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Der Handel mit Frauen und jungen Menschen ... - PILGRIM-Schule

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Öffentlichkeit häufig ein Bild der MigrantInnen, welches einseitig <strong>und</strong> verzerrt<br />

ist <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> rassische Diskriminierung, selbst gegenüber den Betroffenen von<br />

Ausbeutung fördert. Das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller<br />

Formen rassischer Diskriminierung 24 der Vereinten Nationen definiert in Artikel 1.1<br />

rassische Diskriminierung wie folgt:<br />

(...) jede sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische<br />

Herkunft gründende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung,<br />

die zum Ziel oder zur Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die<br />

Ausübung der <strong>Menschen</strong>rechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten in gleichberechtigter Weise<br />

im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich<br />

des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.<br />

Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass eine un<strong>mit</strong>telbare Verstrickung von Polizeibeamten<br />

in die <strong>mit</strong> <strong>Menschen</strong>handel verb<strong>und</strong>enen Aktivitäten besteht. Ein Staat ist<br />

unbestreitbar für das Verhalten seiner Beamten verantwortlich, selbst wenn derartige<br />

Handlungsweisen nicht un<strong>mit</strong>telbar dienstbezogen sind <strong>und</strong> der entsprechende<br />

Beamte zum Tatzeitpunkt nicht offiziell im Dienst ist. In Bezug zu solchen<br />

Fällen wird im Übereinkommen gegen Folter 25 ein angemessenes internationales<br />

<strong>Menschen</strong>rechtsinstrument für den Umgang <strong>mit</strong> Aktivitäten, die in Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> <strong>Menschen</strong>handel stehen, geschaffen. Nach Artikel 1 ist der Begriff „Folter“<br />

wie folgt definiert:<br />

jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische<br />

Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder<br />

einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine<br />

tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen<br />

oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus<br />

einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Gr<strong>und</strong>, wenn<br />

diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />

oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung<br />

oder <strong>mit</strong> deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis<br />

verursacht werden. <strong>Der</strong> Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich<br />

24 - Verabschiedet durch die Generalversammlung am 21. Dezember 1965. In Kraft getreten am 4. Januar 1969.<br />

Quelle: Sammlung internationaler Rechtstexte.<br />

25 - Verabschiedet <strong>und</strong> vorgelegt zur Unterschrift, Ratifizierung <strong>und</strong> Beitritt durch die Resolution 39/46 der UN-<br />

Generalversammlung am 10. Dezember 1984. In Übereinstimmung <strong>mit</strong> Artikel 27 (1) am 26. Juni 1987 in Kraft<br />

getreten. Quelle: Sammlung internationaler Rechtstexte.<br />

HANDBUCH FÜR LEHRKRÄFTE<br />

27

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