Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...
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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 8<br />
Praxisfrage: Was ist ein Kontierer?<br />
Das soeben angesprochene Schreiben <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />
aus dem Jahr 1999 verwendet den Begriff<br />
des „Kontierers“. Die „altmodische“ Begriffswahl<br />
erklärt sich wohl aus dem Alter des Briefes. Die<br />
IHK Hannover beispielsweise hat noch in einer Ausarbeitung<br />
vom 31. 8. 1999 zum Thema „Welche Tätigkeiten<br />
dürfen Sie als selbstständiger Kontierer durchführen?“<br />
[15] unter dem Begriff Kontierer pauschal<br />
und nicht differenzierend z. B. „IHK-Bilanzbuchhalter,<br />
Finanzbuchhalter, Steuerfachangestellte o<strong>der</strong><br />
Bürokaufleute“ verstanden.<br />
Dieses Begriffsverständnis ist allerdings nicht nur altmodisch,<br />
son<strong>der</strong>n ersichtlich auch überholt. Seit<br />
dem BFH-Beschluss vom 23. 1. 2008 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />
[16] wissen wir: Nach herrschen<strong>der</strong><br />
Meinung sind selbstständig tätige Buchhalter<br />
(und damit auch Bilanzbuchhalter), die z. B.<br />
freie Mitarbeiter eines <strong>Steuerberater</strong>s sind, gewerblich<br />
tätig und üben keinen freien Beruf aus. Das bedeutet<br />
aber nicht, dass Bilanzbuchhalter keine Son<strong>der</strong>rolle<br />
in diesem Bereich innehaben können [17].<br />
Das aktuelle Steuerberatungsgesetz enthält hierzu<br />
zwei wesentliche Regelungen, welche die Son<strong>der</strong>stellung<br />
bestimmter Bilanzbuchhalter hervorheben:<br />
§ 6 Nr. 4 StBerG betrifft den zu den dort genannten<br />
Tätigkeiten „befugten Bilanzbuchhalter“<br />
[18].<br />
§ 8 Abs. 4 StBerG gibt dem/<strong>der</strong> „geprüften<br />
Bilanzbuchhalter/geprüften Bilanzbuchhalterin“<br />
das Recht, mit dieser Bezeichnung zu werben<br />
[19]. Entsprechend unterscheidet die IHK Karlsruhe<br />
in einer Ausarbeitung vom Januar 2010 denn<br />
auch ausdrücklich zwischen „Kontierer/-in, Buchführungshelfer/-in,<br />
Buchhalter/-in, geprüfter Bilanzbuchhalter/-in<br />
und Steuerfachwirt/-in“ [20].<br />
Es besteht demnach wirklich kein Grund mehr, sich<br />
als selbstständiger Buchhalter vorsorglich nur „Kontierer“<br />
zu nennen [21]. Das gilt erst recht für geprüfte<br />
Bilanzbuchhalter [22]. Geprüfte Bilanzbuchhalter<br />
sind nicht mehr nur einfache „Kontierer“, denn sie<br />
haben wesentliche zusätzliche Fachkenntnisse erworben<br />
und das durch eine anspruchsvolle Prüfung<br />
dokumentiert [23]. Das hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch<br />
die genannte Son<strong>der</strong>regelung im StBerG ausdrücklich<br />
anerkannt.<br />
� Berufspflichten <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
<strong>Steuerberater</strong> unterliegen – wie etwa auch<br />
Rechtsanwälte – beson<strong>der</strong>en Berufspflichten, die<br />
im Wesentlichen im StBerG, in <strong>der</strong> Durchführungsverordnung<br />
dazu, in <strong>der</strong> BOStB sowie in<br />
<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>gebührenverordnung festgelegt<br />
sind [24]. Im vorliegenden Zusammenhang<br />
sind vor allem § 56 und § 57 StBerG sowie <strong>der</strong> bereits<br />
mehrfach erwähnte § 7 BOStB einschlägig.<br />
Ein <strong>Steuerberater</strong> hat zudem nach § 62 StBerG<br />
seine Mitarbeiter, die nicht <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong><br />
Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegen-