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Steuer<br />

DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />

<strong>06</strong>‘19<br />

REGELN FÜR<br />

KURZFRISTIGE AUSHILFE<br />

Bei einer Tätigkeit als kurzfristige Aushilfe darf grundsätzlich<br />

in unbegrenzter Höhe verdient werden.<br />

Lediglich die Dauer der Beschäftigung ist zeitlich begrenzt.<br />

Als „kurzfristig“ werden zeitlich begrenzte oder<br />

unerwartete Aushilfstätigkeiten verstanden. Hierunter<br />

fallen nebenzeitlich begrenzten Arbeitsverhältnissen<br />

auch unterschiedliche Tätigkeiten in Vertretung (Urlaubsvertretungen,<br />

Schwangerschaftsvertretungen).<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Satz<br />

1 SGB IV nur dann vor, wenn diese Tätigkeit maximal 2<br />

Monate oder 50 Arbeitstage umfasst und von ihrer Art<br />

oder durch Vereinbarung vorab zeitlich begrenzt ist.<br />

Die 2 Monate Regelung bezieht sich auf Aufhilfsjobs mit<br />

mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche. Das bedeutet<br />

wenn die kurzfristige Bechäftigung auf 2 Monate begrenzt<br />

ist, dürfen innerhalb der 2 Monate auch mehr als<br />

50 Tage gearbeitet werden.<br />

Wird der kurzfristigen Nebentätigkeit mit weniger als 5<br />

Tagen pro Woche nachgegangen so bezieht sich die<br />

Obergrenze auf 50 Arbeitstage die auf das Jahr verteilt<br />

werden können.<br />

Wichtig ist weiter, dass die kurzfristige Beschäftigung<br />

vorab zeitlich klar begrenzt ist. Dies kann durch einen<br />

entsprechenden Arbeitsvertrag erfolgen. Eine kurzfristige<br />

Tätigkeit darf zudem nicht regelmäßig erfolgen. Dies<br />

bedeutet, dass nicht jedes Jahr erneut die gleiche Tätigkeit<br />

durchgeführt werden darf. Ist die Arbeit regelmäßig<br />

verliert man den Status der kurzfristigen Beschäftigung.<br />

Daher dürfen Arbeitsverträge nicht über mehrere Jahre<br />

geschlossen werden.<br />

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