Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...
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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 16<br />
„als geborene <strong>Steuerberater</strong>“ dargelegt hat, ist<br />
eine Kooperation schon keine gemeinsame Berufsausübung,<br />
son<strong>der</strong>n nur eine Unterstützung<br />
<strong>der</strong> eigentlichen Berufsausübung auf beiden<br />
Seiten <strong>der</strong> Kooperierenden. Mithin verstößt eine<br />
Einschränkung hier schon deshalb gegen Art. 12<br />
GG (freie Berufsausübung), womit auch insoweit<br />
die vom OVG NRW betonten Kriterien nicht maßgeblich<br />
sind. Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen,<br />
endlich (!) eine verfassungsgemäße Regelung für<br />
Kopperationen von <strong>Steuerberater</strong>n und insbeson<strong>der</strong>e<br />
selbstständigen Bilanzbuchhaltern in § 56<br />
StBerG zu erlassen.<br />
2.2.5. Mehrstufige Organisationsstruktur<br />
Das OVG spricht von „gewerblichen Kontierungsbüros“<br />
und in erster Linie von „Büros, die eine<br />
Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen und eine<br />
mehrstufige Organisationsstruktur aufweisen“.<br />
Die erfor<strong>der</strong>lichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s auf die Erledigung<br />
<strong>der</strong> übertragenen Aufgaben seien dort nicht<br />
mehr im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG gewährleistet.<br />
Schon die verschiedenen vom OVG verwendeten<br />
Begriffe sind unverständlich. Da (wie oben angeführt)<br />
feststeht, dass selbstständige Bilanzbuchhalter<br />
gewerblich tätig sind, würden sie auch<br />
als „Einzelkämpfer“ dem Inhaber eines „gewerblichen<br />
Büros“ gleichgestellt. Diesen Fall kann das<br />
OVG mithin, wie auch bereits oben angesprochen,<br />
nicht gemeint haben. So spricht das OVG<br />
auch schon im nächsten Satz von Büros, die eine<br />
Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigen.<br />
Praxishinweis: Son<strong>der</strong>fall „kleine“ Bilanzbuchhalterbüros?<br />
Damit scheiden Bilanzbuchhalterbüros, die jeweils (nur)<br />
aus dem Inhaber bestehen, was bei selbstständigen Bilanzbuchhaltern<br />
kein ganz seltener Fall ist, aus dem Verdikt<br />
des OVG zur unzulässigen Zusammenarbeit unserer<br />
Meinung nach von vornherein aus. Ebenso scheiden<br />
Büros aus, in denen <strong>der</strong> Inhaber nur einen Mitarbeiter<br />
beschäftigt; denn ein Mitarbeiter ist ersichtlich keine<br />
Mehrzahl von Mitarbeitern.<br />
Ausdrücklich zusätzlich zu einer Mehrzahl von<br />
Mitarbeitern for<strong>der</strong>t das OVG als weiteres kumulatives<br />
Kriterium [45] eine mehrstufige Organisationsstruktur,<br />
d. h. eine Organisation mit mehr<br />
Stufen als nur <strong>der</strong> einen Stufe zwischen Inhaber<br />
und Mitarbeiter. Eine mehrstufige Organisation<br />
bedingt ohne Weiteres mehrere Mitarbeiter. So<br />
gesehen könnte man das Kriterium „Mehrzahl<br />
von Mitarbeitern“ streng genommen auch als<br />
überflüssig ansehen. Vermutlich wollte das OVG<br />
diesen Punkt beson<strong>der</strong>s betonen. Sollten beide<br />
Kriterien kumulativ vorliegen, wird es sich regelmäßig<br />
um eine große Organisation handeln. Eine