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Unternehmen Österreich 01/2022

Das Magazin des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes Österreich

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cover<br />

Quarantäne & Entgeltfortzahlung<br />

Klare Rechtssprechung. Dienstnehmer, die wegen des Coronavirus<br />

„von Amts wegen“ unter Quarantäne gestellt werden, haben<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />

Die Omikron-Welle rollt derzeit durch<br />

<strong>Österreich</strong>. Viele sind krank und müssen<br />

in Quarantäne. Dazu eröffnen sich<br />

weitere Fragen: Sollen, wie vom ÖVP-<br />

Wirtschaftsbund gefordert, Infizierte auf Anordnung<br />

im Homeoffice weiterarbeiten, sogar,<br />

wenn sie krank sind?<br />

„Das ist weder sinnvoll<br />

noch rechtlich im Homeoffice-Gesetz<br />

gedeckt“, betont<br />

Silvia Hruška-Frank,<br />

Bereichsleiterin für Soziales<br />

in der AK Wien. Die Quarantäne<br />

wird auch finanziell<br />

vom Staat abgegolten.<br />

Was gilt in der Praxis?<br />

In <strong>Österreich</strong> gilt bei Verdachtsfällen<br />

und Krankheitsfällen<br />

im Zusammenhang<br />

mit dem Coronavirus und allen damit<br />

verbundenen Maßnahmen das Epidemiegesetz.<br />

Wird ein Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne<br />

gestellt, hat der Dienstgeber aufgrund<br />

der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das<br />

Entgelt weiterzuzahlen. Er hat allerdings gegenüber<br />

dem Bund einen Anspruch auf Ersatz<br />

dieser Kosten. Eine Isolation in Quarantäne ist<br />

eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher<br />

arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund.<br />

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des<br />

COVID-19-Gesetzes<br />

zu beachten, das<br />

tipp. Für alle arbeitsrechtlichen<br />

Angelegenheiten sind<br />

die Arbeiterkammern verlässliche<br />

Ansprechpartner. Gerade<br />

in diesen Zeiten großer<br />

Unsicherheit, was Covid-19-<br />

Verordnungen betrifft, kann<br />

es wichtig sein zu wissen,<br />

welche aktuellen Bestimmungen<br />

für MitarbeiterInnen<br />

gelten. arbeiterkammer.at<br />

Wird ein Dienstnehmer<br />

behördlich unter Quarantäne<br />

gestellt, hat der Dienstgeber<br />

aufgrund der Bestimmungen<br />

des Epidemiegesetzes das<br />

Entgelt weiterzuzahlen. Er hat<br />

allerdings gegenüber dem<br />

Bund einen Anspruch auf<br />

Ersatz dieser Kosten.<br />

derzeit über entsprechende<br />

Verordnungen<br />

das Betreten<br />

von bestimmten<br />

Betriebsstätten und<br />

Orten einschränkt<br />

oder gänzlich untersagt.<br />

Wer krank in<br />

Quarantäne ist, fällt<br />

in der Arbeit aus –<br />

egal, ob die Arbeit<br />

außerhalb des Hauses oder im Homeoffice erledigt<br />

wird.<br />

Homeoffice trotz Quarantäne?<br />

Aktuell machen 56 Prozent der ArbeitnehmerInnen<br />

Homeoffice, anstatt in Krankenstand<br />

zu gehen, und sogar 60 Prozent<br />

arbeiten zu Hause, obwohl<br />

sie Pflegefreistellung in<br />

Anspruch nehmen müssten.<br />

Das zeigt eine Umfrage, die<br />

das Meinungsforschungsinstitut<br />

IFES für die AK Wien<br />

durchgeführt hat.<br />

Kann die Firma einseitig<br />

Homeoffice anordnen, wenn<br />

der Erkrankungsverlauf mild<br />

oder symptomlos ist? Nein.<br />

Homeoffice kann nie einseitig<br />

angeordnet werden, sondern<br />

muss immer zwischen beiden Seiten vereinbart<br />

werden. Das steht auch im Homeoffice-Gesetz,<br />

das die AK und ÖGB gemeinsam mit den anderen<br />

Sozialpartnern verhandelt haben.<br />

Engeltfortzahlung: Das ist wichtig<br />

Beschäftigte bekommen ihr Entgelt weiterbezahlt,<br />

ihre Firma erhält das Geld vom Staat.<br />

Dazu gibt es einige Bedingungen: Das Wichtigste<br />

ist, dass die Betroffenen einen Absonderungsbescheid<br />

der Behörde bekommen. Nur mit<br />

diesem bekommt der Arbeitgeber jenes Geld<br />

zurück, dass er seinen Beschäftigten in deren<br />

Quarantäne zahlt. Ohne Absonderungsbescheid<br />

bekommt der Arbeitgeber kein Geld zurück.<br />

Zuständig ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft<br />

oder der Magistrat.<br />

ArbeitnehmerInnen, die keinen Bescheid erhalten<br />

haben, müssen lästig bleiben, also immer<br />

und immer wieder bei der zuständigen Behörde<br />

anrufen. Auch wenn sie ihren Absonderungsbescheid<br />

erst bekommen haben, als ihre Quarantänezeit<br />

schon längst vorbei war: Der Bescheid<br />

muss unbedingt dem Arbeitgeber nachgereicht<br />

werden. (Quelle: AK Wien)<br />

•<br />

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<strong>Unternehmen</strong> <strong>Österreich</strong> 1 | <strong>2022</strong>

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