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Steuer<br />
DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />
<strong>06</strong>‘19<br />
REGELN FÜR<br />
KURZFRISTIGE AUSHILFE<br />
Bei einer Tätigkeit als kurzfristige Aushilfe darf grundsätzlich<br />
in unbegrenzter Höhe verdient werden.<br />
Lediglich die Dauer der Beschäftigung ist zeitlich begrenzt.<br />
Als „kurzfristig“ werden zeitlich begrenzte oder<br />
unerwartete Aushilfstätigkeiten verstanden. Hierunter<br />
fallen nebenzeitlich begrenzten Arbeitsverhältnissen<br />
auch unterschiedliche Tätigkeiten in Vertretung (Urlaubsvertretungen,<br />
Schwangerschaftsvertretungen).<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Satz<br />
1 SGB IV nur dann vor, wenn diese Tätigkeit maximal 2<br />
Monate oder 50 Arbeitstage umfasst und von ihrer Art<br />
oder durch Vereinbarung vorab zeitlich begrenzt ist.<br />
Die 2 Monate Regelung bezieht sich auf Aufhilfsjobs mit<br />
mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche. Das bedeutet<br />
wenn die kurzfristige Bechäftigung auf 2 Monate begrenzt<br />
ist, dürfen innerhalb der 2 Monate auch mehr als<br />
50 Tage gearbeitet werden.<br />
Wird der kurzfristigen Nebentätigkeit mit weniger als 5<br />
Tagen pro Woche nachgegangen so bezieht sich die<br />
Obergrenze auf 50 Arbeitstage die auf das Jahr verteilt<br />
werden können.<br />
Wichtig ist weiter, dass die kurzfristige Beschäftigung<br />
vorab zeitlich klar begrenzt ist. Dies kann durch einen<br />
entsprechenden Arbeitsvertrag erfolgen. Eine kurzfristige<br />
Tätigkeit darf zudem nicht regelmäßig erfolgen. Dies<br />
bedeutet, dass nicht jedes Jahr erneut die gleiche Tätigkeit<br />
durchgeführt werden darf. Ist die Arbeit regelmäßig<br />
verliert man den Status der kurzfristigen Beschäftigung.<br />
Daher dürfen Arbeitsverträge nicht über mehrere Jahre<br />
geschlossen werden.<br />
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