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Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...

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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 16<br />

„als geborene <strong>Steuerberater</strong>“ dargelegt hat, ist<br />

eine Kooperation schon keine gemeinsame Berufsausübung,<br />

son<strong>der</strong>n nur eine Unterstützung<br />

<strong>der</strong> eigentlichen Berufsausübung auf beiden<br />

Seiten <strong>der</strong> Kooperierenden. Mithin verstößt eine<br />

Einschränkung hier schon deshalb gegen Art. 12<br />

GG (freie Berufsausübung), womit auch insoweit<br />

die vom OVG NRW betonten Kriterien nicht maßgeblich<br />

sind. Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen,<br />

endlich (!) eine verfassungsgemäße Regelung für<br />

Kopperationen von <strong>Steuerberater</strong>n und insbeson<strong>der</strong>e<br />

selbstständigen Bilanzbuchhaltern in § 56<br />

StBerG zu erlassen.<br />

2.2.5. Mehrstufige Organisationsstruktur<br />

Das OVG spricht von „gewerblichen Kontierungsbüros“<br />

und in erster Linie von „Büros, die eine<br />

Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen und eine<br />

mehrstufige Organisationsstruktur aufweisen“.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s auf die Erledigung<br />

<strong>der</strong> übertragenen Aufgaben seien dort nicht<br />

mehr im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG gewährleistet.<br />

Schon die verschiedenen vom OVG verwendeten<br />

Begriffe sind unverständlich. Da (wie oben angeführt)<br />

feststeht, dass selbstständige Bilanzbuchhalter<br />

gewerblich tätig sind, würden sie auch<br />

als „Einzelkämpfer“ dem Inhaber eines „gewerblichen<br />

Büros“ gleichgestellt. Diesen Fall kann das<br />

OVG mithin, wie auch bereits oben angesprochen,<br />

nicht gemeint haben. So spricht das OVG<br />

auch schon im nächsten Satz von Büros, die eine<br />

Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen.<br />

Praxishinweis: Son<strong>der</strong>fall „kleine“ Bilanzbuchhalterbüros?<br />

Damit scheiden Bilanzbuchhalterbüros, die jeweils (nur)<br />

aus dem Inhaber bestehen, was bei selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />

kein ganz seltener Fall ist, aus dem Verdikt<br />

des OVG zur unzulässigen Zusammenarbeit unserer<br />

Meinung nach von vornherein aus. Ebenso scheiden<br />

Büros aus, in denen <strong>der</strong> Inhaber nur einen Mitarbeiter<br />

beschäftigt; denn ein Mitarbeiter ist ersichtlich keine<br />

Mehrzahl von Mitarbeitern.<br />

Ausdrücklich zusätzlich zu einer Mehrzahl von<br />

Mitarbeitern for<strong>der</strong>t das OVG als weiteres kumulatives<br />

Kriterium [45] eine mehrstufige Organisationsstruktur,<br />

d. h. eine Organisation mit mehr<br />

Stufen als nur <strong>der</strong> einen Stufe zwischen Inhaber<br />

und Mitarbeiter. Eine mehrstufige Organisation<br />

bedingt ohne Weiteres mehrere Mitarbeiter. So<br />

gesehen könnte man das Kriterium „Mehrzahl<br />

von Mitarbeitern“ streng genommen auch als<br />

überflüssig ansehen. Vermutlich wollte das OVG<br />

diesen Punkt beson<strong>der</strong>s betonen. Sollten beide<br />

Kriterien kumulativ vorliegen, wird es sich regelmäßig<br />

um eine große Organisation handeln. Eine

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