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Der Handel mit Frauen und jungen Menschen ... - PILGRIM-Schule

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Artikel 35: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen<br />

<strong>und</strong> mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung <strong>und</strong> den Verkauf von<br />

Kindern sowie den <strong>Handel</strong> <strong>mit</strong> Kindern zu irgendeinem Zweck <strong>und</strong> in irgendeiner<br />

Form zu verhindern.<br />

Die Relevanz der Konvention bezüglich neuer Formen von Sklaverei <strong>und</strong> Ausbeutung<br />

wird in den Abschnitten der wirtschaftlichen, sozialen <strong>und</strong> kulturellen Sphäre<br />

dargelegt, in denen zahlreiche Rechte f<strong>und</strong>amentiert werden.<br />

Im Hinblick auf die Verstärkung der im Kodex der internationalen <strong>Menschen</strong>rechte<br />

verbrieften Instrumente ist die Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum<br />

Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,<br />

die Kinderprostitution <strong>und</strong> die Kinderpornografie 27 erwähnenswert. Das Protokoll<br />

definiert die Maßnahmen, die die Unterzeichnerstaaten zu treffen haben, um die<br />

Verhinderung des Verkaufs von Kindern, Kinderprostitution <strong>und</strong> Kinderpornografie<br />

zu gewährleisten. In Artikel 2 wird der „Verkauf von Kindern“ wie folgt definiert:<br />

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Verkauf von Kindern” jede Handlung oder<br />

jedes Geschäft, <strong>mit</strong> denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung<br />

von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;<br />

bedeutet „Kinderprostitution” die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen<br />

gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;<br />

bedeutet „Kinderpornografie” jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches<br />

Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede<br />

Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Thematik der sexuellen Ausbeutung <strong>und</strong> des <strong>mit</strong> der<br />

Sexindustrie verb<strong>und</strong>enen <strong>Menschen</strong>handels kommt der Arbeit der Internationalen<br />

Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) besondere Bedeutung zu.<br />

In der ILO-Konvention Nr. 182 über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit 28<br />

wird die Ausbeutung von Kindern <strong>mit</strong>tels Prostitution als „eine der schlimmsten<br />

Formen von Kinderarbeit” anerkannt.<br />

27 - Verabschiedet <strong>und</strong> vorgelegt zur Unterzeichnung, Ratifizierung <strong>und</strong> Beitritt durch die Generalversammlung;<br />

Resolution 54/263, vom 25. Mai 2000. In Kraft getreten am 18. Januar 2002. Referenzen: Sammlung internationaler<br />

Rechtstexte.<br />

28 - Das Übereinkommen über das Verbot <strong>und</strong> unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen<br />

von Kinderarbeit (Nr. 182), verabschiedet in Genf, Sitzung 87 der Konferenz, am 17.06.1999. In Kraft getreten am<br />

19.11.2000. Referenzen: Sammlung internationaler Rechtstexte.<br />

HANDBUCH FÜR LEHRKRÄFTE<br />

29

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