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Der Handel mit Frauen und jungen Menschen ... - PILGRIM-Schule

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3. Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als <strong>Menschen</strong>handel<br />

unter Strafe gestellt, wenn keine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen<br />

gegeben ist.<br />

4. Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck „Kind” Personen<br />

im Alter von unter 18 Jahren.<br />

Infolge der EU-Maßnahmen im Jahr 2005 verabschiedete der Europarat das<br />

Übereinkommen zur Bekämpfung des <strong>Menschen</strong>handels 14 <strong>mit</strong> dem in Artikel 1<br />

erklärten Ziel, <strong>Menschen</strong>handel zu verhüten <strong>und</strong> zu bekämpfen, die Gleichheit der<br />

Betroffenen, unabhängig von Geschlecht, zu garantieren, die <strong>Menschen</strong>rechte der<br />

Betroffenen des <strong>Menschen</strong>handels zu schützen <strong>und</strong> die internationale Zusammenarbeit<br />

zu fördern, um rechtswidrige Handlungen dieser Art zu kontrastieren.<br />

Wie in Artikel 2 dargelegt, kann diese Konvention auf Fälle von internationalem<br />

als auch nationalem <strong>Menschen</strong>handel angewandt werden, unabhängig davon, ob<br />

Verbindungen zu organisierter Kriminalität bestehen oder nicht. Wie in Artikel 4<br />

des Übereinkommens festgelegt:<br />

(a) bezeichnet der Ausdruck „<strong>Menschen</strong>handel” die Anwerbung, Beförderung,<br />

Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung<br />

oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung,<br />

Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer<br />

Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder<br />

Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine<br />

andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens<br />

die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung,<br />

Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche<br />

Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen;<br />

(b) ist die Einwilligung eines Opfers des <strong>Menschen</strong>handels in die unter Buchstabe<br />

a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe<br />

a genannten Mittel angewendet wurde;<br />

(c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang<br />

eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als “<strong>Menschen</strong>handel”, wenn<br />

14 - Europarat, Übereinkommen zur Bekämpfung des <strong>Menschen</strong>handels, verabschiedet in Warschau am<br />

16.05.2005, noch nicht in Kraft getreten. Quelle: Sammlung internationaler Rechtstexte.<br />

HANDBUCH FÜR LEHRKRÄFTE<br />

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