Unternehmen Österreich 01/2022
Das Magazin des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes Österreich
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cover<br />
Quarantäne & Entgeltfortzahlung<br />
Klare Rechtssprechung. Dienstnehmer, die wegen des Coronavirus<br />
„von Amts wegen“ unter Quarantäne gestellt werden, haben<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />
Die Omikron-Welle rollt derzeit durch<br />
<strong>Österreich</strong>. Viele sind krank und müssen<br />
in Quarantäne. Dazu eröffnen sich<br />
weitere Fragen: Sollen, wie vom ÖVP-<br />
Wirtschaftsbund gefordert, Infizierte auf Anordnung<br />
im Homeoffice weiterarbeiten, sogar,<br />
wenn sie krank sind?<br />
„Das ist weder sinnvoll<br />
noch rechtlich im Homeoffice-Gesetz<br />
gedeckt“, betont<br />
Silvia Hruška-Frank,<br />
Bereichsleiterin für Soziales<br />
in der AK Wien. Die Quarantäne<br />
wird auch finanziell<br />
vom Staat abgegolten.<br />
Was gilt in der Praxis?<br />
In <strong>Österreich</strong> gilt bei Verdachtsfällen<br />
und Krankheitsfällen<br />
im Zusammenhang<br />
mit dem Coronavirus und allen damit<br />
verbundenen Maßnahmen das Epidemiegesetz.<br />
Wird ein Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne<br />
gestellt, hat der Dienstgeber aufgrund<br />
der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das<br />
Entgelt weiterzuzahlen. Er hat allerdings gegenüber<br />
dem Bund einen Anspruch auf Ersatz<br />
dieser Kosten. Eine Isolation in Quarantäne ist<br />
eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher<br />
arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund.<br />
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des<br />
COVID-19-Gesetzes<br />
zu beachten, das<br />
tipp. Für alle arbeitsrechtlichen<br />
Angelegenheiten sind<br />
die Arbeiterkammern verlässliche<br />
Ansprechpartner. Gerade<br />
in diesen Zeiten großer<br />
Unsicherheit, was Covid-19-<br />
Verordnungen betrifft, kann<br />
es wichtig sein zu wissen,<br />
welche aktuellen Bestimmungen<br />
für MitarbeiterInnen<br />
gelten. arbeiterkammer.at<br />
Wird ein Dienstnehmer<br />
behördlich unter Quarantäne<br />
gestellt, hat der Dienstgeber<br />
aufgrund der Bestimmungen<br />
des Epidemiegesetzes das<br />
Entgelt weiterzuzahlen. Er hat<br />
allerdings gegenüber dem<br />
Bund einen Anspruch auf<br />
Ersatz dieser Kosten.<br />
derzeit über entsprechende<br />
Verordnungen<br />
das Betreten<br />
von bestimmten<br />
Betriebsstätten und<br />
Orten einschränkt<br />
oder gänzlich untersagt.<br />
Wer krank in<br />
Quarantäne ist, fällt<br />
in der Arbeit aus –<br />
egal, ob die Arbeit<br />
außerhalb des Hauses oder im Homeoffice erledigt<br />
wird.<br />
Homeoffice trotz Quarantäne?<br />
Aktuell machen 56 Prozent der ArbeitnehmerInnen<br />
Homeoffice, anstatt in Krankenstand<br />
zu gehen, und sogar 60 Prozent<br />
arbeiten zu Hause, obwohl<br />
sie Pflegefreistellung in<br />
Anspruch nehmen müssten.<br />
Das zeigt eine Umfrage, die<br />
das Meinungsforschungsinstitut<br />
IFES für die AK Wien<br />
durchgeführt hat.<br />
Kann die Firma einseitig<br />
Homeoffice anordnen, wenn<br />
der Erkrankungsverlauf mild<br />
oder symptomlos ist? Nein.<br />
Homeoffice kann nie einseitig<br />
angeordnet werden, sondern<br />
muss immer zwischen beiden Seiten vereinbart<br />
werden. Das steht auch im Homeoffice-Gesetz,<br />
das die AK und ÖGB gemeinsam mit den anderen<br />
Sozialpartnern verhandelt haben.<br />
Engeltfortzahlung: Das ist wichtig<br />
Beschäftigte bekommen ihr Entgelt weiterbezahlt,<br />
ihre Firma erhält das Geld vom Staat.<br />
Dazu gibt es einige Bedingungen: Das Wichtigste<br />
ist, dass die Betroffenen einen Absonderungsbescheid<br />
der Behörde bekommen. Nur mit<br />
diesem bekommt der Arbeitgeber jenes Geld<br />
zurück, dass er seinen Beschäftigten in deren<br />
Quarantäne zahlt. Ohne Absonderungsbescheid<br />
bekommt der Arbeitgeber kein Geld zurück.<br />
Zuständig ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft<br />
oder der Magistrat.<br />
ArbeitnehmerInnen, die keinen Bescheid erhalten<br />
haben, müssen lästig bleiben, also immer<br />
und immer wieder bei der zuständigen Behörde<br />
anrufen. Auch wenn sie ihren Absonderungsbescheid<br />
erst bekommen haben, als ihre Quarantänezeit<br />
schon längst vorbei war: Der Bescheid<br />
muss unbedingt dem Arbeitgeber nachgereicht<br />
werden. (Quelle: AK Wien)<br />
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<strong>Unternehmen</strong> <strong>Österreich</strong> 1 | <strong>2022</strong>