Der Handel mit Frauen und jungen Menschen ... - PILGRIM-Schule
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3. Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als <strong>Menschen</strong>handel<br />
unter Strafe gestellt, wenn keine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen<br />
gegeben ist.<br />
4. Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck „Kind” Personen<br />
im Alter von unter 18 Jahren.<br />
Infolge der EU-Maßnahmen im Jahr 2005 verabschiedete der Europarat das<br />
Übereinkommen zur Bekämpfung des <strong>Menschen</strong>handels 14 <strong>mit</strong> dem in Artikel 1<br />
erklärten Ziel, <strong>Menschen</strong>handel zu verhüten <strong>und</strong> zu bekämpfen, die Gleichheit der<br />
Betroffenen, unabhängig von Geschlecht, zu garantieren, die <strong>Menschen</strong>rechte der<br />
Betroffenen des <strong>Menschen</strong>handels zu schützen <strong>und</strong> die internationale Zusammenarbeit<br />
zu fördern, um rechtswidrige Handlungen dieser Art zu kontrastieren.<br />
Wie in Artikel 2 dargelegt, kann diese Konvention auf Fälle von internationalem<br />
als auch nationalem <strong>Menschen</strong>handel angewandt werden, unabhängig davon, ob<br />
Verbindungen zu organisierter Kriminalität bestehen oder nicht. Wie in Artikel 4<br />
des Übereinkommens festgelegt:<br />
(a) bezeichnet der Ausdruck „<strong>Menschen</strong>handel” die Anwerbung, Beförderung,<br />
Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung<br />
oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung,<br />
Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer<br />
Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder<br />
Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine<br />
andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens<br />
die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung,<br />
Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche<br />
Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen;<br />
(b) ist die Einwilligung eines Opfers des <strong>Menschen</strong>handels in die unter Buchstabe<br />
a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe<br />
a genannten Mittel angewendet wurde;<br />
(c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang<br />
eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als “<strong>Menschen</strong>handel”, wenn<br />
14 - Europarat, Übereinkommen zur Bekämpfung des <strong>Menschen</strong>handels, verabschiedet in Warschau am<br />
16.05.2005, noch nicht in Kraft getreten. Quelle: Sammlung internationaler Rechtstexte.<br />
HANDBUCH FÜR LEHRKRÄFTE<br />
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