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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 05/2022

IMMOBILIEN Wie leben wir im Jahr 2040? Der Blick in die Zukunft PLANEN & BAUEN Glas - ein Bauelement moderner Architektur FINANZIERUNG Gestiegene Darlehenszinsen - lohnt sich ein Bausparvertrag? WOHNEN & LEBEN Die schönsten Pools für den eigenen Garten

IMMOBILIEN Wie leben wir im Jahr 2040? Der Blick in die Zukunft
PLANEN & BAUEN Glas - ein Bauelement moderner Architektur
FINANZIERUNG Gestiegene Darlehenszinsen - lohnt sich ein Bausparvertrag?
WOHNEN & LEBEN Die schönsten Pools für den eigenen Garten

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Versicherung & Recht<br />

INTERESSANTE<br />

URTEILE<br />

§<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

GRILLPARTY: SO KLAPPT ES AUCH<br />

MIT DEM NACHBARN<br />

Haben Sie eine Grillparty geplant? Ja, dann sollten Sie als Mieter<br />

und Eigentümer einige wichtige Regeln beachten, um<br />

Streit mit Nachbarn und Vermieter zu vermeiden. „Die<br />

Rechtslage in Bezug aufs Grillen ist in Deutschland überall<br />

unterschiedlich, wobei ein generelles Grillrecht vorherrscht.<br />

Dies kann der Vermieter aber einschränken, weshalb dazu geraten<br />

wird, sich vorab bei der Hausverwaltung oder im Mietvertrag<br />

zu informieren“, sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner,<br />

Rechtsberaterin im Referat Immobilienverwalter<br />

beim Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer.<br />

Nachfolgend einige wichtige Aspekte, die aus Sicht des IVD<br />

besonders beachtet werden sollten.<br />

Grillen auf dem Balkon oder im Garten<br />

In Einfamilienhäusern stellt das Grillen im Garten meistens<br />

kein Problem dar, da genügend Abstand zu den Nachbarhäusern<br />

gehalten werden kann und es so zu einer geringeren<br />

Rauch- und Lärmbelästigung kommt. Im Falle von Mehrfamilienhäusern<br />

muss im Mietvertrag überprüft werden, ob der<br />

gemeinsame Garten für eine Grillparty genutzt werden darf.<br />

Wer auf dem wohnungseigenen Balkon grillen möchte, muss<br />

besonders auf die im Mietvertrag gestatteten Nutzungsmöglichkeiten<br />

achten. Trotz des generellen Grillrechts ist es dem<br />

Vermieter erlaubt, das Grillen einzuschränken oder komplett<br />

zu untersagen. Gerade aufgrund der Nähe zu anderen Mietern<br />

muss die Vorgabe vom Vermieter eingehalten werden, da es<br />

ansonsten zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar<br />

zu einer Kündigung des Mietverhältnisses kommen kann.<br />

Rücksichtnahme auf Nachbarn<br />

Eines der wichtigsten Aspekte, die in Bezug auf die Grillsaison<br />

beachtet werden müssen, ist die potenzielle Beeinträchtigung<br />

der Nachbarn. Aufgrund der Rauch- und Geruchsentwicklung<br />

sowie der mit dem Grillen häufig erhöhten Lärmpegel<br />

sollte auf entsprechend Abstand zu weiteren Mietparteien und<br />

Nachbarn geachtet werden. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden,<br />

kommt es auf die richtige Kommunikation an: Ein<br />

kurzer, gut sichtbar platzierter Hinweis oder ein Gespräch mit<br />

den Nachbarn vorab kann Konflikte vorbeugen.<br />

Das richtige Equipment<br />

Wer über eine Erlaubnis zum Grillen verfügt, kann bei der<br />

Wahl des Grills die möglichen Beschwerden verringern. Wer<br />

sich statt eines Holzkohlegrills für einen Elektro- oder Gasgrill<br />

entscheidet, kann die Rauch- und die Geruchsentwicklung<br />

vermindern, sodass benachbarte Mieter und Eigentümer<br />

weniger beeinträchtigt werden. Das kann gerade bei Grillaktivitäten<br />

auf Balkonen von Bedeutung sein, da auf diese Weise<br />

weniger Rauch in die Wohnräume der Nachbarn gelangt. Zudem<br />

bergen Elektro- oder Gasgrill weniger potenzielle Feuergefahren<br />

als ein Holzkohlegrill. Durch die Verwendung von<br />

Grillschalen aus Aluminium wird die Qualmentwicklung<br />

ebenfalls begrenzt.<br />

Das OLG Oldenburg (13 U 53/02) entschied dazu: Nach 22<br />

Uhr müssen die Nachbarn weder Gerüche noch Geräusche<br />

hinnehmen, die mit dem Grillen zusammenhängen. Vier Mal<br />

im Jahr zu besonderen Anlässen darf ein Grillabend aber bis<br />

24 Uhr verlängert werden.<br />

Rechtslagen zum Grillen im Freien<br />

Grundsätzlich gilt bei Grillfesten die Einhaltung der Ruhezeiten,<br />

die meistens zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen. Darüber<br />

hinaus können weitere, individuelle Regelungen auf Stadtoder<br />

Bundeslandebene gelten, die sich auf den Ort, die genehmigten<br />

Uhrzeiten oder auf die erlaubte Häufigkeit, an denen<br />

pro Jahr gegrillt werden darf, beziehen.<br />

Da es keine grundsätzliche gesetzliche Regelung gibt, wird<br />

empfohlen, sich über die Rechtsprechung und die regionalen<br />

Besonderheiten in Bezug auf das Grillrecht zu informieren.<br />

Häufig finden sich regional geltende Grillverbote an öffentlichen<br />

Plätzen oder solche Plätze werden ausdrücklich als solche<br />

ausgewiesen. Hier sollte man die individuelle Ausschilderung<br />

vor Ort beachten.<br />

Das Grillen im Wald ist allerdings grundsätzlich verboten.<br />

Doch es gibt Ausnahmeregelungen. In einigen Wäldern weisen<br />

Schilder auf extra ausgewiesene Plätze oder Lichtungen<br />

im Wald hin, an denen das Grillen erlaubt ist. Die meisten<br />

Landesgesetze haben explizite Ausnahmeregelungen.<br />

Es gibt zum Thema Grillen auf dem Balkon oder in der Nachbarschaft<br />

zahlreiche Urteile. Eine allgemeingültige Regelung,<br />

wie oft und mit welchem Grillgerät man grillen darf, ergibt<br />

sich daraus nicht. Das Amtsgericht Halle/Saale (120 C<br />

1126/12) entschied zum Beispiel, dass Wohnungseigentümer<br />

nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen dürfen. Zudem<br />

müssen sie das den Nachbarn 24 Stunden vorher ankündigen.<br />

Das Landgericht München (36 S 8<strong>05</strong>8/12 WEG) hat das Grillverbot<br />

per Hausordnung bejaht. Hier hatten die Wohnungseigentümer<br />

in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich<br />

beschlossen, dass das Grillen auf offener Flamme in der Anlage<br />

verboten werden soll. Diese neue Regelung musste in die<br />

Hausordnung aufgenommen werden.<br />

Auch das Amtsgericht Westerstede (22 C 614/09 (II)) beschränkte<br />

das Grillen mit Holzkohle auf zwei Mal im Monat<br />

und höchstens zehn Mal im Jahr. Hierbei ging der Streit um<br />

einen Grillkamin an der Grundstücksgrenze.<br />

Das Landgericht München (15 S 22735/03) urteilte: Sommerliches<br />

Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn nicht<br />

oder nur unwesentlich dadurch beeinträchtigt werden. Fühlen<br />

sich die Nachbarn gestört, müssten sie genau nachweisen,<br />

dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung<br />

handelt.<br />

RECHT ZUR MIETMINDERUNG WEGEN GERÜST<br />

UND BAUARBEITEN AM HAUS<br />

Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus<br />

zu einer Lärmbelästigung, rechtfertigt dies eine Mietminderung.<br />

Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall ab,<br />

kann aber bis zu 20 % betragen. Dies hat das Amtsgericht<br />

Wiesbaden entschieden.Mehr zum Thema Mietminderung<br />

finden Sie auf mietminderungstabelle.de und in den „10<br />

wichtigen Tipps zur Mietminderung“.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer<br />

Wohnung seine Miete aufgrund der Beeinträchtigungen, die<br />

von Baumaßnahmen am Haus hervorgerufen wurden. Der<br />

Vermieter erkannte zwar grundsätzlich ein Minderungsrecht<br />

an. Er wandte sich aber an die Höhe der Minderungsquote.<br />

Einzelfallumstände sind bei der Höhe der Minderungsquote<br />

zu berücksichtigen<br />

Das Amtsgericht Wiesbaden stellte zunächst fest, dass dem<br />

Mieter ein Recht zur Mietminderung zustand. Es führte weiter<br />

aus, dass die Höhe der Minderung von den Umständen des<br />

Einzelfalls abhängen. Es müsse vor allem auf den Umfang der<br />

Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der angemieteten<br />

Räume abgestellt werden. Dabei komme es insbesondere auf<br />

den Zweck der Anmietung an. Zudem sei zu berücksichtigen,<br />

in welchem Abstand zu den Mieträumen die Baumaßnahmen<br />

stattfinden und welcher Art sie sind sowie welchen Umfang<br />

und welche Intensität die Arbeiten haben.<br />

Aufgebautes Gerüst sowie Baulärm<br />

rechtfertigen Mietminderung von 20 %<br />

Das Gericht hielt angesichts des aufgebauten Gerüstes und der<br />

zu vernehmenden Bohr-, Schweiß-, Hämmer- und Aufzugsgeräuschen<br />

eine Mietminderung von 20 % für angemessen.<br />

Auf- und Abbau des Gerüstes sowie Malerarbeiten<br />

berechtigten 5 %-ige Mietminderung<br />

Soweit es nur zu Beeinträchtigung wegen des Auf- und Abbaus<br />

des Gerüstes und der Malerarbeiten kam, hielt das<br />

Gericht eine Minderung von 5 % für berechtigt.<br />

Existenz des Gerüstes rechtfertigt Minderung von 3 %<br />

An den Tagen, an denen es zu keinen Beeinträchtigungen<br />

kam, rechtfertigte die Existenz des Gerüstes allein eine<br />

Minderung von 3 %.<br />

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.06.2012 - 93 C 2696/11 -<br />

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