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Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...

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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 1<br />

<strong>Berufsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>: <strong>Möglichkeiten</strong> <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“<br />

mit selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />

Klarstellungen durch Rechtsprechung und Verfassungsrecht<br />

Dr. K. Jan Schiffer und Christel Fries<br />

Zwei aktuelle Urteile zu § 7 BOStB (Berufsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>) haben in <strong>der</strong> Steuerberatungs-<br />

und Buchhaltungsbranche für Aufregung<br />

gesorgt. Der stellv. Hauptgeschäftsführer<br />

(HGF) <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer (BStBK)<br />

hat beide Urteile bereits kurz und knapp kommentiert.<br />

Es ist Zeit, dass auch von an<strong>der</strong>er Seite<br />

hierzu Stellung genommen wird.<br />

Eine genaue Betrachtung <strong>der</strong> Urteile zeigt: Die<br />

Gerichte haben zu Klarstellungen gefunden, wie<br />

sie schon v. Schubert in dieser Zeitschrift erwartet<br />

hat (BC 10/2004, S. 225, 227 f.). Daneben bewerten<br />

die Autoren, die Mitglied im Beirat des BVBC<br />

sind, weitere Fragen <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“ von<br />

<strong>Steuerberater</strong>n und Bilanzbuchhaltern. Sie geben<br />

hier ausdrücklich ihre persönliche fachliche<br />

Meinung wie<strong>der</strong>.<br />

Der Anfang: § 7 BOStB, die <strong>Steuerberater</strong>,<br />

die Bilanzbuchhalter und das<br />

Bundeskartellamt<br />

Die Antwort auf die Frage, wie <strong>Steuerberater</strong> und<br />

Bilanzbuchhalter „zusammenarbeiten“ [1] dürfen,<br />

war lange Zeit umstritten. Auch heute besteht<br />

– wie die beiden in diesem Beitrag zu behandelnden<br />

aktuellen Urteile zeigen – noch keine<br />

Einigkeit zu allen Antworten; gerade deshalb ist es<br />

ja zu den Gerichtsverfahren gekommen.<br />

In 2004 musste <strong>der</strong> BVBC (<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong><br />

Bilanzbuchhalter und Controller e. V.) sogar das<br />

Bundeskartellamt bemühen, weil die Bundessteuerberaterkammer<br />

mit dem damaligen § 7<br />

BOStB eine wettbewerbswidrige berufsrechtliche<br />

Regelung erlassen hatten. Nach ausdrücklicher<br />

Auffor<strong>der</strong>ung des Bundeskartellamtes an den Vorstand<br />

<strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer wurde ein<br />

Verbot <strong>der</strong> freien Mitarbeit selbstständiger Bilanzbuchhalter<br />

bei <strong>Steuerberater</strong>n in § 7 BOStB aufgehoben<br />

[2].<br />

Die Folge: § 7 BOStB wurde geän<strong>der</strong>t<br />

§ 7 BOStB (Beschäftigung von Mitarbeitern) lautet<br />

seither:<br />

„Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht<br />

Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind, ist<br />

zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter <strong>der</strong><br />

Rechtsanwalt Dr. K. Jan<br />

Schiffer, Gründungspartner<br />

<strong>der</strong> Kanzlei SP§P Schiffer<br />

& Partner, Bonn<br />

(www.schiffer.de), seit<br />

11 Jahren Mitglied im<br />

Beirat des BVBC<br />

Christel Fries, geprüfte<br />

Bilanzbuchhalterin, Controllerin<br />

und <strong>Steuerberater</strong>in,<br />

Partnerin bei Paul & Weber,<br />

Montabaur (www.paul-undweber.de),<br />

seit 4 Jahren Mitglied<br />

im Beirat des BVBC


fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s tätig werden.“<br />

Die Satzungsversammlung <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer<br />

befasst sich <strong>der</strong>zeit mit <strong>der</strong> Novellierung<br />

<strong>der</strong> BOStB [3]. Der vorliegende Beitrag<br />

wird u. a. zeigen, wie dringend es ist, die Erkenntnisse<br />

aus <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung klar und<br />

unmissverständlich in die neue BOStB einzuarbeiten.<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

(StB)<br />

BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 2<br />

selbstständiger<br />

Bilanzbuchhalter<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Zusammenarbeit:<br />

– Weisungserteilung durch StB<br />

– fachliche Aufsicht des StB<br />

– berufliche Verantwortung des StB<br />

Abb. 1: Voraussetzungen <strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen<br />

<strong>Steuerberater</strong>n und selbstständigen Bilanzbuchhaltern (gemäß<br />

§ 56 Abs. 1 StBerG)<br />

Heute: Klarstellungen durch die Gerichte<br />

Die hier zu behandelnden aktuellen Urteile<br />

– des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. 11. 2009<br />

[4], zu dem wegen <strong>der</strong> nicht zugelassenen Revision<br />

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt<br />

wurde [5], und<br />

– das Urteil des OLG Nürnberg vom 26. 5. 2009<br />

[5], gegen das Revision eingelegt worden ist<br />

[6],<br />

enthalten wesentliche Klarstellungen zum Thema<br />

„Zusammenarbeit von selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />

mit <strong>Steuerberater</strong>n“. Betrachten wir<br />

zuerst das Urteil des OLG Nürnberg!<br />

a) Das OLG Nürnberg und die For<strong>der</strong>ung nach<br />

<strong>der</strong> freien Mitarbeit im Nahbereich<br />

Bei <strong>der</strong> Lektüre dieser Entscheidung kann man<br />

durchaus zu dem Eindruck gelangen, die klagende<br />

<strong>Steuerberater</strong>kammer habe das StBerG<br />

und die BOStB zur Wettbewerbseinschränkung –<br />

wie schon 2004 (siehe oben, S. 2#) – erneut ausdehnen<br />

wollen.<br />

�<br />

Aufhebung des Verbots,<br />

selbstständige<br />

Bilanzbuchhalter<br />

als freie Mitarbeiter<br />

zu beschäftigen?<br />

von Schubert:<br />

BC 10/2004, S. 227 ff.


Der Fall<br />

BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 3<br />

vor dem OLG Nürnberg:<br />

Eine Steuerberatungsgesellschaft, die bundesweit<br />

50 Nie<strong>der</strong>lassungen unterhält, versuchte durch Stellenanzeigen<br />

im Internet und in einer Fachzeitschrift sowie<br />

mit persönlichen Anschreiben im gesamten Bundesgebiet,<br />

„Buchführungshelfer“ als freie Mitarbeiter zu<br />

gewinnen. Die für die Gesellschaft zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

beanstandete das als unlautere geschäftliche<br />

Handlung (§ 4 Nr. 11 UWG). Die Beschäftigung<br />

freier Mitarbeitern sei nach § 7 BOStB nur zulässig,<br />

wenn die Mitarbeiter weisungsgebunden unter <strong>der</strong><br />

fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des<br />

<strong>Steuerberater</strong>s tätig seien. Nur bei freien Mitarbeitern<br />

im örtlichen Nahbereich des <strong>Steuerberater</strong>s seien diese<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gewahrt.<br />

Das OLG Nürnberg hat die Klage <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

abgewiesen, weil „Buchführungshelfer“ ihre<br />

selbstständige Tätigkeit als freie Mitarbeiter bei einem<br />

<strong>Steuerberater</strong> nicht am Ort ihrer beruflichen Nie<strong>der</strong>lassung<br />

o<strong>der</strong> im Nahbereich des <strong>Steuerberater</strong>s wahrnehmen<br />

müssen. Die klagende <strong>Steuerberater</strong>kammer hat<br />

Revision eingelegt. Das LG Nürnberg hatte als erste Instanz<br />

die Anwendung <strong>der</strong> Nahbereichsregelung bei<br />

freien Mitarbeitern von <strong>Steuerberater</strong>n wegen <strong>der</strong>en<br />

Aufsichtspflichten und beruflicher Verantwortung noch<br />

als rechtmäßig angesehen.<br />

Praxishinweis zum „Nahbereich“:<br />

Bei <strong>der</strong> Abgrenzung des Nahbereichs (§ 50 Abs. 1, § 34<br />

Abs. 2 Satz 2 StBerG) sind zwar immer (!) die Umstände<br />

des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die jeweilige<br />

Verkehrsinfrastruktur; grundsätzlich gilt aber: Der Begriff<br />

„Nahbereich“ kennzeichnet bei dieser Vorschrift<br />

einen Umkreis von etwa 50 km zum Sitz <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>gesellschaft<br />

o<strong>der</strong> (konkreter) die Erreichbarkeit binnen<br />

einer Stunde [8].<br />

Freier Mitarbeiter<br />

Entfernung<br />

> 50 km<br />

Fachliche Kontrolle<br />

Freier<br />

durch <strong>Steuerberater</strong><br />

Mitarbeiter Entfernung<br />

Entfernung<br />

erfüllbar?<br />

> 50 km<br />

> 50 km<br />

Abb. 2: Freie Mitarbeit versus Nahbereich<br />

Entfernung<br />

> 50 km<br />

Freier Mitarbeiter<br />

Freier<br />

Mitarbeiter


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 4<br />

Aus dem Urteil sind folgende wesentliche Punkte<br />

hervorzuheben:<br />

� Nahbereichsregelung nur für <strong>Steuerberater</strong><br />

Das OLG Nürnberg betont, die Nahbereichsregel<br />

des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG betreffe „unmissverständlich“<br />

nur den <strong>Steuerberater</strong> selbst und nicht<br />

auch die freien Mitarbeiter. Da es bei dieser Regelung<br />

um die Erfüllung <strong>der</strong> Berufspflichten des<br />

<strong>Steuerberater</strong>s geht [9], ist das auch aus unserer<br />

Sicht nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck<br />

des Gesetzes so eindeutig, dass es nicht näher begründet<br />

werden muss. Es fragt sich nur, warum<br />

die klagende <strong>Steuerberater</strong>kammer das an<strong>der</strong>s<br />

gesehen hat und noch immer an<strong>der</strong>s sieht; denn<br />

sie hat ja Revision eingelegt.<br />

� Keine analoge Anwendung<br />

Auch eine analoge, sinngemäße Anwendung<br />

<strong>der</strong> Gesetzesvorschrift auf den freien Mitarbeiter<br />

scheidet nach Ansicht des OLG aus. Es fehle an <strong>der</strong><br />

dafür erfor<strong>der</strong>lichen planwidrigen Gesetzeslücke.<br />

Eine Nahbereichsregelung wäre in § 7 BOStB<br />

aufzunehmen gewesen. Dort fehle sie aber, so<br />

ausdrücklich das OLG, obwohl <strong>der</strong> satzungsgebenden<br />

Versammlung <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer<br />

die Nahbereichsfrage hinlänglich bekannt<br />

gewesen sei. Die Versammlung hat eine<br />

entsprechende Regelung indessen gerade nicht in<br />

die BOStB aufgenommen; mithin fehlt es an einer<br />

planwidrigen Lücke.<br />

� Praktische Einwände<br />

Hund sieht das letztlich nicht an<strong>der</strong>s und verweist<br />

sogar zusätzlich auf wesentliche praktische Einwände<br />

gegen eine entsprechende Ausdehnung<br />

des Anwendungsbereichs <strong>der</strong> Nahbereichsregelung<br />

auf die Fälle des § 7 BOStB [10]. So würde dadurch<br />

etwa die Heranziehung solcher Spezialisten<br />

als freie Mitarbeiter ausgeschlossen, die projektbezogen<br />

– z. B. bei Bewertungsgutachten, bei<br />

<strong>der</strong> Einrichtung einer Kosten- und Leistungsrechnung<br />

o<strong>der</strong> eines Steuerungs- und Überwachungssystems<br />

– von <strong>Steuerberater</strong>n (bundesweit) hinzugezogen<br />

werden. Das könne aber nicht<br />

ernstlich gewollt sein. Das überzeugt für die aktuelle<br />

Rechtslage und spricht insoweit zugleich gegen<br />

eine etwaige Än<strong>der</strong>ung des § 7 BOStB. Charakteristisch<br />

für den freien Mitarbeiter ist es<br />

gerade, im Unterschied zum Arbeitnehmer Zeit,<br />

Dauer und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen zu<br />

können.<br />

� Aufsicht mittels mo<strong>der</strong>ner Kommunikationsmittel<br />

Die nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 7 BOStB weisungsgebundene<br />

Tätigkeit des freien Mitarbeiters<br />

unter <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s setzt auch und gerade<br />

mit Blick auf die mo<strong>der</strong>nen Kommunikati-


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 5<br />

onsmittel, wie das OLG Nürnberg nachdrücklich<br />

betont, keine Tätigkeit im Nahbereich voraus. Vor<br />

allem die Kontaktmöglichkeiten über E-Mail, Internet<br />

und Handy, stellen eine je<strong>der</strong>zeitige Erreichbarkeit<br />

und damit sowohl eine kontrollierende<br />

als auch eine unterstützende Tätigkeit des<br />

verantwortlichen <strong>Steuerberater</strong>s gegenüber dem<br />

freien Mitarbeiter über jegliche räumliche Distanz<br />

sicher. Wer erlebt die je<strong>der</strong>zeitige Erreichbarkeit<br />

nicht auf seinen Reisen? Erinnern wir uns nur an<br />

die Telefonate unserer Sitznachbarn im Intercity!<br />

� Fachliche Aufsicht = Bürogeschäft<br />

Zudem unterscheidet sich die Interessenlage des<br />

Mandanten an einer schnellen persönlichen Erreichbarkeit<br />

seines <strong>Steuerberater</strong>s, wie das OLG<br />

weiter ausführt, ganz wesentlich von <strong>der</strong> fachlichen<br />

Aufsicht über einen freien Mitarbeiter. Letztere<br />

ist dem Bereich <strong>der</strong> (internen) Bürogeschäfte<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s zuzuordnen, für <strong>der</strong>en<br />

Erledigung nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BFH<br />

schon aus dem Jahr 1995 (!) <strong>der</strong> Einsatz mo<strong>der</strong>ner<br />

Telekommunikationsmittel ausreicht [11]. Das gilt<br />

erst recht für die wesentlich weiter entwickelten<br />

Kommunikationsmöglichkeiten im Jahr 2010.<br />

Denken wir nur an die Internetnutzung und den<br />

E-Mail-Versand über Handy und an<strong>der</strong>e „Portables“<br />

[12].<br />

� Art. 12 GG: Enge Auslegung des <strong>Berufsrecht</strong>s<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Außerdem betont das OLG, die grundgesetzlich<br />

in Art. 12 GG geschützte Berufstätigkeit lasse keinen<br />

Raum für eine <strong>der</strong>artige erhebliche räumliche<br />

Einschränkung. Auch <strong>der</strong> Gesichtspunkt <strong>der</strong> verfassungskonformen<br />

Auslegung verbiete es, § 7<br />

BOStB weit auszulegen. Dem folgt wie<strong>der</strong>um<br />

auch Hund, <strong>der</strong> die in § 7 BOStB aufgelisteten Kriterien<br />

<strong>der</strong> fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s als ausreichend<br />

ansieht und deshalb den Gedanken einer Nahbereichsregelung<br />

in diesem Zusammenhang ablehnt<br />

[13]. Auch im Bereich <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

finde sich keine entsprechende Regelung,<br />

selbst die früheren Obergrenzen für die Anzahl<br />

von Mitarbeitern bei Wirtschaftspürfern gebe es<br />

nicht mehr. Die problematischen Fälle <strong>der</strong> Aufsicht<br />

über die Mitarbeiter würden allein über die<br />

Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen<br />

Berufsausbildung gelöst.<br />

Die Frage <strong>der</strong> Reichweite des Art. 12 GG im vorliegenden<br />

Zusammenhang spricht das OLG<br />

Nürnberg als einen von mehreren Gründen, die<br />

zur Klageabweisung geführt haben, nur knapp<br />

an. Wir erwarten eine intensivere Befassen dieser<br />

Frage durch den BGH, auch um auszuschließen,<br />

dass – im Falle eines aus Sicht <strong>der</strong> klagenden <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

weiterhin negativen Urteils –<br />

§ 7 BOStB ohne viel Fe<strong>der</strong>lesens einfach unter Verstoß<br />

gegen Art. 12 GG geän<strong>der</strong>t würde, was dann<br />

zu Folgestreitigkeiten führen wird.<br />

�<br />

Selbstständige<br />

Bilanzbuchhalter:<br />

freie Mitarbeit<br />

nur im Nahbereich<br />

eines <strong>Steuerberater</strong>s?:<br />

becklink299480 GO<br />

www.bc-online.de


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 6<br />

Folgerungen für die Praxis:<br />

Zwar hat die <strong>Steuerberater</strong>kammer Revision gegen das<br />

Urteil eingelegt, aber die Begründung des Gerichts<br />

überzeugt nicht nur die Autoren dieses Beitrags, son<strong>der</strong>n<br />

etwa auch, wie angeführt, den stellvertretenden<br />

Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer.<br />

Wir erwarten deshalb, dass <strong>der</strong> BGH nicht zu<br />

einer an<strong>der</strong>en Auffassung gelangen wird als das OLG<br />

Nürnberg.<br />

Unabhängig davon sollte es auch bis zur BGH-Entscheidung<br />

in <strong>der</strong> Praxis keine Probleme mehr mit <strong>der</strong><br />

These <strong>der</strong> angeblich auch für freie Mitarbeiter geltenden<br />

Nahbereichsregelung geben, obwohl wir selbstverständlich<br />

nicht dafür einstehen können, dass sich alle<br />

<strong>Steuerberater</strong>kammern an diese Rechtsprechung halten.<br />

Im Streitfall sprechen jedenfalls die dargelegten Argumente<br />

gegen die Anwendung <strong>der</strong> Nahbereichsregelung.<br />

Aus Gründen betriebswirtschaftlicher Vorsicht raten<br />

wir dazu, auf dem Urteil des OLG Nürnberg keine aufwendigen<br />

Strukturen einer freien Mitarbeit aufzubauen.<br />

Dafür sollte das BGH-Urteil abgewartet werden, das<br />

hoffentlich bald ergeht. Für ein vorsorgliches Zuwarten<br />

in solchen Fällen spricht auch die zweite Entscheidung,<br />

die im Folgenden näher betrachtet wird – zumal das<br />

OVG Nordrhein-Westfalen wesentliche Gedanken, die<br />

das OLG Nürnberg betont, überraschen<strong>der</strong>weise gar<br />

nicht anspricht und so <strong>der</strong> ihm vorgelegten Fallkonstellation<br />

nur bedingt gerecht wird.


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 7<br />

b) Das OVG Nordrhein-Westfalen und <strong>der</strong> Brief<br />

aus 1999<br />

Der Fall:<br />

Eine <strong>Steuerberater</strong>kammer hatte – bezogen auf eine<br />

konkrete Franchisegeberin – am 16. 9. 1999 (!), d. h.<br />

zeitlich deutlich vor den oben eingangs (S. 2#) skizzierten<br />

Ereignissen zu § 7 BOStB, an ihre Mitglie<strong>der</strong> geschrieben.<br />

Das OVG zitiert aus diesem Schreiben in seinem<br />

Urteil vom 5. 11. 2009 wie folgt:<br />

„Kontierer, und dabei wird es sich um die Franchisenehmer<br />

<strong>der</strong> GmbH handeln, dürfen nur Teilbereiche <strong>der</strong> Buchführung<br />

im Rahmen des § 6 Ziff. 4 StBerG und unter den<br />

dort genannten Voraussetzungen erbringen. Dies verbietet<br />

zum einen eine weitergehende Tätigkeit, zum an<strong>der</strong>en<br />

aber auch eine weitergehende Kundmachung nach außen.<br />

Unabhängig hiervon gilt, dass <strong>Steuerberater</strong> we<strong>der</strong> gewerblich<br />

tätig werden dürfen noch mit Gewerbetreibenden<br />

wie <strong>der</strong> D-GmbH o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n zusammenarbeiten<br />

dürfen; § 57 Abs. 2, Abs. 4 StBerG. Darüber hinaus verpflichtet<br />

§ 57 Abs. 1 StBerG [14] Berufsangehörige zur eigenverantwortlichen<br />

und unabhängigen Berufsausübung,<br />

zur verschwiegenen Berufsausübung und auch zur Ausübung<br />

des Berufes unter Beachtung des Verbotes einer individuellen<br />

Mandatsführung (Wettbewerbsverbot).<br />

Vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Zusammenarbeit<br />

u. a. mit einem gewerblichen Kontierungsbüro nicht<br />

erlaubt.“<br />

Hiergegen klagten in 2001 eine Franchisegeberin für<br />

gewerbliche Buchführungsbüros, die D-GmbH, die Finanzbuchhaltungssoftware<br />

vertreibt, und eine Franchisenehmerin,<br />

Frau B., die ein Kontierungsbüro betreibt.<br />

Nach <strong>der</strong>en Auffassung ist das Schreiben als Boykottaufruf<br />

zu sehen, <strong>der</strong> in unzulässiger Weise in ihre eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetriebe eingreife.<br />

Franchise-Geber<br />

für gewerbliche<br />

Buchführungsbüros<br />

Fibu-Software<br />

Franchise-Nehmer/<br />

Buchführungsbüro<br />

Zusammenarbeit<br />

�<br />

Selbstständiger<br />

Buchhalter nicht<br />

freiberuflich<br />

tätig (BFH-Beschluss<br />

vom<br />

23. 1. 2008):<br />

becklink262692 GO<br />

www.bc-online.de<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

fachliche<br />

Kontrolle?<br />

Abb. 3: Zusammenarbeit zwischen <strong>Steuerberater</strong>n und selbstständigen Bilanzbuchhaltern im<br />

Rahmen des Franchising


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 8<br />

Praxisfrage: Was ist ein Kontierer?<br />

Das soeben angesprochene Schreiben <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

aus dem Jahr 1999 verwendet den Begriff<br />

des „Kontierers“. Die „altmodische“ Begriffswahl<br />

erklärt sich wohl aus dem Alter des Briefes. Die<br />

IHK Hannover beispielsweise hat noch in einer Ausarbeitung<br />

vom 31. 8. 1999 zum Thema „Welche Tätigkeiten<br />

dürfen Sie als selbstständiger Kontierer durchführen?“<br />

[15] unter dem Begriff Kontierer pauschal<br />

und nicht differenzierend z. B. „IHK-Bilanzbuchhalter,<br />

Finanzbuchhalter, Steuerfachangestellte o<strong>der</strong><br />

Bürokaufleute“ verstanden.<br />

Dieses Begriffsverständnis ist allerdings nicht nur altmodisch,<br />

son<strong>der</strong>n ersichtlich auch überholt. Seit<br />

dem BFH-Beschluss vom 23. 1. 2008 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />

[16] wissen wir: Nach herrschen<strong>der</strong><br />

Meinung sind selbstständig tätige Buchhalter<br />

(und damit auch Bilanzbuchhalter), die z. B.<br />

freie Mitarbeiter eines <strong>Steuerberater</strong>s sind, gewerblich<br />

tätig und üben keinen freien Beruf aus. Das bedeutet<br />

aber nicht, dass Bilanzbuchhalter keine Son<strong>der</strong>rolle<br />

in diesem Bereich innehaben können [17].<br />

Das aktuelle Steuerberatungsgesetz enthält hierzu<br />

zwei wesentliche Regelungen, welche die Son<strong>der</strong>stellung<br />

bestimmter Bilanzbuchhalter hervorheben:<br />

§ 6 Nr. 4 StBerG betrifft den zu den dort genannten<br />

Tätigkeiten „befugten Bilanzbuchhalter“<br />

[18].<br />

§ 8 Abs. 4 StBerG gibt dem/<strong>der</strong> „geprüften<br />

Bilanzbuchhalter/geprüften Bilanzbuchhalterin“<br />

das Recht, mit dieser Bezeichnung zu werben<br />

[19]. Entsprechend unterscheidet die IHK Karlsruhe<br />

in einer Ausarbeitung vom Januar 2010 denn<br />

auch ausdrücklich zwischen „Kontierer/-in, Buchführungshelfer/-in,<br />

Buchhalter/-in, geprüfter Bilanzbuchhalter/-in<br />

und Steuerfachwirt/-in“ [20].<br />

Es besteht demnach wirklich kein Grund mehr, sich<br />

als selbstständiger Buchhalter vorsorglich nur „Kontierer“<br />

zu nennen [21]. Das gilt erst recht für geprüfte<br />

Bilanzbuchhalter [22]. Geprüfte Bilanzbuchhalter<br />

sind nicht mehr nur einfache „Kontierer“, denn sie<br />

haben wesentliche zusätzliche Fachkenntnisse erworben<br />

und das durch eine anspruchsvolle Prüfung<br />

dokumentiert [23]. Das hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch<br />

die genannte Son<strong>der</strong>regelung im StBerG ausdrücklich<br />

anerkannt.<br />

� Berufspflichten <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> unterliegen – wie etwa auch<br />

Rechtsanwälte – beson<strong>der</strong>en Berufspflichten, die<br />

im Wesentlichen im StBerG, in <strong>der</strong> Durchführungsverordnung<br />

dazu, in <strong>der</strong> BOStB sowie in<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>gebührenverordnung festgelegt<br />

sind [24]. Im vorliegenden Zusammenhang<br />

sind vor allem § 56 und § 57 StBerG sowie <strong>der</strong> bereits<br />

mehrfach erwähnte § 7 BOStB einschlägig.<br />

Ein <strong>Steuerberater</strong> hat zudem nach § 62 StBerG<br />

seine Mitarbeiter, die nicht <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong><br />

Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegen-


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 9<br />

heit zu verpflichten. Dies gilt unabhängig davon,<br />

ob es sich um Angestellte o<strong>der</strong> um freie Mitarbeiter<br />

handelt.<br />

Es versteht sich von selbst, dass diese Berufspflichten<br />

– soweit sie zulässigerweise normiert<br />

sind [25] – einzuhalten sind. Ebenso versteht sich<br />

aber auch von selbst, dass die Regeln nur verfassungskonform<br />

anzuwenden und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

entsprechend eng auszulegen sind. Das OLG<br />

Nürnberg hat diesen Punkt ebenfalls betont<br />

(siehe oben S. 8#)!).<br />

� Zum Urteil des OVG NRW<br />

Das OVG NRW hat die Klage gegen die <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

abgewiesen. Das Gericht befasst<br />

sich über weite Strecken in seinem Urteil nur mit<br />

einem etwaigen Anspruch <strong>der</strong> Klägerin Frau B<br />

(Franchisenehmerin). Ein Anspruch des klagenden<br />

Franchiseunternehmens wird mit wesentlich<br />

knapperen Ausführungen abgelehnt.<br />

1. Anstellung und freie Mitarbeit<br />

Das OVG sieht zunächst mit Hinweis auf den<br />

neuen § 7 BOStB ein etwaiges Anstellungsverhältnis<br />

<strong>der</strong> Franchisenehmerin bei einem <strong>Steuerberater</strong><br />

ebenso als unproblematisch wie eine „Zusammenarbeit“<br />

mit einem <strong>Steuerberater</strong> im<br />

Rahmen einer freien Mitarbeit. Dazu verweist das<br />

OVG ausdrücklich auf einen Schriftsatz <strong>der</strong> beklagten<br />

<strong>Steuerberater</strong>kammer vom 30. 4. 2009,<br />

in dem diese offensichtlich noch einmal hervorgehoben<br />

hat, dass sie bei Einhaltung <strong>der</strong> Vorgaben<br />

aus § 7 BOStB gegen eine freie Mitarbeit „keine<br />

Einwände mehr hat“.<br />

Das ist eine erfreuliche Klarstellung, die angesichts<br />

<strong>der</strong> seit dem Eingreifen des Bundeskartellamtes<br />

eindeutigen Rechtslage (siehe oben S. 2#)<br />

nur dadurch überrascht, dass sie überhaupt noch<br />

erfolgt ist. Auch Hund sieht die freie Mitarbeit als<br />

unproblematisch an [26]. Das OVG erkennt jedenfalls<br />

ausdrücklich „keine Gefahr mehr“, die<br />

beklagte <strong>Steuerberater</strong>kammer könnte künftig<br />

eine Äußerung machen, nach <strong>der</strong> die Zusammenarbeit<br />

von <strong>Steuerberater</strong>n und Franchisenehmern<br />

<strong>der</strong> klagenden D-GmbH in Form einer freien Mitarbeit<br />

unzulässig sei. Wir gehen also davon aus,<br />

dass die Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> freien Mitarbeit<br />

im Rahmen des § 7 BOStB nun ein und für alle<br />

Mal außer Frage steht. Dafür sprechen auch die<br />

oben angesprochenen Erwägungen, die das OLG<br />

Nürnberg zu § 7 BOStB anstellt und die das OVG<br />

NRW – wohl weil es die Rechtslage als so klar angesehen<br />

hat – nicht anführt. Schließlich sind die<br />

hier betreffenden berufsrechtlichen Regelungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>, wie auch das OLG Nürnberg<br />

festhält, mit Blick auf Art. 12 GG eng auszulegen.<br />

�<br />

Zusammenarbeit<br />

von <strong>Steuerberater</strong>n<br />

und selbstständigenBilanzbuchhaltern?<br />

(OVG Nordrhein-<br />

Westphalen):<br />

becklink299085 GO<br />

www.bc-online.de


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 10<br />

Praxishinweis: Vermeidbare Verwirrungen<br />

Wie sehr im vorliegenden Rechtsbereich mitunter Missverständnisse<br />

einfach fortgeschrieben und so durchaus<br />

vermeidbare Verwirrungen erzeugt werden, zeigen<br />

Esskandari/Schmitt in ihrer Anmerkung zu dem Urteil<br />

des OVG [27]. Sie verweisen darauf, <strong>Steuerberater</strong>n sei<br />

nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gewerbliche Tätigkeit<br />

„verboten“. Darunter falle auch die „Auslagerung<br />

<strong>der</strong> Buchführung auf einen gewerblich Tätigen“. Sie<br />

stellen außerdem in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> völlig<br />

herrschenden Meinung fest, dass die freie Mitarbeit<br />

eines Bilanzbuchhalters bei einem <strong>Steuerberater</strong> nach<br />

§ 7 BOStB zulässig ist.<br />

Wenn wir uns erinnern: Ein selbstständiger Bilanzbuchhalter<br />

ist – wie oben mit Blick auf die Rechtsprechung<br />

des BFH festgehalten – gewerblich tätig; insofern fällt<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch ins Auge. So hält denn auch das OVG<br />

NRW in eben dem besprochenen Urteil ausdrücklich<br />

fest, ein <strong>Steuerberater</strong> übe durch die bloße Beauftragung<br />

eines Gewerbetreibenden noch nicht selbst eine<br />

gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1<br />

StBerG aus, denn er sei nur Kunde des Gewerbetreibenden.<br />

Das ist genau richtig! Wie sehr solche Verwirrungen<br />

zu falschen und pauschalen Schlussfolgerungen<br />

verleiten, wird sich im Folgenden noch zeigen.<br />

2. Sonstige Formen <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“<br />

In den folgenden Passagen seines Urteils zu sonstigen<br />

Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />

und (selbstständigen) Bilanzbuchhaltern<br />

findet das OVG zu verschiedenen Klarstellungen<br />

betreffend die Voraussetzungen und Kriterien für<br />

eine zulässige Zusammenarbeit. Diese Klarstellungen<br />

scheinen noch nicht immer in <strong>der</strong> Praxis<br />

des Zusammenwirkens zwischen selbstständigen<br />

„Kontierern“, Buchführungshelfern, Buchhaltern,<br />

geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten<br />

auf <strong>der</strong> einen Seite und <strong>Steuerberater</strong>n auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite angekommen zu sein. Letztlich<br />

prüft das OVG jedoch bezogen auf den ihm vorgelegten<br />

Fall aus <strong>der</strong> Praxis die von ihm dargelegten<br />

Kriterien gar nicht, son<strong>der</strong>n entscheidet nur<br />

pauschal. Es setzt sich damit nicht nur in Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zu seinen eigenen Erwägungen, son<strong>der</strong>n<br />

auch zu <strong>der</strong> Entscheidung des OLG Nürnberg.<br />

2.1. Die zu erfüllenden Voraussetzungen/Kriterien<br />

Das OVG betont die Pflicht <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (§ 57<br />

Abs. 1 StBerG). Unter den in § 7 BOStB genannten<br />

Voraussetzungen sei es möglich, dass <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Angestellte und freie Mitarbeiter beschäftige,<br />

die ihn dabei unterstützen, soweit diese<br />

seiner fachlichen Kontrolle unterworfen seien.<br />

Hinsichtlich „sonstiger Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />

sei, so das OVG, <strong>der</strong> Inhalt des Schreibens<br />

vom 16. 9. 1999 durch § 57 Abs. 1 StBerG gerechtfertigt.


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 11<br />

Das OVG meint sehr pauschal, bei „gewerblichen<br />

Kontierungsbüros“ sei die erfor<strong>der</strong>liche<br />

fachliche Kontrolle durch den <strong>Steuerberater</strong> nicht<br />

mehr gegeben, „insbeson<strong>der</strong>e“ nicht bei solchen<br />

„Büros, die eine Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen<br />

und eine mehrstufige Organisationsstruktur<br />

aufweisen“. Die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s auf die<br />

Erledigung <strong>der</strong> übertragenen Aufgaben seien<br />

dort, so behauptet das OVG, nicht mehr in <strong>der</strong><br />

Weise gewährleistet, dass das jeweilige Arbeitsresultat<br />

noch als in eigener Verantwortung erbrachte<br />

höchstpersönliche Dienstleistung des<br />

<strong>Steuerberater</strong>s angesehen werden könne. Das begründet<br />

das OVG nicht weiter, zieht aber sogleich<br />

allgemeine Folgerungen daraus: „Um so wichtiger“<br />

sei die unmittelbare Mitwirkung des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

bei<br />

<strong>der</strong> einzelnen Auswahl des Mitarbeiters, dem<br />

Kontierungsaufgaben übertragen werden,<br />

dessen sorgfältiger Unterweisung und<br />

bei einer jedenfalls stichprobenartigen Überwachung<br />

auch (des Mitarbeiters) am Arbeitsplatz<br />

selbst.<br />

Nur mittelbare Einwirkungsmöglichkeiten reichen<br />

nach Ansicht des OVG NRW nicht aus.<br />

Auch die Einhaltung <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht<br />

könne <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> weniger gut<br />

gewährleisten, wenn seine Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />

in dieser Weise begrenzt<br />

sind.<br />

Da, wie oben angesprochen, alle selbstständigen<br />

Bilanzbuchhalter gewerblich tätig sind, kann die<br />

bloße Gewerblichkeit eines Kontierungsbüros –<br />

entgegen <strong>der</strong> Formulierung des OVG – nicht <strong>der</strong><br />

rechtlich passende Anknüpfungspunkt sein. Das<br />

OVG will sich also wohl trotz seiner „insbeson<strong>der</strong>e-Anknüpfung“<br />

mit seinen Ausführungen tatsächlich<br />

nur auf „Büros, die eine Mehrzahl von<br />

Mitarbeitern beschäftigen und eine mehrstufige<br />

Organisationsstruktur aufweisen“, beziehen, bei<br />

denen im Falle <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit einem<br />

<strong>Steuerberater</strong> ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1<br />

StBerG vorliegen soll.<br />

An sich klingen die einzelnen Kriterien, die das<br />

OVG für diese Fallkonstellationen nennt, auf den<br />

ersten Blick plausibel und überzeugend. Bei näherer<br />

Betrachtung fragt man sich allerdings, wie die<br />

Kriterien in <strong>der</strong> Praxis anzuwenden sein sollen:<br />

– Erfor<strong>der</strong>n sie wirklich eine unmittelbare Mitwirkung<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s?<br />

– Was konkret ist eine mehrstufige Organisationsstruktur?<br />

Gibt es da verschiedene Ansätze?<br />

– Kann es darauf ankommen, ob ein selbstständiger<br />

Bilanzbuchhalter mehrere Mitarbeiter o<strong>der</strong><br />

ggf. auch nur einen Mitarbeiter beschäftigt?<br />

Schon diese Fragen zeigen: Die denkbaren Formen<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />

und selbstständigen Bilanzbuchhaltern müssen<br />

genauer betrachtet werden, als es das OVG getan<br />

hat.<br />

�<br />

Haftungsrisiken<br />

selbständiger<br />

Bilanzbuchhalter/<br />

innen: Freie Mitarbeit<br />

beim <strong>Steuerberater</strong>:<br />

von Schubert:<br />

BC 4/2005, S. 81 ff.


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 12<br />

2.2. Zu einzelnen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

2.2.1. Was heißt überhaupt Zusammenarbeit?<br />

Das OVG spricht ganz pauschal und allgemein<br />

von „sonstigen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />

von <strong>Steuerberater</strong>n und beispielsweise selbstständigen<br />

Bilanzbuchhaltern, definiert aber nicht, was<br />

es darunter versteht. Das Gericht grenzt hier nur<br />

vom Anstellungsverhältnis und von freier Mitarbeit<br />

ab. „Zusammenarbeit“ ist ein Oberbegriff für<br />

verschiedene Sachverhalte; in §§ 51 bis 53 BOStB<br />

werden entsprechend § 56 StBerG dazu<br />

– die Sozietät,<br />

– die Partnerschaftsgesellschaft,<br />

– Kooperationen und<br />

– Bürogemeinschaften<br />

genannt. Tatsächlich meint <strong>der</strong> Begriff „Zusammenarbeit“<br />

nach seinem Wortsinn „ein bewusstes<br />

Zusammenwirken bei <strong>der</strong> Verrichtung einer Tätigkeit<br />

zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.“<br />

[28] Der Begriff „Zusammenarbeit“ hat demnach<br />

eine umfassende Bedeutung und geht deutlich<br />

weiter als die im StBerG und in <strong>der</strong> BOStB genannten<br />

Sachverhalte. Auch von daher verwun<strong>der</strong>n die<br />

pauschalen und undifferenzierten Ausführungen<br />

des OVG NRW zur Anwendung <strong>der</strong> von ihm benannten<br />

Kriterien auf den Oberbegriff „Zusammenarbeit“.<br />

Hierauf wird sogleich näher eingegangen.<br />

Praxishinweis: Das angebliche Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />

Gleichberechtigung<br />

Gänzlich unverständlich wird es, wenn Hund in seiner<br />

Kurzkommentierung des OVG-Urteils behauptet, „Zusammenarbeit“<br />

könne „schon vom Wortsinn her nur<br />

zwischen gleichberechtigten Personen erfolgen, die<br />

sich als Partner gegenüberstehen“. [29] Woher er diese<br />

Erkenntnis zieht, begründet o<strong>der</strong> belegt Hund lei<strong>der</strong><br />

nicht. Sie ist auch ganz einfach falsch.<br />

Die Annahme, Partner in einer Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaft<br />

seien per se gleichberechtigt, geht<br />

einfach an <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit vorbei, wie zig solcher<br />

Verträge zwischen Junior- und Seniorpartnern<br />

o. Ä., die wir in unserem Berufsleben gesehen haben,<br />

ohne Weiteres gezeigt haben. Zudem ist es fragwürdig,<br />

ob es zwischen einem <strong>Steuerberater</strong> und einem Steuerbevollmächtigten<br />

o<strong>der</strong> zwischen einem Wirtschaftsprüfer<br />

und einem vereidigten Buchprüfer, die alle ausdrücklich<br />

in § 56 Abs. 2 StBerG genannt werden, zwingend<br />

eine gleichberechtigte Partnerschaft gibt. Da steht<br />

doch typischerweise schon das jeweilige Berufsverständnis<br />

dagegen. Dies muss hier sicherlich nicht näher<br />

erläutert werden.<br />

2.2.2. Klarer Fall: Separate Auftragsverhältnisse<br />

Wird ein <strong>Steuerberater</strong> für einen Mandanten tätig,<br />

<strong>der</strong> z. B. gleichzeitig einen selbstständigen<br />

geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr. 4


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 13<br />

StBerG zulässigen Tätigkeiten (Buchen laufen<strong>der</strong><br />

Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung,<br />

Fertigen <strong>der</strong> Lohnsteuer-Anmeldungen) beauftragt<br />

hat, ist das in <strong>der</strong> Regel berufsrechtlich auch<br />

aus Sicht des <strong>Steuerberater</strong>s unproblematisch. Es<br />

bestehen unabhängig voneinan<strong>der</strong> zwei separate<br />

Auftragsverhältnisse des Mandaten,<br />

– nämlich eines im Bereich <strong>der</strong> Vorbehaltsaufgaben<br />

mit dem <strong>Steuerberater</strong> und<br />

– ein weiteres geson<strong>der</strong>tes Auftragsverhältnis für<br />

die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten<br />

mit dem geprüften Bilanzbuchhalter.<br />

Beide arbeiten nebeneinan<strong>der</strong>! Dabei können sie<br />

sehr wohl ein gemeinsames Ziel im Sinne ihres<br />

gemeinsamen Mandanten verfolgen – etwa eine<br />

geordnete Buchhaltung als Grundlage <strong>der</strong> Steuererklärungen<br />

des Mandanten. So läuft es tausendfach<br />

in <strong>der</strong> Praxis. Bei dieser Konstellation wird jedoch<br />

die Statthaftigkeit <strong>der</strong> Zusammenarbeit von<br />

keiner Seite infrage gestellt, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en problemlose<br />

Zulässigkeit betont [30]. Mithin kommt<br />

es für diese Fallkonstellation auf die berufsrechtlichen<br />

Kriterien, die das OVG NRW benannt hat,<br />

nicht an.<br />

2.2.3. Bürogemeinschaften<br />

Eine Bürogemeinschaft soll für den <strong>Steuerberater</strong><br />

und den selbstständigen geprüften Bilanzbuchhalter<br />

allerdings nach § 56 Abs. 2 StBerG und § 53<br />

BOStB nicht zulässig sein [31]. Das überzeugt<br />

schon deshalb nicht und dürfte im Sinne <strong>der</strong> oben<br />

dargestellten Rechtsprechung des OLG Nürnberg<br />

gegen das von Art. 12 GG geschützte Recht <strong>der</strong><br />

freien Berufsausübung verstoßen, weil es im Fall<br />

einer Bürogemeinschaft bei <strong>der</strong> getrennten Berufsausübung<br />

<strong>der</strong> Beteiligten bleibt, die je<strong>der</strong><br />

für sich z. B. auch ihre Berufsregeln einzuhalten<br />

haben [32]. Lediglich aus Rationalisierungsgründen<br />

haben sie sich zu einem gemeinsamen Büro<br />

zusammengeschlossen, üben ihren Beruf aber<br />

selbstständig sowie auf eigene Rechnung und eigene<br />

Gefahr aus [33].<br />

Nach Art. 12 GG und dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

darf die freie Berufsausübung<br />

nur im Interesse des Gemeinwohls [34] und lediglich<br />

mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen<br />

begrenzt werden [35]. Diese Voraussetzungen<br />

für eine Einschränkung sind hier aber<br />

nicht erfüllt. Die Konstellation bei <strong>der</strong> Bürogemeinschaft<br />

entspricht <strong>der</strong> Konstellation bei den<br />

oben angesprochenen separaten Auftragsverhältnissen<br />

(S. 19#) – jedenfalls, solange es bei <strong>der</strong><br />

reinen Bürogemeinschaft (Innengesellschaft)<br />

bleibt und nicht <strong>der</strong> (falsche) Eindruck einer (Außen-)Sozietät<br />

erweckt wird, was nach § 53 Abs. 2<br />

BOStB unzulässig wäre. Es handelt sich in beiden<br />

Fällen um separate Auftragsverhältnisse.<br />

Gebietet aber Art. 12 GG – wie oben in Zustimmung<br />

zum OLG Nürnberg dargelegt – eine enge<br />

�<br />

Vorerst keine Befugniserweiterung<br />

für selbstständige<br />

Bilanzbuchhalter/<br />

innen:<br />

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www.bc-online.de


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 14<br />

Auslegung <strong>der</strong> berufsrechtlichen Regelungen, so<br />

ist § 56 Abs. 2 StBerG nach unserer Auffassung dahingehend<br />

verfassungskonform auszulegen, als<br />

reine Bürogemeinschaften zwischen selbstständigen<br />

Bilanzbuchhaltern und <strong>Steuerberater</strong>n berufsrechtlich<br />

sehr wohl zulässig sind.<br />

Dagegen kann nicht etwa mit Erfolg eingewandt<br />

werden, die „Zusammenarbeit“ mit<br />

Gewerbetreibenden, wie etwa selbstständigen<br />

Bilanzbuchhaltern, stelle „stets“ eine eigene gewerbliche<br />

Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s dar [36].<br />

Im Fall <strong>der</strong> Bürogemeinschaft geht es insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch das Teilen von Kosten um eine berufliche<br />

Unterstützung, aber eben nicht um eine (gemeinsame)<br />

Berufsausübung. Auch die freie Mitarbeit<br />

eines Gewerbetreibenden führt ja – wie oben<br />

dargestellt und belegt – nicht bereits zur eigenen<br />

gewerblichen Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s. Die<br />

freie Mitarbeit ist aber sehr wohl schon eine gemeinsame<br />

Berufsausübung und damit wesentlich<br />

enger als nur eine Bürogemeinschaft zu sehen.<br />

Es bleibt mithin dabei: Das vorliegende Verbot<br />

<strong>der</strong> Bürogemeinschaft verstößt gegen Art. 12 GG.<br />

Demnach kommt es auch insoweit auf die vom<br />

OVG NRW genannten Kriterien für eine zulässige<br />

Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n und selbstständigen<br />

Bilanzbuchhaltern nicht an.<br />

2.2.4. Kooperationen<br />

Unter einer Kooperation wird die „Zusammenarbeit<br />

unterschiedlicher Intensität, zeitlicher Dauer<br />

und Zielrichtung zwischen rechtlich selbstständigen<br />

Unternehmen“ verstanden [37]. Kooperationspartner<br />

können dabei sowohl Wettbewerber,<br />

d.h. Unternehmen <strong>der</strong> gleichen Wirtschaftsstufe,<br />

als auch Unternehmen einer an<strong>der</strong>en Wirtschaftsstufe<br />

sein. In § 52 Abs. 1 BOStB [38] wird die<br />

„Zusammenarbeit in an<strong>der</strong>en Formen als <strong>der</strong> Sozietät“<br />

als Kooperation definiert. In § 56 Abs. 5<br />

StBerG [39] findet sich inzwischen auch eine einschlägige<br />

gesetzliche Regelung.<br />

Praxishinweis: Ein erhellen<strong>der</strong> Blick auf die Rechtsanwaltschaft<br />

Rechtsanwälte sind im Unterschied zu <strong>Steuerberater</strong>n,<br />

welche zur Steuerberatungsbefugnis erst noch ein <strong>Steuerberater</strong>examen<br />

ablegen müssen, nach § 3 Abs. 1 bis 3<br />

StBerG „geborene <strong>Steuerberater</strong>“. Für Rechtsanwälte<br />

ist die Rechtslage, was Kooperationen anbetrifft, dieselbe,<br />

wie sie für <strong>Steuerberater</strong> zu sehen ist. So heißt es<br />

etwa bei Henssler/Prütting [40], eine Kooperation von<br />

Rechtsanwälten sei auch mit Personen zulässig, die den<br />

in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufen nicht<br />

angehören. Außerdem betont Hartung (im Hensseler/Prütting-Kommentar)<br />

an besagter Stelle, bei einer<br />

Kooperation handele es sich auch gar nicht um eine Berufsausübungsgesellschaft,<br />

son<strong>der</strong>n nur um die Unterstützung<br />

<strong>der</strong> Berufsausübung <strong>der</strong> einzelnen Partner.


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 15<br />

§ 52 Abs. 1 BOStB geht auch nach <strong>der</strong> Neuregelung<br />

in § 56 Abs. 5 StBerG ersichtlich noch immer<br />

[41] über die gesetzliche Regelung in § 56 StBerG<br />

hinaus, und zwar in zweierlei Hinsicht:<br />

Wenn § 52 Abs. 1 BOStB mit „Kooperation“ alle<br />

an<strong>der</strong>en Arten <strong>der</strong> Zusammenarbeit definiert,<br />

die keine Sozietät darstellen, soll von dieser<br />

Regelung jede Form <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

erfasst werden, etwa auch wenn die Geschäftspartner<br />

getrennt Aufträge annehmen und ihren<br />

Beruf selbstständig auf eigene Rechnung<br />

ausüben. Solche Kooperationen verfolgen u. a.<br />

den Zweck, Räume, Personal und Hilfsmittel<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise gemeinschaftlich zu nutzen.<br />

§ 56 Abs. 5 StBerG definiert hingegen die<br />

Kooperation als „eine auf einen Einzelfall o<strong>der</strong><br />

auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit,<br />

<strong>der</strong> nicht die Annahme gemeinschaftlicher<br />

Aufträge zugrunde liegt“. Das ist ersichtlich<br />

eine engere Definition als in § 52 BOStB.<br />

In § 52 Abs. 1 BOStB werden als kooperationsfähig<br />

nach wie vor nur die sozietätsfähigen<br />

Berufe angesehen, während die Kooperationsfähigkeit<br />

in § 56 Abs. 5 StBerG auf „Angehörige<br />

freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />

sowie von diesen<br />

gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften“<br />

erstreckt wird. Eine Beschränkung auf sozietätsfähige<br />

Berufe gibt es hier also nach dem Gesetz<br />

nicht mehr.<br />

Die BOStB überschreitet in ihrer aktuellen Fassung<br />

demnach in zweierlei Hinsicht den aktuellen Rahmen<br />

des StBerG. Durch die BOStB dürfen aber Berufspflichten<br />

nicht über das im StBerG vorgeschriebene<br />

Maß hinaus festgelegt werden [42];<br />

die BOStB darf nicht etwa den Gesetzgeber korrigieren<br />

[43]. Die Rechtsüberschreitung in § 52<br />

Abs. 1 BOStB ist mithin verfassungswidrig. Die<br />

Satzungsversammlung <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> ist aufgerufen,<br />

§ 52 BOStB unverzüglich verfassungskonform<br />

zu än<strong>der</strong>n.<br />

Ebenfalls gegen Art. 12 GG verstößt § 56 Abs. 5<br />

StBerG; es gilt hier das zur Bürogemeinschaft Gesagte<br />

(siehe oben) entsprechend. Wer getrennt<br />

Aufträge annimmt, wirkt nicht in einer Weise mit<br />

einem an<strong>der</strong>en zusammen, dass für ihn dessen<br />

berufsrechtliche Regeln gelten. Die Untersagung<br />

<strong>der</strong> Kooperation, wie sie § 56 Abs. 5 StBerG definiert,<br />

von <strong>Steuerberater</strong>n mit selbstständigen (gewerblichen)<br />

Bilanzbuchhaltern schränkt sowohl<br />

<strong>Steuerberater</strong> als Bilanzbuchhalter ohne sachgerechte<br />

und vernünftige Erwägungen unverhältnismäßig<br />

in <strong>der</strong> Freiheit ihrer Berufsausübung ein.<br />

Es reicht einfach nicht aus, gebetsmühlenhaft zu<br />

wie<strong>der</strong>holen, die „Zusammenarbeit“ mit Gewerbetreibenden,<br />

wie etwa selbstständigen Bilanzbuchhaltern,<br />

stelle stets eine unzulässige eigene<br />

gewerbliche Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s dar [44].<br />

Wie u. a. „Hartung“ (s. o.) für die Rechtsanwälte<br />

�<br />

Zu Kooperationen<br />

mit <strong>Steuerberater</strong>n:<br />

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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 16<br />

„als geborene <strong>Steuerberater</strong>“ dargelegt hat, ist<br />

eine Kooperation schon keine gemeinsame Berufsausübung,<br />

son<strong>der</strong>n nur eine Unterstützung<br />

<strong>der</strong> eigentlichen Berufsausübung auf beiden<br />

Seiten <strong>der</strong> Kooperierenden. Mithin verstößt eine<br />

Einschränkung hier schon deshalb gegen Art. 12<br />

GG (freie Berufsausübung), womit auch insoweit<br />

die vom OVG NRW betonten Kriterien nicht maßgeblich<br />

sind. Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen,<br />

endlich (!) eine verfassungsgemäße Regelung für<br />

Kopperationen von <strong>Steuerberater</strong>n und insbeson<strong>der</strong>e<br />

selbstständigen Bilanzbuchhaltern in § 56<br />

StBerG zu erlassen.<br />

2.2.5. Mehrstufige Organisationsstruktur<br />

Das OVG spricht von „gewerblichen Kontierungsbüros“<br />

und in erster Linie von „Büros, die eine<br />

Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen und eine<br />

mehrstufige Organisationsstruktur aufweisen“.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s auf die Erledigung<br />

<strong>der</strong> übertragenen Aufgaben seien dort nicht<br />

mehr im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG gewährleistet.<br />

Schon die verschiedenen vom OVG verwendeten<br />

Begriffe sind unverständlich. Da (wie oben angeführt)<br />

feststeht, dass selbstständige Bilanzbuchhalter<br />

gewerblich tätig sind, würden sie auch<br />

als „Einzelkämpfer“ dem Inhaber eines „gewerblichen<br />

Büros“ gleichgestellt. Diesen Fall kann das<br />

OVG mithin, wie auch bereits oben angesprochen,<br />

nicht gemeint haben. So spricht das OVG<br />

auch schon im nächsten Satz von Büros, die eine<br />

Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen.<br />

Praxishinweis: Son<strong>der</strong>fall „kleine“ Bilanzbuchhalterbüros?<br />

Damit scheiden Bilanzbuchhalterbüros, die jeweils (nur)<br />

aus dem Inhaber bestehen, was bei selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />

kein ganz seltener Fall ist, aus dem Verdikt<br />

des OVG zur unzulässigen Zusammenarbeit unserer<br />

Meinung nach von vornherein aus. Ebenso scheiden<br />

Büros aus, in denen <strong>der</strong> Inhaber nur einen Mitarbeiter<br />

beschäftigt; denn ein Mitarbeiter ist ersichtlich keine<br />

Mehrzahl von Mitarbeitern.<br />

Ausdrücklich zusätzlich zu einer Mehrzahl von<br />

Mitarbeitern for<strong>der</strong>t das OVG als weiteres kumulatives<br />

Kriterium [45] eine mehrstufige Organisationsstruktur,<br />

d. h. eine Organisation mit mehr<br />

Stufen als nur <strong>der</strong> einen Stufe zwischen Inhaber<br />

und Mitarbeiter. Eine mehrstufige Organisation<br />

bedingt ohne Weiteres mehrere Mitarbeiter. So<br />

gesehen könnte man das Kriterium „Mehrzahl<br />

von Mitarbeitern“ streng genommen auch als<br />

überflüssig ansehen. Vermutlich wollte das OVG<br />

diesen Punkt beson<strong>der</strong>s betonen. Sollten beide<br />

Kriterien kumulativ vorliegen, wird es sich regelmäßig<br />

um eine große Organisation handeln. Eine


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 17<br />

solche mag dem OVG mit Blick auf das Franchisesystem<br />

<strong>der</strong> D-GmbH vorgeschwebt haben. Das<br />

Urteil enthält dazu keine Einzelheiten.<br />

Praxishinweis: Son<strong>der</strong>fall einstufige Organisationsstruktur?<br />

Nimmt man das Urteil ganz genau, so scheiden auch<br />

Buchführungsbüros mit zahlreichen Mitarbeitern aus<br />

dem Verdikt des Verbots <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>Steuerberater</strong>n<br />

aus, wenn sie nur mit <strong>der</strong> einen Stufe zwischen<br />

Inhaber und Mitarbeitern organisiert sind. Das<br />

kann auch bei sehr großen Büros <strong>der</strong> Fall sein.<br />

Letztlich bleibt uns hier die Erkenntnis: Das OVG<br />

NRW drückt sich unklar aus und gibt folglich lei<strong>der</strong><br />

für die Praxis keine brauchbaren Grenzen an.<br />

Daher sind die Folgerungen des OVG nur auf den<br />

konkreten von ihm entschiedenen Fall anzuwenden<br />

und nicht darüber hinaus.<br />

Unabhängig davon übersieht das OVG, dass<br />

auch im Fall <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“ mit großen<br />

Büros sehr wohl die im Urteil gefor<strong>der</strong>ten Kontroll-<br />

und Einwirkungsmöglichkeiten des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

bestehen können.<br />

Das OVG übersieht nämlich Folgendes:<br />

1. Die mo<strong>der</strong>nen Kommunikationsmöglichkeiten,<br />

auf die das OLG Nürnberg zu § 7<br />

BOStB hingewiesen hat, geben dem <strong>Steuerberater</strong><br />

sehr wohl eine bundesweite Kontrollund<br />

Einwirkungsmöglichkeit auf den betreffenden<br />

Bilanzbuchhalter. Das muss mit Blick<br />

auf die vorangegangenen Ausführungen zum<br />

Urteil des OLG Nürnberg hier nicht mehr näher<br />

ausgeführt werden.<br />

2. Die <strong>Möglichkeiten</strong> des Arbeitsrechts, Kontroll-<br />

und Einwirkungsmöglichkeiten vom Inhaber<br />

des Bilanzbuchhalterbüros auf den <strong>Steuerberater</strong><br />

zu übertragen: Der Büroinhaber<br />

kann – unter Beachtung <strong>der</strong> Grenzen des Arbeitsrechts<br />

– schuldrechtlich sehr wohl seine<br />

eigenen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten,<br />

bezogen z. B. auf ein konkretes Projekt,<br />

mit Einverständnis seiner betreffenden Mitarbeiter<br />

schuldrechtlich auf den <strong>Steuerberater</strong><br />

übertragen. Folgende Punkte dürfen dabei<br />

nicht verkannt werden:<br />

2. – Da eine freie Mitarbeit hier bekanntermaßen<br />

unproblematisch wäre, kann es zum einen<br />

nur um solche Kontrollrechte und Einwirkungsmöglichkeiten<br />

gehen, wie sie bei<br />

einem entsprechenden freien Mitarbeiter<br />

bestehen können.<br />

2. – Im vorliegenden Zusammenhang geht es<br />

zum an<strong>der</strong>en typischerweise um fachlich<br />

qualifizierte Dienste, welche lediglich Weisungen<br />

zur „funktionsgerecht dienenden<br />

Teilhabe am Arbeitsprozess“ erfor<strong>der</strong>n;<br />

denn mit zunehmen<strong>der</strong> Qualifikation verlieren<br />

Einzelanweisungen an Bedeutung [46].


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 18<br />

Vor allem die oben bereits angesprochene<br />

erhebliche Zusatzqualifikation eines geprüften<br />

Bilanzbuchhalters wird demnach Einzelanweisungen<br />

weitestgehend überflüssig<br />

machen.<br />

1. Man denke zudem nur an den Fall <strong>der</strong> Abordnung<br />

eines Mitarbeiters zum <strong>Steuerberater</strong>. Es<br />

ist beispielsweise anerkannt, angestellte Mitarbeiter<br />

im Rahmen einer ARGE dorthin abzuordnen,<br />

womit auch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht<br />

übertragen wird, ohne dadurch<br />

neben dem Stammarbeitsverhältnis ein zusätzliches<br />

Arbeitsverhältnis mit <strong>der</strong> ARGE zu<br />

begründen [47]. Warum sollte das arbeitsrechtlich<br />

an<strong>der</strong>s zu bewerten sein als die Abordnung<br />

zu einem <strong>Steuerberater</strong>? Diese und<br />

weitere arbeitsrechtliche <strong>Möglichkeiten</strong>, wie<br />

die des mittelbaren Arbeitsverhältnisses [48],<br />

die in dem hier vorgegebenen Rahmen nur angedeutet<br />

werden können, lässt das OVG NRW<br />

bei seiner pauschalen Betrachtung völlig außer<br />

Betracht.<br />

Nach alledem ist es in <strong>der</strong> Praxis auch bei großen<br />

Buchführungsbüros sehr wohl möglich, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> den einzelnen Mitarbeiter in diesem<br />

Büro auswählt, dem Kontierungsaufgaben<br />

übertragen werden. Er kann ihn durchaus sorgfältig<br />

unterweisen und in die Aufgabe einführen.<br />

Schließlich ist es auch möglich, dass er ihn – wie<br />

etwa einen freien Mitarbeiter – jedenfalls stichprobenartig<br />

am Arbeitsplatz überwacht, indem er<br />

sich beispielsweise die Arbeitszwischenergebnisse<br />

per E-Mail zusenden lässt. Noch einfacher ist die<br />

Überprüfung im Fall <strong>der</strong> Abordnung.<br />

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />

schließlich kann in allen diesen Fällen durch<br />

sämtliche betroffenen Mitarbeiter des „Bilanzbuchhalter-Großbüros“<br />

ausdrücklich vertraglich<br />

übernommen werden. Da ergeben sich keine kleineren<br />

o<strong>der</strong> größeren Probleme als sonst in <strong>der</strong><br />

Praxis, wenn etwa mehrere Unternehmen in geheimhaltungsbedürftigen<br />

Projekten zusammenarbeiten.<br />

Praxishinweis: <strong>Möglichkeiten</strong> auch bei Bilanzbuchhalterbüros<br />

mit mehreren Mitarbeitern und mehrstufiger<br />

Organisationsstruktur?<br />

Auch im Fall <strong>der</strong> entsprechenden Zusammenarbeit mit<br />

Bilanzbuchhalterbüros, die über mehrere Mitarbeiter<br />

und zugleich eine mehrstufige Organisationsstruktur<br />

verfügen, können im konkreten Fall – <strong>der</strong> allerdings in<br />

<strong>der</strong> Praxis selten sein dürfte – die Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

§ 57 Abs. 1 StBerG an die erfor<strong>der</strong>lichen Kontroll- und<br />

Einwirkungsmöglichkeiten des <strong>Steuerberater</strong>s auf die<br />

Erledigung <strong>der</strong> übertragenen Aufgaben, wie sie das<br />

OVG NRW festgehalten hat, sehr wohl eingehalten werden.<br />

Dafür ist <strong>der</strong> spezifische Einzelfall selbstverständlich<br />

sehr genau und konkret zu betrachten. Lei<strong>der</strong> hat<br />

das OVG das im vorgelegten Fall nicht getan und die genannten<br />

Punkte nicht einmal ansatzweise untersucht.<br />

�<br />

Haftungsrisiken<br />

selbstständiger<br />

Bilanzbuchhalter/<br />

innen: Datensicherheit<br />

und Verschwiegenheit::<br />

von Schubert:<br />

BC 5/2005, S. 111 ff.


Das Urteil des OVG vom 5. 11. 2009 kann demnach<br />

letztlich nicht überzeugen. Es bleibt zu hoffen,<br />

dass <strong>der</strong> Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben<br />

wird.<br />

Resümee<br />

Zunächst ist lei<strong>der</strong> festzuhalten: Bezüglich <strong>der</strong><br />

freien Mitarbeit von selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />

bei <strong>Steuerberater</strong>n, auf die § 7 BOStB Bezug<br />

nimmt, gibt es keine gefestigte und einheitliche<br />

Rechtsprechung. Die hier kommentierten<br />

Urteile des OLG Nürnberg und des OVG NRW wi<strong>der</strong>sprechen<br />

sich.<br />

Diese Form <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>Steuerberater</strong>n<br />

ist und bleibt zweifelsfrei gleichermaßen<br />

zulässig wie die Fälle separater Auftragsverhältnisse.<br />

Nach unserer (!) Auffassung, die wir vorstehend<br />

begründet haben, sind auch die Fälle <strong>der</strong> reinen<br />

Bürogemeinschaft und <strong>der</strong> Kooperation als<br />

Unterfälle <strong>der</strong> separaten Beauftragung gestattet.<br />

Darüber hinaus sind wir <strong>der</strong> Ansicht: Bei <strong>der</strong><br />

Einhaltung <strong>der</strong> vom OVG NRW betonten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Überwachung und Kontrolle durch<br />

den <strong>Steuerberater</strong> muss auch die Zusammenarbeit<br />

mit großen Bilanzbuchhalterbüros, die über<br />

eine mehrstufigen Organisation verfügen, zulässig<br />

sein. Für kleine Büros, die nur aus dem Inhaber<br />

und ggf. einem Mitarbeiter bestehen, gilt das<br />

unseres Erachtens erst recht. Wie die hier behandelten<br />

Urteile zeigen, ist jedoch mit weiterem Wi<strong>der</strong>stand<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammern gegen diese<br />

Erkenntnisse zu rechnen.<br />

❒<br />

Anmerkungen<br />

BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 19<br />

[1] Der Begriff steht hier in „Anführungszeichen“, weil er<br />

nur als Schlagwort, nicht aber als Rechtsbegriff gemeint<br />

ist (siehe auch S. 17#).<br />

[2] Näher dazu von Schubert, BC 10/2004, S. 225, 227 f.<br />

Verhaltensempfehlungen zur Risikovermeidung bei einer<br />

freien Mitarbeit beim <strong>Steuerberater</strong> (z. B. Vertragsgestaltung)<br />

gibt <strong>der</strong>s. in BC 4/2005, S. 81 ff.<br />

[3] Hund, DStR 2009, S. 2560.<br />

[4] Az. 4 A 2698/04; DStRE 2010, S. 519 ff.<br />

[5] Az. BVerwG: 8 B 8.10.<br />

[6] Az. 3 U 178/09; DStRE 2009, S. 263 ff.<br />

[7] Az. BGH: I ZR 95/09.<br />

[8] BFH v. 31. 8. 1995, Az. VII R 98/94, DStR 1996, 604;<br />

Koslowski, in: Gehre/Koslowski, 6. Aufl. 2009, § 34<br />

StBerG, Rn. 7; § 50 StBerG, Rn. 9 f., jew. M. w. N.<br />

[9] Siehe nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, § 34 StBerG,<br />

Rn. 7.<br />

[10] Hund, DStR 2009, 2560.<br />

[11] BFH, DStR 1996, 604.<br />

[12] Ausdrücklich ebenfalls zustimmend Hund, DStR 2009,<br />

2560.<br />

[13] Hund, DStR 2009, 2560.<br />

[14] Text von § 57 Abs. 1 StBerG: „<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte<br />

haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich,<br />

gewissenhaft, verschwiegen und unter<br />

Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.“


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 20<br />

[15] Quelle: http://www.web-fibu24.de/kontierer.pdf,<br />

[15] siehe S. 1 <strong>der</strong> Ausarbeitung („Der Begriff „Kontierer“).<br />

[16] Az. VIII B 46/07, BFH/NV 2008, S. 785 ff; siehe auch<br />

[15] http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=<br />

[15] 262692.<br />

[17] Der Kläger im damaligen Fall war ausgebildeter Steuerfachangestellter<br />

und verfügte nicht über den Abschluss<br />

„Geprüfter Bilanzbuchhalter“.<br />

[18] Näher zu den Voraussetzungen etwa Koslowski, in:<br />

Gehre/Koslowski, § 6 StBerG, Rn. 7 ff., <strong>der</strong> ausdrücklich<br />

den Begriff „befugter Bilanzbuchhalter“ verwendet.<br />

[19] Näher dazu von Schubert, BC 7/2005, S. 145 ff.<br />

[20] Diese Unterlage findet sich unter: http://www.karls-<br />

[15] uhe.ihk.de/produktmarken/recht/steuerrecht/Merk-<br />

[15] blaetter/mb_steuerrecht_7.pdf, siehe dort S. 4.<br />

[21] Das befürchtet aber noch von Schubert, BC 7/2005,<br />

S. 145, 146.<br />

[22] Selbst Hund unterscheidet in einer Veröffentlichung,<br />

die er als „stellv. Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundessteuerberaterkammer“<br />

gezeichnet hat, DStR 2009,<br />

S. 2560, ausdrücklich zwischen „Buchhalter“ und<br />

„geprüftem Bilanzbuchhalter“. (Motto: „Nicht je<strong>der</strong><br />

Sportwagen ist ein Porsche!“)<br />

[23] Siehe zu <strong>der</strong> Prüfung und dem anspruchsvollen Rah-<br />

[15] menstoffplan nur: http://www.bvbc.de/karriere-por-<br />

[15] tal/pruefungsvorbereitung/rechtsverordnung.html.<br />

[24] Zum <strong>Berufsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> siehe:<br />

[15] www.bstbk.de (Rubrik: „Ihr <strong>Steuerberater</strong>/Berufs-<br />

[15] recht“).<br />

[25] Bei § 7 BOStB beispielsweise war das, wie oben eingangs<br />

(S. 2#) kurz angesprochen, nicht immer <strong>der</strong> Fall<br />

(siehe auch S. 14#).<br />

[26] Hund, DStR 2010, S. 295.<br />

[27] Esskandari/Schmitt, nwb 15/2010, S. 1160, 1161,<br />

1162.<br />

[28] Siehe nur: http://de.wikipedia.org/wiki/Zusammen-<br />

[15] arbeit. Unter Kommunaler Zusammenarbeit versteht<br />

[15] man entsprechend etwa „die gemeinsame, koordinierte<br />

Erfüllung von Aufgaben, die den Gemeinden<br />

[15] o<strong>der</strong> Landkreisen obliegen“, siehe: http://www.uni-<br />

[15] saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11<br />

[15] _ProfGroepl/Forschung/Landesrecht/BI9-KommZA-<br />

[15] SL.pdf.<br />

[29] Hund, DStR 2010, S. 295. Ebenso pauschal Esskandari/Schmitt,<br />

nwb 15/2010, S. 1160, 1162.<br />

[30] Siehe z.B. die oben erwähnte Unterlage <strong>der</strong> IHK Karlsruhe<br />

und dort unter Ziffer 7. (S. 6), vorletzter Absatz<br />

(„Immer rechtlich unproblematisch ist eine Kooperation<br />

<strong>der</strong>art, dass <strong>der</strong> Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse<br />

mit dem Buchführungshel-fer und dem<br />

<strong>Steuerberater</strong> eingeht.“). Diese Unterlage findet sich<br />

[15] unter: http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/<br />

[15] recht/steuerrecht/Merkblaetter/mb_steuerrecht_7.<br />

[15] pdf.<br />

[31] Für Rechtsanwälte gibt es eine entsprechende Regel:<br />

§ 30 <strong>der</strong> Berufsordnung für Rechtsanwälte, § 59a<br />

Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung.<br />

[32] Nach § 30 <strong>der</strong> Berufsordnung <strong>der</strong> Rechtsanwälte sollen<br />

an<strong>der</strong>e Freiberufler <strong>der</strong> Bürogemeinschaft „auch<br />

das anwaltliche <strong>Berufsrecht</strong>“ beachten. Wie das etwa<br />

bei sich wi<strong>der</strong>sprechenden Berufsregeln gehen soll<br />

und wo dafür angesichts Art. 12 GG (dazu näher sogleich)<br />

die Rechtsgrundlage zu finden ist, verstehen<br />

wir nicht.<br />

[33] Siehe nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, § 56 StBerG,<br />

Rn. 27 m. w. N.<br />

[34] Also gerade nicht im Interesse einzelner Berufsgruppen!<br />

[35] BVerfGE 30, 292, 316; zustimmend etwa Koslowski, in:<br />

Gehre/Koslowski, § 86 StBerG, Rn. 7.


BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 21<br />

[36] So aber ganz pauschal Koslowski, in: Gehre/Koslowski,<br />

§ 56 StBerG, Rn. 37 im Zusammenhang mit Kooperationen.<br />

[37] Siehe etwa: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Defi-<br />

[15] nition/kooperation.html. Siehe etwa auch Anm. 28.<br />

[38] „(1) <strong>Steuerberater</strong> dürfen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 und<br />

§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 StBerG genannten<br />

Personen und Personenvereinigungen auch in an<strong>der</strong>en<br />

Formen als <strong>der</strong> Sozietät zusammenarbeiten (Kooperation).“<br />

[39] „(5) <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen<br />

eine auf einen Einzelfall o<strong>der</strong> auf Dauer angelegte berufliche<br />

Zusammenarbeit, <strong>der</strong> nicht die Annahme gemeinschaftlicher<br />

Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen<br />

freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />

sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften<br />

eingehen (Kooperation).<br />

Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei <strong>der</strong> Kooperation<br />

ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies<br />

nicht gewährleistet, muss die Kooperation unverzüglich<br />

beendet werden.“<br />

[40] Hartung, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,<br />

3. Aufl. 2010; § 59a BRAO, Rn. 175.<br />

[41] Siehe von Borstel, in: Gehre/von Borstel, 5. Aufl. 2005,<br />

§ 56 StBerG, Rn. 35, ohne dort daraus Folgen zu ziehen,<br />

siehe dann aber von Borstel, in: Gehre/von Borstel,<br />

§ 86 StBerG, Rn. 7.<br />

[42] Siehe nur Koslowski, in: Gehre/Koslowski, § 86 StBerG,<br />

Rn. 7 m. w. N.<br />

[43] Eylmann, AnwBl. 1996, S. 481; zustimmend etwa Koslowski,<br />

in: Gehre/Koslowski, § 86 StBerG, Rn. 7.<br />

[44] So aber z. B. Koslowski, in: Gehre/Koslowski, §56<br />

StBerG, Rn. 37; siehe auch Esskandari/Schmitt, nwb<br />

15/2010, S. 1160, 1161, 1162 und dazu zum Praxishinweis<br />

S. 14 .<br />

[45] Siehe die „und-Verknüpfung“ in dem Urteil.<br />

[46] Siehe nur Voelzke, in: Küttner, Personalbuch 2010,<br />

17. Aufl., 2010, Stichwort „Freie Mitarbeit“ (Ziffer<br />

190), Rn. 37.<br />

[47] Siehe nur Röller, in: Küttner, Personalbuch 2010,<br />

17. Aufl., 2010, Stichwort „Arbeitsgemeinschaft<br />

(ARGE)“ (Ziffer 40), Rn. 7 ff.<br />

[48] Siehe nur Röller, in: Küttner, Personalbuch 2010,<br />

17. Aufl., 2010, Stichwort „Mittelbares Arbeitsverhältnis“<br />

(Ziffer 313), insb. Rn. 2.

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