br />
o. Ä., die wir in unserem Berufsleben gesehen haben,<br />
ohne Weiteres gezeigt haben. Zudem ist es fragwürdig,<br />
ob es zwischen einem <strong>Steuerberater</strong> und einem Steuerbevollmächtigten<br />
o<strong>der</strong> zwischen einem Wirtschaftsprüfer<br />
und einem vereidigten Buchprüfer, die alle ausdrücklich<br />
in § 56 Abs. 2 StBerG genannt werden, zwingend<br />
eine gleichberechtigte Partnerschaft gibt. Da steht<br />
doch typischerweise schon das jeweilige Berufsverständnis<br />
dagegen. Dies muss hier sicherlich nicht näher<br />
erläutert werden.<br />
2.2.2. Klarer Fall: Separate Auftragsverhältnisse<br />
Wird ein <strong>Steuerberater</strong> für einen Mandanten tätig,<br />
<strong>der</strong> z. B. gleichzeitig einen selbstständigen<br />
geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr. 4
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 13<br />
StBerG zulässigen Tätigkeiten (Buchen laufen<strong>der</strong><br />
Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung,<br />
Fertigen <strong>der</strong> Lohnsteuer-Anmeldungen) beauftragt<br />
hat, ist das in <strong>der</strong> Regel berufsrechtlich auch<br />
aus Sicht des <strong>Steuerberater</strong>s unproblematisch. Es<br />
bestehen unabhängig voneinan<strong>der</strong> zwei separate<br />
Auftragsverhältnisse des Mandaten,<br />
– nämlich eines im Bereich <strong>der</strong> Vorbehaltsaufgaben<br />
mit dem <strong>Steuerberater</strong> und<br />
– ein weiteres geson<strong>der</strong>tes Auftragsverhältnis für<br />
die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten<br />
mit dem geprüften Bilanzbuchhalter.<br />
Beide arbeiten nebeneinan<strong>der</strong>! Dabei können sie<br />
sehr wohl ein gemeinsames Ziel im Sinne ihres<br />
gemeinsamen Mandanten verfolgen – etwa eine<br />
geordnete Buchhaltung als Grundlage <strong>der</strong> Steuererklärungen<br />
des Mandanten. So läuft es tausendfach<br />
in <strong>der</strong> Praxis. Bei dieser Konstellation wird jedoch<br />
die Statthaftigkeit <strong>der</strong> Zusammenarbeit von<br />
keiner Seite infrage gestellt, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en problemlose<br />
Zulässigkeit betont [30]. Mithin kommt<br />
es für diese Fallkonstellation auf die berufsrechtlichen<br />
Kriterien, die das OVG NRW benannt hat,<br />
nicht an.<br />
2.2.3. Bürogemeinschaften<br />
Eine Bürogemeinschaft soll für den <strong>Steuerberater</strong><br />
und den selbstständigen geprüften Bilanzbuchhalter<br />
allerdings nach § 56 Abs. 2 StBerG und § 53<br />
BOStB nicht zulässig sein [31]. Das überzeugt<br />
schon deshalb nicht und dürfte im Sinne <strong>der</strong> oben<br />
dargestellten Rechtsprechung des OLG Nürnberg<br />
gegen das von Art. 12 GG geschützte Recht <strong>der</strong><br />
freien Berufsausübung verstoßen, weil es im Fall<br />
einer Bürogemeinschaft bei <strong>der</strong> getrennten Berufsausübung<br />
<strong>der</strong> Beteiligten bleibt, die je<strong>der</strong><br />
für sich z. B. auch ihre Berufsregeln einzuhalten<br />
haben [32]. Lediglich aus Rationalisierungsgründen<br />
haben sie sich zu einem gemeinsamen Büro<br />
zusammengeschlossen, üben ihren Beruf aber<br />
selbstständig sowie auf eigene Rechnung und eigene<br />
Gefahr aus [33].<br />
Nach Art. 12 GG und dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
darf die freie Berufsausübung<br />
nur im Interesse des Gemeinwohls [34] und lediglich<br />
mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen<br />
begrenzt werden [35]. Diese Voraussetzungen<br />
für eine Einschränkung sind hier aber<br />
nicht erfüllt. Die Konstellation bei <strong>der</strong> Bürogemeinschaft<br />
entspricht <strong>der</strong> Konstellation bei den<br />
oben angesprochenen separaten Auftragsverhältnissen<br />
(S. 19#) – jedenfalls, solange es bei <strong>der</strong><br />
reinen Bürogemeinschaft (Innengesellschaft)<br />
bleibt und nicht <strong>der</strong> (falsche) Eindruck einer (Außen-)Sozietät<br />
erweckt wird, was nach § 53 Abs. 2<br />
BOStB unzulässig wäre. Es handelt sich in beiden<br />
Fällen um separate Auftragsverhältnisse.<br />
Gebietet aber Art. 12 GG – wie oben in Zustimmung<br />
zum OLG Nürnberg dargelegt – eine enge<br />
�<br />
Vorerst keine Befugniserweiterung<br />
für selbstständige<br />
Bilanzbuchhalter/<br />
innen:<br />
becklink251867 GO<br />
www.bc-online.de
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 14<br />
Auslegung <strong>der</strong> berufsrechtlichen Regelungen, so<br />
ist § 56 Abs. 2 StBerG nach unserer Auffassung dahingehend<br />
verfassungskonform auszulegen, als<br />
reine Bürogemeinschaften zwischen selbstständigen<br />
Bilanzbuchhaltern und <strong>Steuerberater</strong>n berufsrechtlich<br />
sehr wohl zulässig sind.<br />
Dagegen kann nicht etwa mit Erfolg eingewandt<br />
werden, die „Zusammenarbeit“ mit<br />
Gewerbetreibenden, wie etwa selbstständigen<br />
Bilanzbuchhaltern, stelle „stets“ eine eigene gewerbliche<br />
Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s dar [36].<br />
Im Fall <strong>der</strong> Bürogemeinschaft geht es insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch das Teilen von Kosten um eine berufliche<br />
Unterstützung, aber eben nicht um eine (gemeinsame)<br />
Berufsausübung. Auch die freie Mitarbeit<br />
eines Gewerbetreibenden führt ja – wie oben<br />
dargestellt und belegt – nicht bereits zur eigenen<br />
gewerblichen Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s. Die<br />
freie Mitarbeit ist aber sehr wohl schon eine gemeinsame<br />
Berufsausübung und damit wesentlich<br />
enger als nur eine Bürogemeinschaft zu sehen.<br />
Es bleibt mithin dabei: Das vorliegende Verbot<br />
<strong>der</strong> Bürogemeinschaft verstößt gegen Art. 12 GG.<br />
Demnach kommt es auch insoweit auf die vom<br />
OVG NRW genannten Kriterien für eine zulässige<br />
Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n und selbstständigen<br />
Bilanzbuchhaltern nicht an.<br />
2.2.4. Kooperationen<br />
Unter einer Kooperation wird die „Zusammenarbeit<br />
unterschiedlicher Intensität, zeitlicher Dauer<br />
und Zielrichtung zwischen rechtlich selbstständigen<br />
Unternehmen“ verstanden [37]. Kooperationspartner<br />
können dabei sowohl Wettbewerber,<br />
d.h. Unternehmen <strong>der</strong> gleichen Wirtschaftsstufe,<br />
als auch Unternehmen einer an<strong>der</strong>en Wirtschaftsstufe<br />
sein. In § 52 Abs. 1 BOStB [38] wird die<br />
„Zusammenarbeit in an<strong>der</strong>en Formen als <strong>der</strong> Sozietät“<br />
als Kooperation definiert. In § 56 Abs. 5<br />
StBerG [39] findet sich inzwischen auch eine einschlägige<br />
gesetzliche Regelung.<br />
Praxishinweis: Ein erhellen<strong>der</strong> Blick auf die Rechtsanwaltschaft<br />
Rechtsanwälte sind im Unterschied zu <strong>Steuerberater</strong>n,<br />
welche zur Steuerberatungsbefugnis erst noch ein <strong>Steuerberater</strong>examen<br />
ablegen müssen, nach § 3 Abs. 1 bis 3<br />
StBerG „geborene <strong>Steuerberater</strong>“. Für Rechtsanwälte<br />
ist die Rechtslage, was Kooperationen anbetrifft, dieselbe,<br />
wie sie für <strong>Steuerberater</strong> zu sehen ist. So heißt es<br />
etwa bei Henssler/Prütting [40], eine Kooperation von<br />
Rechtsanwälten sei auch mit Personen zulässig, die den<br />
in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufen nicht<br />
angehören. Außerdem betont Hartung (im Hensseler/Prütting-Kommentar)<br />
an besagter Stelle, bei einer<br />
Kooperation handele es sich auch gar nicht um eine Berufsausübungsgesellschaft,<br />
son<strong>der</strong>n nur um die Unterstützung<br />
<strong>der</strong> Berufsausübung <strong>der</strong> einzelnen Partner.
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 15<br />
§ 52 Abs. 1 BOStB geht auch nach <strong>der</strong> Neuregelung<br />
in § 56 Abs. 5 StBerG ersichtlich noch immer<br />
[41] über die gesetzliche Regelung in § 56 StBerG<br />
hinaus, und zwar in zweierlei Hinsicht:<br />
Wenn § 52 Abs. 1 BOStB mit „Kooperation“ alle<br />
an<strong>der</strong>en Arten <strong>der</strong> Zusammenarbeit definiert,<br />
die keine Sozietät darstellen, soll von dieser<br />
Regelung jede Form <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />
erfasst werden, etwa auch wenn die Geschäftspartner<br />
getrennt Aufträge annehmen und ihren<br />
Beruf selbstständig auf eigene Rechnung<br />
ausüben. Solche Kooperationen verfolgen u. a.<br />
den Zweck, Räume, Personal und Hilfsmittel<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise gemeinschaftlich zu nutzen.<br />
§ 56 Abs. 5 StBerG definiert hingegen die<br />
Kooperation als „eine auf einen Einzelfall o<strong>der</strong><br />
auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit,<br />
<strong>der</strong> nicht die Annahme gemeinschaftlicher<br />
Aufträge zugrunde liegt“. Das ist ersichtlich<br />
eine engere Definition als in § 52 BOStB.<br />
In § 52 Abs. 1 BOStB werden als kooperationsfähig<br />
nach wie vor nur die sozietätsfähigen<br />
Berufe angesehen, während die Kooperationsfähigkeit<br />
in § 56 Abs. 5 StBerG auf „Angehörige<br />
freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />
sowie von diesen<br />
gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften“<br />
erstreckt wird. Eine Beschränkung auf sozietätsfähige<br />
Berufe gibt es hier also nach dem Gesetz<br />
nicht mehr.<br />
Die BOStB überschreitet in ihrer aktuellen Fassung<br />
demnach in zweierlei Hinsicht den aktuellen Rahmen<br />
des StBerG. Durch die BOStB dürfen aber Berufspflichten<br />
nicht über das im StBerG vorgeschriebene<br />
Maß hinaus festgelegt werden [42];<br />
die BOStB darf nicht etwa den Gesetzgeber korrigieren<br />
[43]. Die Rechtsüberschreitung in § 52<br />
Abs. 1 BOStB ist mithin verfassungswidrig. Die<br />
Satzungsversammlung <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> ist aufgerufen,<br />
§ 52 BOStB unverzüglich verfassungskonform<br />
zu än<strong>der</strong>n.<br />
Ebenfalls gegen Art. 12 GG verstößt § 56 Abs. 5<br />
StBerG; es gilt hier das zur Bürogemeinschaft Gesagte<br />
(siehe oben) entsprechend. Wer getrennt<br />
Aufträge annimmt, wirkt nicht in einer Weise mit<br />
einem an<strong>der</strong>en zusammen, dass für ihn dessen<br />
berufsrechtliche Regeln gelten. Die Untersagung<br />
<strong>der</strong> Kooperation, wie sie § 56 Abs. 5 StBerG definiert,<br />
von <strong>Steuerberater</strong>n mit selbstständigen (gewerblichen)<br />
Bilanzbuchhaltern schränkt sowohl<br />
<strong>Steuerberater</strong> als Bilanzbuchhalter ohne sachgerechte<br />
und vernünftige Erwägungen unverhältnismäßig<br />
in <strong>der</strong> Freiheit ihrer Berufsausübung ein.<br />
Es reicht einfach nicht aus, gebetsmühlenhaft zu<br />
wie<strong>der</strong>holen, die „Zusammenarbeit“ mit Gewerbetreibenden,<br />
wie etwa selbstständigen Bilanzbuchhaltern,<br />
stelle stets eine unzulässige eigene<br />
gewerbliche Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s dar [44].<br />
Wie u. a. „Hartung“ (s. o.) für die Rechtsanwälte<br />
�<br />
Zu Kooperationen<br />
mit <strong>Steuerberater</strong>n:<br />
becklink122378 GO<br />
www.bc-online.de
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 16<br />
„als geborene <strong>Steuerberater</strong>“ dargelegt hat, ist<br />
eine Kooperation schon keine gemeinsame Berufsausübung,<br />
son<strong>der</strong>n nur eine Unterstützung<br />
<strong>der</strong> eigentlichen Berufsausübung auf beiden<br />
Seiten <strong>der</strong> Kooperierenden. Mithin verstößt eine<br />
Einschränkung hier schon deshalb gegen Art. 12<br />
GG (freie Berufsausübung), womit auch insoweit<br />
die vom OVG NRW betonten Kriterien nicht maßgeblich<br />
sind. Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen,<br />
endlich (!) eine verfassungsgemäße Regelung für<br />
Kopperationen von <strong>Steuerberater</strong>n und insbeson<strong>der</strong>e<br />
selbstständigen Bilanzbuchhaltern in § 56<br />
StBerG zu erlassen.<br />
2.2.5. Mehrstufige Organisationsstruktur<br />
Das OVG spricht von „gewerblichen Kontierungsbüros“<br />
und in erster Linie von „Büros, die eine<br />
Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen und eine<br />
mehrstufige Organisationsstruktur aufweisen“.<br />
Die erfor<strong>der</strong>lichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s auf die Erledigung<br />
<strong>der</strong> übertragenen Aufgaben seien dort nicht<br />
mehr im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG gewährleistet.<br />
Schon die verschiedenen vom OVG verwendeten<br />
Begriffe sind unverständlich. Da (wie oben angeführt)<br />
feststeht, dass selbstständige Bilanzbuchhalter<br />
gewerblich tätig sind, würden sie auch<br />
als „Einzelkämpfer“ dem Inhaber eines „gewerblichen<br />
Büros“ gleichgestellt. Diesen Fall kann das<br />
OVG mithin, wie auch bereits oben angesprochen,<br />
nicht gemeint haben. So spricht das OVG<br />
auch schon im nächsten Satz von Büros, die eine<br />
Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen.<br />
Praxishinweis: Son<strong>der</strong>fall „kleine“ Bilanzbuchhalterbüros?<br />
Damit scheiden Bilanzbuchhalterbüros, die jeweils (nur)<br />
aus dem Inhaber bestehen, was bei selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />
kein ganz seltener Fall ist, aus dem Verdikt<br />
des OVG zur unzulässigen Zusammenarbeit unserer<br />
Meinung nach von vornherein aus. Ebenso scheiden<br />
Büros aus, in denen <strong>der</strong> Inhaber nur einen Mitarbeiter<br />
beschäftigt; denn ein Mitarbeiter ist ersichtlich keine<br />
Mehrzahl von Mitarbeitern.<br />
Ausdrücklich zusätzlich zu einer Mehrzahl von<br />
Mitarbeitern for<strong>der</strong>t das OVG als weiteres kumulatives<br />
Kriterium [45] eine mehrstufige Organisationsstruktur,<br />
d. h. eine Organisation mit mehr<br />
Stufen als nur <strong>der</strong> einen Stufe zwischen Inhaber<br />
und Mitarbeiter. Eine mehrstufige Organisation<br />
bedingt ohne Weiteres mehrere Mitarbeiter. So<br />
gesehen könnte man das Kriterium „Mehrzahl<br />
von Mitarbeitern“ streng genommen auch als<br />
überflüssig ansehen. Vermutlich wollte das OVG<br />
diesen Punkt beson<strong>der</strong>s betonen. Sollten beide<br />
Kriterien kumulativ vorliegen, wird es sich regelmäßig<br />
um eine große Organisation handeln. Eine
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 17<br />
solche mag dem OVG mit Blick auf das Franchisesystem<br />
<strong>der</strong> D-GmbH vorgeschwebt haben. Das<br />
Urteil enthält dazu keine Einzelheiten.<br />
Praxishinweis: Son<strong>der</strong>fall einstufige Organisationsstruktur?<br />
Nimmt man das Urteil ganz genau, so scheiden auch<br />
Buchführungsbüros mit zahlreichen Mitarbeitern aus<br />
dem Verdikt des Verbots <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>Steuerberater</strong>n<br />
aus, wenn sie nur mit <strong>der</strong> einen Stufe zwischen<br />
Inhaber und Mitarbeitern organisiert sind. Das<br />
kann auch bei sehr großen Büros <strong>der</strong> Fall sein.<br />
Letztlich bleibt uns hier die Erkenntnis: Das OVG<br />
NRW drückt sich unklar aus und gibt folglich lei<strong>der</strong><br />
für die Praxis keine brauchbaren Grenzen an.<br />
Daher sind die Folgerungen des OVG nur auf den<br />
konkreten von ihm entschiedenen Fall anzuwenden<br />
und nicht darüber hinaus.<br />
Unabhängig davon übersieht das OVG, dass<br />
auch im Fall <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“ mit großen<br />
Büros sehr wohl die im Urteil gefor<strong>der</strong>ten Kontroll-<br />
und Einwirkungsmöglichkeiten des <strong>Steuerberater</strong>s<br />
bestehen können.<br />
Das OVG übersieht nämlich Folgendes:<br />
1. Die mo<strong>der</strong>nen Kommunikationsmöglichkeiten,<br />
auf die das OLG Nürnberg zu § 7<br />
BOStB hingewiesen hat, geben dem <strong>Steuerberater</strong><br />
sehr wohl eine bundesweite Kontrollund<br />
Einwirkungsmöglichkeit auf den betreffenden<br />
Bilanzbuchhalter. Das muss mit Blick<br />
auf die vorangegangenen Ausführungen zum<br />
Urteil des OLG Nürnberg hier nicht mehr näher<br />
ausgeführt werden.<br />
2. Die <strong>Möglichkeiten</strong> des Arbeitsrechts, Kontroll-<br />
und Einwirkungsmöglichkeiten vom Inhaber<br />
des Bilanzbuchhalterbüros auf den <strong>Steuerberater</strong><br />
zu übertragen: Der Büroinhaber<br />
kann – unter Beachtung <strong>der</strong> Grenzen des Arbeitsrechts<br />
– schuldrechtlich sehr wohl seine<br />
eigenen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten,<br />
bezogen z. B. auf ein konkretes Projekt,<br />
mit Einverständnis seiner betreffenden Mitarbeiter<br />
schuldrechtlich auf den <strong>Steuerberater</strong><br />
übertragen. Folgende Punkte dürfen dabei<br />
nicht verkannt werden:<br />
2. – Da eine freie Mitarbeit hier bekanntermaßen<br />
unproblematisch wäre, kann es zum einen<br />
nur um solche Kontrollrechte und Einwirkungsmöglichkeiten<br />
gehen, wie sie bei<br />
einem entsprechenden freien Mitarbeiter<br />
bestehen können.<br />
2. – Im vorliegenden Zusammenhang geht es<br />
zum an<strong>der</strong>en typischerweise um fachlich<br />
qualifizierte Dienste, welche lediglich Weisungen<br />
zur „funktionsgerecht dienenden<br />
Teilhabe am Arbeitsprozess“ erfor<strong>der</strong>n;<br />
denn mit zunehmen<strong>der</strong> Qualifikation verlieren<br />
Einzelanweisungen an Bedeutung [46].
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 18<br />
Vor allem die oben bereits angesprochene<br />
erhebliche Zusatzqualifikation eines geprüften<br />
Bilanzbuchhalters wird demnach Einzelanweisungen<br />
weitestgehend überflüssig<br />
machen.<br />
1. Man denke zudem nur an den Fall <strong>der</strong> Abordnung<br />
eines Mitarbeiters zum <strong>Steuerberater</strong>. Es<br />
ist beispielsweise anerkannt, angestellte Mitarbeiter<br />
im Rahmen einer ARGE dorthin abzuordnen,<br />
womit auch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht<br />
übertragen wird, ohne dadurch<br />
neben dem Stammarbeitsverhältnis ein zusätzliches<br />
Arbeitsverhältnis mit <strong>der</strong> ARGE zu<br />
begründen [47]. Warum sollte das arbeitsrechtlich<br />
an<strong>der</strong>s zu bewerten sein als die Abordnung<br />
zu einem <strong>Steuerberater</strong>? Diese und<br />
weitere arbeitsrechtliche <strong>Möglichkeiten</strong>, wie<br />
die des mittelbaren Arbeitsverhältnisses [48],<br />
die in dem hier vorgegebenen Rahmen nur angedeutet<br />
werden können, lässt das OVG NRW<br />
bei seiner pauschalen Betrachtung völlig außer<br />
Betracht.<br />
Nach alledem ist es in <strong>der</strong> Praxis auch bei großen<br />
Buchführungsbüros sehr wohl möglich, dass <strong>der</strong><br />
<strong>Steuerberater</strong> den einzelnen Mitarbeiter in diesem<br />
Büro auswählt, dem Kontierungsaufgaben<br />
übertragen werden. Er kann ihn durchaus sorgfältig<br />
unterweisen und in die Aufgabe einführen.<br />
Schließlich ist es auch möglich, dass er ihn – wie<br />
etwa einen freien Mitarbeiter – jedenfalls stichprobenartig<br />
am Arbeitsplatz überwacht, indem er<br />
sich beispielsweise die Arbeitszwischenergebnisse<br />
per E-Mail zusenden lässt. Noch einfacher ist die<br />
Überprüfung im Fall <strong>der</strong> Abordnung.<br />
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />
schließlich kann in allen diesen Fällen durch<br />
sämtliche betroffenen Mitarbeiter des „Bilanzbuchhalter-Großbüros“<br />
ausdrücklich vertraglich<br />
übernommen werden. Da ergeben sich keine kleineren<br />
o<strong>der</strong> größeren Probleme als sonst in <strong>der</strong><br />
Praxis, wenn etwa mehrere Unternehmen in geheimhaltungsbedürftigen<br />
Projekten zusammenarbeiten.<br />
Praxishinweis: <strong>Möglichkeiten</strong> auch bei Bilanzbuchhalterbüros<br />
mit mehreren Mitarbeitern und mehrstufiger<br />
Organisationsstruktur?<br />
Auch im Fall <strong>der</strong> entsprechenden Zusammenarbeit mit<br />
Bilanzbuchhalterbüros, die über mehrere Mitarbeiter<br />
und zugleich eine mehrstufige Organisationsstruktur<br />
verfügen, können im konkreten Fall – <strong>der</strong> allerdings in<br />
<strong>der</strong> Praxis selten sein dürfte – die Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />
§ 57 Abs. 1 StBerG an die erfor<strong>der</strong>lichen Kontroll- und<br />
Einwirkungsmöglichkeiten des <strong>Steuerberater</strong>s auf die<br />
Erledigung <strong>der</strong> übertragenen Aufgaben, wie sie das<br />
OVG NRW festgehalten hat, sehr wohl eingehalten werden.<br />
Dafür ist <strong>der</strong> spezifische Einzelfall selbstverständlich<br />
sehr genau und konkret zu betrachten. Lei<strong>der</strong> hat<br />
das OVG das im vorgelegten Fall nicht getan und die genannten<br />
Punkte nicht einmal ansatzweise untersucht.<br />
�<br />
Haftungsrisiken<br />
selbstständiger<br />
Bilanzbuchhalter/<br />
innen: Datensicherheit<br />
und Verschwiegenheit::<br />
von Schubert:<br />
BC 5/2005, S. 111 ff.
Das Urteil des OVG vom 5. 11. 2009 kann demnach<br />
letztlich nicht überzeugen. Es bleibt zu hoffen,<br />
dass <strong>der</strong> Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben<br />
wird.<br />
Resümee<br />
Zunächst ist lei<strong>der</strong> festzuhalten: Bezüglich <strong>der</strong><br />
freien Mitarbeit von selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />
bei <strong>Steuerberater</strong>n, auf die § 7 BOStB Bezug<br />
nimmt, gibt es keine gefestigte und einheitliche<br />
Rechtsprechung. Die hier kommentierten<br />
Urteile des OLG Nürnberg und des OVG NRW wi<strong>der</strong>sprechen<br />
sich.<br />
Diese Form <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>Steuerberater</strong>n<br />
ist und bleibt zweifelsfrei gleichermaßen<br />
zulässig wie die Fälle separater Auftragsverhältnisse.<br />
Nach unserer (!) Auffassung, die wir vorstehend<br />
begründet haben, sind auch die Fälle <strong>der</strong> reinen<br />
Bürogemeinschaft und <strong>der</strong> Kooperation als<br />
Unterfälle <strong>der</strong> separaten Beauftragung gestattet.<br />
Darüber hinaus sind wir <strong>der</strong> Ansicht: Bei <strong>der</strong><br />
Einhaltung <strong>der</strong> vom OVG NRW betonten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an Überwachung und Kontrolle durch<br />
den <strong>Steuerberater</strong> muss auch die Zusammenarbeit<br />
mit großen Bilanzbuchhalterbüros, die über<br />
eine mehrstufigen Organisation verfügen, zulässig<br />
sein. Für kleine Büros, die nur aus dem Inhaber<br />
und ggf. einem Mitarbeiter bestehen, gilt das<br />
unseres Erachtens erst recht. Wie die hier behandelten<br />
Urteile zeigen, ist jedoch mit weiterem Wi<strong>der</strong>stand<br />
<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammern gegen diese<br />
Erkenntnisse zu rechnen.<br />
❒<br />
Anmerkungen<br />
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 19<br />
[1] Der Begriff steht hier in „Anführungszeichen“, weil er<br />
nur als Schlagwort, nicht aber als Rechtsbegriff gemeint<br />
ist (siehe auch S. 17#).<br />
[2] Näher dazu von Schubert, BC 10/2004, S. 225, 227 f.<br />
Verhaltensempfehlungen zur Risikovermeidung bei einer<br />
freien Mitarbeit beim <strong>Steuerberater</strong> (z. B. Vertragsgestaltung)<br />
gibt <strong>der</strong>s. in BC 4/2005, S. 81 ff.<br />
[3] Hund, DStR 2009, S. 2560.<br />
[4] Az. 4 A 2698/04; DStRE 2010, S. 519 ff.<br />
[5] Az. BVerwG: 8 B 8.10.<br />
[6] Az. 3 U 178/09; DStRE 2009, S. 263 ff.<br />
[7] Az. BGH: I ZR 95/09.<br />
[8] BFH v. 31. 8. 1995, Az. VII R 98/94, DStR 1996, 604;<br />
Koslowski, in: Gehre/Koslowski, 6. Aufl. 2009, § 34<br />
StBerG, Rn. 7; § 50 StBerG, Rn. 9 f., jew. M. w. N.<br />
[9] Siehe nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, § 34 StBerG,<br />
Rn. 7.<br />
[10] Hund, DStR 2009, 2560.<br />
[11] BFH, DStR 1996, 604.<br />
[12] Ausdrücklich ebenfalls zustimmend Hund, DStR 2009,<br />
2560.<br />
[13] Hund, DStR 2009, 2560.<br />
[14] Text von § 57 Abs. 1 StBerG: „<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte<br />
haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich,<br />
gewissenhaft, verschwiegen und unter<br />
Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.“
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 20<br />
[15] Quelle: http://www.web-fibu24.de/kontierer.pdf,<br />
[15] siehe S. 1 <strong>der</strong> Ausarbeitung („Der Begriff „Kontierer“).<br />
[16] Az. VIII B 46/07, BFH/NV 2008, S. 785 ff; siehe auch<br />
[15] http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=<br />
[15] 262692.<br />
[17] Der Kläger im damaligen Fall war ausgebildeter Steuerfachangestellter<br />
und verfügte nicht über den Abschluss<br />
„Geprüfter Bilanzbuchhalter“.<br />
[18] Näher zu den Voraussetzungen etwa Koslowski, in:<br />
Gehre/Koslowski, § 6 StBerG, Rn. 7 ff., <strong>der</strong> ausdrücklich<br />
den Begriff „befugter Bilanzbuchhalter“ verwendet.<br />
[19] Näher dazu von Schubert, BC 7/2005, S. 145 ff.<br />
[20] Diese Unterlage findet sich unter: http://www.karls-<br />
[15] uhe.ihk.de/produktmarken/recht/steuerrecht/Merk-<br />
[15] blaetter/mb_steuerrecht_7.pdf, siehe dort S. 4.<br />
[21] Das befürchtet aber noch von Schubert, BC 7/2005,<br />
S. 145, 146.<br />
[22] Selbst Hund unterscheidet in einer Veröffentlichung,<br />
die er als „stellv. Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer“<br />
gezeichnet hat, DStR 2009,<br />
S. 2560, ausdrücklich zwischen „Buchhalter“ und<br />
„geprüftem Bilanzbuchhalter“. (Motto: „Nicht je<strong>der</strong><br />
Sportwagen ist ein Porsche!“)<br />
[23] Siehe zu <strong>der</strong> Prüfung und dem anspruchsvollen Rah-<br />
[15] menstoffplan nur: http://www.bvbc.de/karriere-por-<br />
[15] tal/pruefungsvorbereitung/rechtsverordnung.html.<br />
[24] Zum <strong>Berufsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> siehe:<br />
[15] www.bstbk.de (Rubrik: „Ihr <strong>Steuerberater</strong>/Berufs-<br />
[15] recht“).<br />
[25] Bei § 7 BOStB beispielsweise war das, wie oben eingangs<br />
(S. 2#) kurz angesprochen, nicht immer <strong>der</strong> Fall<br />
(siehe auch S. 14#).<br />
[26] Hund, DStR 2010, S. 295.<br />
[27] Esskandari/Schmitt, nwb 15/2010, S. 1160, 1161,<br />
1162.<br />
[28] Siehe nur: http://de.wikipedia.org/wiki/Zusammen-<br />
[15] arbeit. Unter Kommunaler Zusammenarbeit versteht<br />
[15] man entsprechend etwa „die gemeinsame, koordinierte<br />
Erfüllung von Aufgaben, die den Gemeinden<br />
[15] o<strong>der</strong> Landkreisen obliegen“, siehe: http://www.uni-<br />
[15] saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11<br />
[15] _ProfGroepl/Forschung/Landesrecht/BI9-KommZA-<br />
[15] SL.pdf.<br />
[29] Hund, DStR 2010, S. 295. Ebenso pauschal Esskandari/Schmitt,<br />
nwb 15/2010, S. 1160, 1162.<br />
[30] Siehe z.B. die oben erwähnte Unterlage <strong>der</strong> IHK Karlsruhe<br />
und dort unter Ziffer 7. (S. 6), vorletzter Absatz<br />
(„Immer rechtlich unproblematisch ist eine Kooperation<br />
<strong>der</strong>art, dass <strong>der</strong> Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse<br />
mit dem Buchführungshel-fer und dem<br />
<strong>Steuerberater</strong> eingeht.“). Diese Unterlage findet sich<br />
[15] unter: http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/<br />
[15] recht/steuerrecht/Merkblaetter/mb_steuerrecht_7.<br />
[15] pdf.<br />
[31] Für Rechtsanwälte gibt es eine entsprechende Regel:<br />
§ 30 <strong>der</strong> Berufsordnung für Rechtsanwälte, § 59a<br />
Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung.<br />
[32] Nach § 30 <strong>der</strong> Berufsordnung <strong>der</strong> Rechtsanwälte sollen<br />
an<strong>der</strong>e Freiberufler <strong>der</strong> Bürogemeinschaft „auch<br />
das anwaltliche <strong>Berufsrecht</strong>“ beachten. Wie das etwa<br />
bei sich wi<strong>der</strong>sprechenden Berufsregeln gehen soll<br />
und wo dafür angesichts Art. 12 GG (dazu näher sogleich)<br />
die Rechtsgrundlage zu finden ist, verstehen<br />
wir nicht.<br />
[33] Siehe nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, § 56 StBerG,<br />
Rn. 27 m. w. N.<br />
[34] Also gerade nicht im Interesse einzelner Berufsgruppen!<br />
[35] BVerfGE 30, 292, 316; zustimmend etwa Koslowski, in:<br />
Gehre/Koslowski, § 86 StBerG, Rn. 7.
BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 21<br />
[36] So aber ganz pauschal Koslowski, in: Gehre/Koslowski,<br />
§ 56 StBerG, Rn. 37 im Zusammenhang mit Kooperationen.<br />
[37] Siehe etwa: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Defi-<br />
[15] nition/kooperation.html. Siehe etwa auch Anm. 28.<br />
[38] „(1) <strong>Steuerberater</strong> dürfen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 und<br />
§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 StBerG genannten<br />
Personen und Personenvereinigungen auch in an<strong>der</strong>en<br />
Formen als <strong>der</strong> Sozietät zusammenarbeiten (Kooperation).“<br />
[39] „(5) <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen<br />
eine auf einen Einzelfall o<strong>der</strong> auf Dauer angelegte berufliche<br />
Zusammenarbeit, <strong>der</strong> nicht die Annahme gemeinschaftlicher<br />
Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen<br />
freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />
sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften<br />
eingehen (Kooperation).<br />
Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei <strong>der</strong> Kooperation<br />
ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies<br />
nicht gewährleistet, muss die Kooperation unverzüglich<br />
beendet werden.“<br />
[40] Hartung, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,<br />
3. Aufl. 2010; § 59a BRAO, Rn. 175.<br />
[41] Siehe von Borstel, in: Gehre/von Borstel, 5. Aufl. 2005,<br />
§ 56 StBerG, Rn. 35, ohne dort daraus Folgen zu ziehen,<br />
siehe dann aber von Borstel, in: Gehre/von Borstel,<br />
§ 86 StBerG, Rn. 7.<br />
[42] Siehe nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, § 86 StBerG,<br />
Rn. 7 m. w. N.<br />
[43] Eylmann, AnwBl. 1996, S. 481; zustimmend etwa Koslowski,<br />
in: Gehre/Koslowski, § 86 StBerG, Rn. 7.<br />
[44] So aber z. B. Koslowski, in: Gehre/Koslowski, §56<br />
StBerG, Rn. 37; siehe auch Esskandari/Schmitt, nwb<br />
15/2010, S. 1160, 1161, 1162 und dazu zum Praxishinweis<br />
S. 14 .<br />
[45] Siehe die „und-Verknüpfung“ in dem Urteil.<br />
[46] Siehe nur Voelzke, in: Küttner, Personalbuch 2010,<br />
17. Aufl., 2010, Stichwort „Freie Mitarbeit“ (Ziffer<br />
190), Rn. 37.<br />
[47] Siehe nur Röller, in: Küttner, Personalbuch 2010,<br />
17. Aufl., 2010, Stichwort „Arbeitsgemeinschaft<br />
(ARGE)“ (Ziffer 40), Rn. 7 ff.<br />
[48] Siehe nur Röller, in: Küttner, Personalbuch 2010,<br />
17. Aufl., 2010, Stichwort „Mittelbares Arbeitsverhältnis“<br />
(Ziffer 313), insb. Rn. 2.