smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 05/2022
IMMOBILIEN Wie leben wir im Jahr 2040? Der Blick in die Zukunft PLANEN & BAUEN Glas - ein Bauelement moderner Architektur FINANZIERUNG Gestiegene Darlehenszinsen - lohnt sich ein Bausparvertrag? WOHNEN & LEBEN Die schönsten Pools für den eigenen Garten
IMMOBILIEN Wie leben wir im Jahr 2040? Der Blick in die Zukunft
PLANEN & BAUEN Glas - ein Bauelement moderner Architektur
FINANZIERUNG Gestiegene Darlehenszinsen - lohnt sich ein Bausparvertrag?
WOHNEN & LEBEN Die schönsten Pools für den eigenen Garten
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Versicherung & Recht<br />
INTERESSANTE<br />
URTEILE<br />
§<br />
<strong>smartLiving</strong>.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
GRILLPARTY: SO KLAPPT ES AUCH<br />
MIT DEM NACHBARN<br />
Haben Sie eine Grillparty geplant? Ja, dann sollten Sie als Mieter<br />
und Eigentümer einige wichtige Regeln beachten, um<br />
Streit mit Nachbarn und Vermieter zu vermeiden. „Die<br />
Rechtslage in Bezug aufs Grillen ist in Deutschland überall<br />
unterschiedlich, wobei ein generelles Grillrecht vorherrscht.<br />
Dies kann der Vermieter aber einschränken, weshalb dazu geraten<br />
wird, sich vorab bei der Hausverwaltung oder im Mietvertrag<br />
zu informieren“, sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner,<br />
Rechtsberaterin im Referat Immobilienverwalter<br />
beim Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer.<br />
Nachfolgend einige wichtige Aspekte, die aus Sicht des IVD<br />
besonders beachtet werden sollten.<br />
Grillen auf dem Balkon oder im Garten<br />
In Einfamilienhäusern stellt das Grillen im Garten meistens<br />
kein Problem dar, da genügend Abstand zu den Nachbarhäusern<br />
gehalten werden kann und es so zu einer geringeren<br />
Rauch- und Lärmbelästigung kommt. Im Falle von Mehrfamilienhäusern<br />
muss im Mietvertrag überprüft werden, ob der<br />
gemeinsame Garten für eine Grillparty genutzt werden darf.<br />
Wer auf dem wohnungseigenen Balkon grillen möchte, muss<br />
besonders auf die im Mietvertrag gestatteten Nutzungsmöglichkeiten<br />
achten. Trotz des generellen Grillrechts ist es dem<br />
Vermieter erlaubt, das Grillen einzuschränken oder komplett<br />
zu untersagen. Gerade aufgrund der Nähe zu anderen Mietern<br />
muss die Vorgabe vom Vermieter eingehalten werden, da es<br />
ansonsten zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar<br />
zu einer Kündigung des Mietverhältnisses kommen kann.<br />
Rücksichtnahme auf Nachbarn<br />
Eines der wichtigsten Aspekte, die in Bezug auf die Grillsaison<br />
beachtet werden müssen, ist die potenzielle Beeinträchtigung<br />
der Nachbarn. Aufgrund der Rauch- und Geruchsentwicklung<br />
sowie der mit dem Grillen häufig erhöhten Lärmpegel<br />
sollte auf entsprechend Abstand zu weiteren Mietparteien und<br />
Nachbarn geachtet werden. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden,<br />
kommt es auf die richtige Kommunikation an: Ein<br />
kurzer, gut sichtbar platzierter Hinweis oder ein Gespräch mit<br />
den Nachbarn vorab kann Konflikte vorbeugen.<br />
Das richtige Equipment<br />
Wer über eine Erlaubnis zum Grillen verfügt, kann bei der<br />
Wahl des Grills die möglichen Beschwerden verringern. Wer<br />
sich statt eines Holzkohlegrills für einen Elektro- oder Gasgrill<br />
entscheidet, kann die Rauch- und die Geruchsentwicklung<br />
vermindern, sodass benachbarte Mieter und Eigentümer<br />
weniger beeinträchtigt werden. Das kann gerade bei Grillaktivitäten<br />
auf Balkonen von Bedeutung sein, da auf diese Weise<br />
weniger Rauch in die Wohnräume der Nachbarn gelangt. Zudem<br />
bergen Elektro- oder Gasgrill weniger potenzielle Feuergefahren<br />
als ein Holzkohlegrill. Durch die Verwendung von<br />
Grillschalen aus Aluminium wird die Qualmentwicklung<br />
ebenfalls begrenzt.<br />
Das OLG Oldenburg (13 U 53/02) entschied dazu: Nach 22<br />
Uhr müssen die Nachbarn weder Gerüche noch Geräusche<br />
hinnehmen, die mit dem Grillen zusammenhängen. Vier Mal<br />
im Jahr zu besonderen Anlässen darf ein Grillabend aber bis<br />
24 Uhr verlängert werden.<br />
Rechtslagen zum Grillen im Freien<br />
Grundsätzlich gilt bei Grillfesten die Einhaltung der Ruhezeiten,<br />
die meistens zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen. Darüber<br />
hinaus können weitere, individuelle Regelungen auf Stadtoder<br />
Bundeslandebene gelten, die sich auf den Ort, die genehmigten<br />
Uhrzeiten oder auf die erlaubte Häufigkeit, an denen<br />
pro Jahr gegrillt werden darf, beziehen.<br />
Da es keine grundsätzliche gesetzliche Regelung gibt, wird<br />
empfohlen, sich über die Rechtsprechung und die regionalen<br />
Besonderheiten in Bezug auf das Grillrecht zu informieren.<br />
Häufig finden sich regional geltende Grillverbote an öffentlichen<br />
Plätzen oder solche Plätze werden ausdrücklich als solche<br />
ausgewiesen. Hier sollte man die individuelle Ausschilderung<br />
vor Ort beachten.<br />
Das Grillen im Wald ist allerdings grundsätzlich verboten.<br />
Doch es gibt Ausnahmeregelungen. In einigen Wäldern weisen<br />
Schilder auf extra ausgewiesene Plätze oder Lichtungen<br />
im Wald hin, an denen das Grillen erlaubt ist. Die meisten<br />
Landesgesetze haben explizite Ausnahmeregelungen.<br />
Es gibt zum Thema Grillen auf dem Balkon oder in der Nachbarschaft<br />
zahlreiche Urteile. Eine allgemeingültige Regelung,<br />
wie oft und mit welchem Grillgerät man grillen darf, ergibt<br />
sich daraus nicht. Das Amtsgericht Halle/Saale (120 C<br />
1126/12) entschied zum Beispiel, dass Wohnungseigentümer<br />
nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen dürfen. Zudem<br />
müssen sie das den Nachbarn 24 Stunden vorher ankündigen.<br />
Das Landgericht München (36 S 8<strong>05</strong>8/12 WEG) hat das Grillverbot<br />
per Hausordnung bejaht. Hier hatten die Wohnungseigentümer<br />
in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich<br />
beschlossen, dass das Grillen auf offener Flamme in der Anlage<br />
verboten werden soll. Diese neue Regelung musste in die<br />
Hausordnung aufgenommen werden.<br />
Auch das Amtsgericht Westerstede (22 C 614/09 (II)) beschränkte<br />
das Grillen mit Holzkohle auf zwei Mal im Monat<br />
und höchstens zehn Mal im Jahr. Hierbei ging der Streit um<br />
einen Grillkamin an der Grundstücksgrenze.<br />
Das Landgericht München (15 S 22735/03) urteilte: Sommerliches<br />
Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn nicht<br />
oder nur unwesentlich dadurch beeinträchtigt werden. Fühlen<br />
sich die Nachbarn gestört, müssten sie genau nachweisen,<br />
dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung<br />
handelt.<br />
RECHT ZUR MIETMINDERUNG WEGEN GERÜST<br />
UND BAUARBEITEN AM HAUS<br />
Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus<br />
zu einer Lärmbelästigung, rechtfertigt dies eine Mietminderung.<br />
Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall ab,<br />
kann aber bis zu 20 % betragen. Dies hat das Amtsgericht<br />
Wiesbaden entschieden.Mehr zum Thema Mietminderung<br />
finden Sie auf mietminderungstabelle.de und in den „10<br />
wichtigen Tipps zur Mietminderung“.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer<br />
Wohnung seine Miete aufgrund der Beeinträchtigungen, die<br />
von Baumaßnahmen am Haus hervorgerufen wurden. Der<br />
Vermieter erkannte zwar grundsätzlich ein Minderungsrecht<br />
an. Er wandte sich aber an die Höhe der Minderungsquote.<br />
Einzelfallumstände sind bei der Höhe der Minderungsquote<br />
zu berücksichtigen<br />
Das Amtsgericht Wiesbaden stellte zunächst fest, dass dem<br />
Mieter ein Recht zur Mietminderung zustand. Es führte weiter<br />
aus, dass die Höhe der Minderung von den Umständen des<br />
Einzelfalls abhängen. Es müsse vor allem auf den Umfang der<br />
Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der angemieteten<br />
Räume abgestellt werden. Dabei komme es insbesondere auf<br />
den Zweck der Anmietung an. Zudem sei zu berücksichtigen,<br />
in welchem Abstand zu den Mieträumen die Baumaßnahmen<br />
stattfinden und welcher Art sie sind sowie welchen Umfang<br />
und welche Intensität die Arbeiten haben.<br />
Aufgebautes Gerüst sowie Baulärm<br />
rechtfertigen Mietminderung von 20 %<br />
Das Gericht hielt angesichts des aufgebauten Gerüstes und der<br />
zu vernehmenden Bohr-, Schweiß-, Hämmer- und Aufzugsgeräuschen<br />
eine Mietminderung von 20 % für angemessen.<br />
Auf- und Abbau des Gerüstes sowie Malerarbeiten<br />
berechtigten 5 %-ige Mietminderung<br />
Soweit es nur zu Beeinträchtigung wegen des Auf- und Abbaus<br />
des Gerüstes und der Malerarbeiten kam, hielt das<br />
Gericht eine Minderung von 5 % für berechtigt.<br />
Existenz des Gerüstes rechtfertigt Minderung von 3 %<br />
An den Tagen, an denen es zu keinen Beeinträchtigungen<br />
kam, rechtfertigte die Existenz des Gerüstes allein eine<br />
Minderung von 3 %.<br />
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.06.2012 - 93 C 2696/11 -<br />
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