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Köpke, Matthias - Rechtsgutachten vom 15.10.2022, online

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1.1. Was ist göttliches Recht?

„Als göttliches Recht (lat. ius divinum) werden Rechtsnormen bezeichnet, DIE NACH ANSICHT DER

EINE RECHTSORDNUNG BEHERRSCHENDEN RELIGION AUF RECHTSSETZUNGEN GOTTES ODER

EINER GÖTTLICHEN INSTANZ ZURÜCKFÜHRBAR SIND UND DIE DAHER ALS UNABÄNDERLICH

GELTEN. (Anm. M.K.: Wie z.B. der Esausegen in 1. Mose 27,40). Göttliches Recht gehört zum

überpositivem Recht (Naturrecht) und wurde lange mit diesem gleichgesetzt.“

„Das göttliche Recht (ius divinum) wird unterteilt (vgl. z.B. c. 199 CIC [Codex Iuris Canonici]) in:

• positiv-göttliches Recht (ius divinum positivum) (Offenbarungsrecht) (Anm. M.K.: z.B. der

Esausegen)

• natürliches göttliches Recht (ius divinum naturale) (auch: ius naturale), (Naturrecht).

Das Offenbarungsrecht (M.K.: z.B. Esausegen) kann unmittelbar der Offenbarung entnommen

werden (M.K.: 1. Mose 27,40). Als Offenbarungsrecht im engeren Sinn gilt nur das göttliche Recht,

das ,nur im Glauben erkennbar‘ ist – und daher auch nur Gläubige verpflichten kann.

Die Normen des Naturrechts gründen in der göttlichen Schöpfungsordnung und können nach dem

Verständnis der katholischen Kirche mit den Mitteln der Vernunft erkannt werden, insbesondere aus den

Hinordnungen (inclinationes) der menschlichen Natur – und gelten auch für Nichtgläubige. Siehe auch

Vernunftrecht.

,Göttliches und menschliches Recht bilden eine einheitliche Rechtsordnung.‘ Das göttliche

Recht hat Vorrang vor dem menschlichem Recht. Es muss zwischen der göttlichen Anordnung und

dem Versuch der rechtlichen Regelung unterscheiden werden. …

Als unveränderliche, dem Willen des menschlichen Gesetzgebers entzogene Rechtstatsachen gelten

unter anderem: die Verpflichtung zur Buße 1 (c. 1249 CIC). …

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland griff die naturrechtliche Tradition auf. ,Das

Bekenntnis zu Menschenrechten knüpft unmittelbar an Art. 1, 1 GG an. Weil die Würde des Menschen

unantastbar und es „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ ist, „sie zu achten und zu schützen“, darum

bekennt sich das deutsche Volk zu Menschenrechten. Die Menschenwürde, ein theologisch und

philosophisch verwurzelter Begriff, wird primär als unantastbar vorausgesetzt; erst sekundär wird

ihre Beachtung gesetzlich befohlen. Sie ist mithin als höchster Rechtswert deklariert und gibt

Veranlassung für die weitere Anerkennung von Menschenrechten. Nach Auffassung vieler hat hier

naturrechtliches Ideengut wieder Ausdruck in einer deutschen Verfassung gefunden. Die theonome Spitze

der Verfassung findet sich in den Eingangsworten der Präambel, welche die Motive des Gesetzgebers

offenlegt und in der das Staatsvolk auf seine ‚Verantwortung vor Gott und den Menschen‘ hinweist. So

erscheint Art. 1 GG als eine Folge der Anrufung Gottes als des Schöpfers der Person (erschaffen ad

imaginem Dei [nach dem Bild Gottes]). …

Dass der Parlamentarische Rat tatsächlich Naturrecht dem Grundgesetz, insbesondere im Bereich der

Menschenwürde, zugrunde legte, wird zunehmend anhand der Akten der Beratungen des Parlamentarischen

Rates abgelehnt. …“ 2

Anm. M.K.: Die Präambel zum GG wird von den Gläubigen im Judentum, Christentum,

Mohammedanismus-Islam sicherlich in ihrem Sinne, nach ihrem Gottesbegriff ausgelegt.

1.1.1. Ist die Würde des Menschen (Art. 1 GG) unantastbar?

„Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des

Menschen dar (als Idee der unveräußerlichen Rechte). Das Grundgesetz garantiert diese zwar in Artikel

1 GG doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr

als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für

alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die

Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere unverzichtbar sein soll. Der Rechtsträger

kann somit nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Darüber hinaus führt der Gedanke, die

Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in die

Menschenwürde eines Individuums auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

unrechtmäßig ist. Der Eingriff verstoße gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene,

sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht. In der Rechtsprechung fand das Naturrecht nur

vereinzelt Eingang, insbesondere durch die Radbruchsche Formel des Rechtsphilosophen Gustav

1 Siehe Teil II Punkt 16 „Umkehr und Erlösung durch Buße und Leid?“.

2 Quelle: Wikipedia: „Göttliches Recht“, abgerufen am 06.01.2022. Hervorhebungen vom Verfasser Matthias Köpke (M.K.).

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