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Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...

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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 8<br />

Praxisfrage: Was ist ein Kontierer?<br />

Das soeben angesprochene Schreiben <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

aus dem Jahr 1999 verwendet den Begriff<br />

des „Kontierers“. Die „altmodische“ Begriffswahl<br />

erklärt sich wohl aus dem Alter des Briefes. Die<br />

IHK Hannover beispielsweise hat noch in einer Ausarbeitung<br />

vom 31. 8. 1999 zum Thema „Welche Tätigkeiten<br />

dürfen Sie als selbstständiger Kontierer durchführen?“<br />

[15] unter dem Begriff Kontierer pauschal<br />

und nicht differenzierend z. B. „IHK-Bilanzbuchhalter,<br />

Finanzbuchhalter, Steuerfachangestellte o<strong>der</strong><br />

Bürokaufleute“ verstanden.<br />

Dieses Begriffsverständnis ist allerdings nicht nur altmodisch,<br />

son<strong>der</strong>n ersichtlich auch überholt. Seit<br />

dem BFH-Beschluss vom 23. 1. 2008 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />

[16] wissen wir: Nach herrschen<strong>der</strong><br />

Meinung sind selbstständig tätige Buchhalter<br />

(und damit auch Bilanzbuchhalter), die z. B.<br />

freie Mitarbeiter eines <strong>Steuerberater</strong>s sind, gewerblich<br />

tätig und üben keinen freien Beruf aus. Das bedeutet<br />

aber nicht, dass Bilanzbuchhalter keine Son<strong>der</strong>rolle<br />

in diesem Bereich innehaben können [17].<br />

Das aktuelle Steuerberatungsgesetz enthält hierzu<br />

zwei wesentliche Regelungen, welche die Son<strong>der</strong>stellung<br />

bestimmter Bilanzbuchhalter hervorheben:<br />

§ 6 Nr. 4 StBerG betrifft den zu den dort genannten<br />

Tätigkeiten „befugten Bilanzbuchhalter“<br />

[18].<br />

§ 8 Abs. 4 StBerG gibt dem/<strong>der</strong> „geprüften<br />

Bilanzbuchhalter/geprüften Bilanzbuchhalterin“<br />

das Recht, mit dieser Bezeichnung zu werben<br />

[19]. Entsprechend unterscheidet die IHK Karlsruhe<br />

in einer Ausarbeitung vom Januar 2010 denn<br />

auch ausdrücklich zwischen „Kontierer/-in, Buchführungshelfer/-in,<br />

Buchhalter/-in, geprüfter Bilanzbuchhalter/-in<br />

und Steuerfachwirt/-in“ [20].<br />

Es besteht demnach wirklich kein Grund mehr, sich<br />

als selbstständiger Buchhalter vorsorglich nur „Kontierer“<br />

zu nennen [21]. Das gilt erst recht für geprüfte<br />

Bilanzbuchhalter [22]. Geprüfte Bilanzbuchhalter<br />

sind nicht mehr nur einfache „Kontierer“, denn sie<br />

haben wesentliche zusätzliche Fachkenntnisse erworben<br />

und das durch eine anspruchsvolle Prüfung<br />

dokumentiert [23]. Das hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch<br />

die genannte Son<strong>der</strong>regelung im StBerG ausdrücklich<br />

anerkannt.<br />

� Berufspflichten <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> unterliegen – wie etwa auch<br />

Rechtsanwälte – beson<strong>der</strong>en Berufspflichten, die<br />

im Wesentlichen im StBerG, in <strong>der</strong> Durchführungsverordnung<br />

dazu, in <strong>der</strong> BOStB sowie in<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>gebührenverordnung festgelegt<br />

sind [24]. Im vorliegenden Zusammenhang<br />

sind vor allem § 56 und § 57 StBerG sowie <strong>der</strong> bereits<br />

mehrfach erwähnte § 7 BOStB einschlägig.<br />

Ein <strong>Steuerberater</strong> hat zudem nach § 62 StBerG<br />

seine Mitarbeiter, die nicht <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong><br />

Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegen-

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