Der Handel mit Frauen und jungen Menschen ... - PILGRIM-Schule
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Artikel 35: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen<br />
<strong>und</strong> mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung <strong>und</strong> den Verkauf von<br />
Kindern sowie den <strong>Handel</strong> <strong>mit</strong> Kindern zu irgendeinem Zweck <strong>und</strong> in irgendeiner<br />
Form zu verhindern.<br />
Die Relevanz der Konvention bezüglich neuer Formen von Sklaverei <strong>und</strong> Ausbeutung<br />
wird in den Abschnitten der wirtschaftlichen, sozialen <strong>und</strong> kulturellen Sphäre<br />
dargelegt, in denen zahlreiche Rechte f<strong>und</strong>amentiert werden.<br />
Im Hinblick auf die Verstärkung der im Kodex der internationalen <strong>Menschen</strong>rechte<br />
verbrieften Instrumente ist die Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum<br />
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,<br />
die Kinderprostitution <strong>und</strong> die Kinderpornografie 27 erwähnenswert. Das Protokoll<br />
definiert die Maßnahmen, die die Unterzeichnerstaaten zu treffen haben, um die<br />
Verhinderung des Verkaufs von Kindern, Kinderprostitution <strong>und</strong> Kinderpornografie<br />
zu gewährleisten. In Artikel 2 wird der „Verkauf von Kindern“ wie folgt definiert:<br />
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Verkauf von Kindern” jede Handlung oder<br />
jedes Geschäft, <strong>mit</strong> denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung<br />
von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;<br />
bedeutet „Kinderprostitution” die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen<br />
gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;<br />
bedeutet „Kinderpornografie” jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches<br />
Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede<br />
Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.<br />
Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Thematik der sexuellen Ausbeutung <strong>und</strong> des <strong>mit</strong> der<br />
Sexindustrie verb<strong>und</strong>enen <strong>Menschen</strong>handels kommt der Arbeit der Internationalen<br />
Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) besondere Bedeutung zu.<br />
In der ILO-Konvention Nr. 182 über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit 28<br />
wird die Ausbeutung von Kindern <strong>mit</strong>tels Prostitution als „eine der schlimmsten<br />
Formen von Kinderarbeit” anerkannt.<br />
27 - Verabschiedet <strong>und</strong> vorgelegt zur Unterzeichnung, Ratifizierung <strong>und</strong> Beitritt durch die Generalversammlung;<br />
Resolution 54/263, vom 25. Mai 2000. In Kraft getreten am 18. Januar 2002. Referenzen: Sammlung internationaler<br />
Rechtstexte.<br />
28 - Das Übereinkommen über das Verbot <strong>und</strong> unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen<br />
von Kinderarbeit (Nr. 182), verabschiedet in Genf, Sitzung 87 der Konferenz, am 17.06.1999. In Kraft getreten am<br />
19.11.2000. Referenzen: Sammlung internationaler Rechtstexte.<br />
HANDBUCH FÜR LEHRKRÄFTE<br />
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