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Köpke, Matthias - Rechtsgutachten vom 15.10.2022, online

Matthias Köpke, Koepke, Rechtsgutachten, Gutachten, Agentur für biblisch-göttliches Recht, Esausegen, Esau-Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Rechtsgutachten zur Impfpflicht, Maskenpflicht, Abstandspflicht, Testpflicht, Sachverständiger für biblisch-göttliches Recht, Berater, Gutachter, Ist eine allgemeine Test,- Abstands,- Masken- und Impfpflicht auf bzw. gegen SARS-CoV-2 sowie die Impfpflicht gegen Masern verfassungsgemäß?

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Haben dort Künstler die Deutungshoheit? Oder wäre das eher von der „Meinungsfreiheit“ gedeckt?

1.5. Beispiel: Abwehrrecht der Eltern gegen den Staat

„Die grundrechtliche Problematik ist gekennzeichnet von der dreipoligen Beziehung Kind-

Eltern-Staat. In diesem Verhältnis haben die Eltern das Recht und die Pflicht, ihr Kind zu pflegen

und zu erziehen (Art. 6, 1-2 GG); soweit die Eltern das Kindeswohl nicht gefährden, haben sie ein

Abwehrrecht gegen den Staat, er muss sich aus dem Eltern-Kind-Verhältnis heraushalten. Der

Staat hat nur ein Wächteramt, das erst im Falle kindeswohlgefährdender Akte der Eltern

Maßnahmen erfordert, dann aber auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber dem Kind

aktualisiert (Art. 6, 3 GG).“ 38

Ein kindeswohlgefährdender Akt der Eltern und des Staates ist, auf die Corona-Maßnahmen

bezogen, m.E. die auf Willkür, Unwissenschaftlichkeit und Unverhältnismäßigkeit beruhende Test,-

Masken,- Abstands- und Impfpflicht der Kinder und Jugendlichen. Diese Kindeswohlgefährdung durch

Test,- Masken- und Abstandspflicht ist vom Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F

148/21 festgestellt, und demnach aktenkundig. 39 Ebenfalls hat in Österreich das Verwaltungsgericht

Wien am 24.03.2021 ganz ähnliches festgestellt: GZ: VGW-103/048/3227/2021-2.

1.6. Beschneidung von männlichen Kindern

„Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis des Beschneidungsaktes (§ 1631 d BGB –

Beschneidung des männlichen Kindes) verletzt der deutsche Staat diese Schutzpflicht. Das

Kindeswohl wird durch die elterlich veranlasste Beschneidung nicht nur gefährdet, sondern

verletzt. Dagegen muss der Staat einschreiten und darf es nicht positiv gestatten.“ 40

§ 1631 d BGB wird mit Bezug auf Art. 4, 1-2 GG „Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit“

seitens des Staates gerechtfertigt. Die Begründung lässt sich in der Bibel in 1. Mose 17,11 finden

„Wenn aber ein Männlicher nicht beschnitten wird an seiner Vorhaut, wird er ausgerottet werden

aus seinem Volke, weil er meinen Bund gebrochen hat.“

Der Staat erlaubt hier eine Körperverletzung des Kindes aus religiösen Gründen. Erlaubt der Staat

auch die Körperverletzung durch Impfung aus religiösen Gründen? 41 oder die Nicht-Impfung aus

religiösen Gründen gemäß 1. Mose 27,40 (Esausegen)?

Wie lässt sich denn die Körperverletzung durch Impfung, wie sie z.B. vom 124. Ärztetag zur Corona-

Impfung der Kinder oder im „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“

(Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 vorgesehen ist mit den o.g. Artikeln des GG vereinbaren? Kann

denn hier nicht auch das Kindeswohl durch die elterlich veranlasste Impfung gefährdet oder gar

verletzt werden? Siehe dazu den Beipackzettel zum Impfstoff. Wird hier, wie im o.g. „Beschneidungsgesetz“,

die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Kind, mit der Begründung der Religions- und

Glaubensfreiheit Art. 4 1-2 GG, verletzt? Oder wird hier seitens des Staates als Gesetzgeber mit

zweierlei Maß gemessen? Wo bleibt der Gleichheitsanspruch in Art. 3, 1-3 GG? Einige Eltern dürfen

ihre Kinder aus religiösen Gründen laut Gesetz (§ 1631 d BGB, Beschneidung) körperlich und seelisch

schädigen, jedoch hat mein Kind nicht das Recht jemand anderes anzustecken bzw. zu schädigen, wie

ja oft die Begründung der Impfbefürworter lautet, was aber erst einmal eine unbewiesene Hypothese

Trotz aller Bemühungen, erkrankte keine der Versuchspersonen durch normale Ansteckung. Neben dem US-Militär waren

auch mehrere US-amerikanische Universitäten an diesem Experiment beteiligt (Johns-Hopkins Univ., Rockefeller Institut for

Medical Research, Univ. of Michigan, Univ. of Missouri). Quellen: Influenza Encyclopedia, produced by University of

Michigan; online unter: https://quod.lib.umich.edu/f/flu/3750flu.0016.573 abgerufen am 15.05.2021.

Hans Tolzin: https://www.impf-report.de/upload/pdf/Infoblatt/20051112-spanische-grippe.pdf abgerufen am 15.05.2021.

38 Quelle: HRRS Juli/August 2013; „Erläuterungen zum neuen § 1631 d BGB – Beschneidung des männlichen Kindes“ von PD Dr.

Jörg Scheinfeld, Mainz. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/13-08/index.php?sz=8 Abgerufen am 12.09.2020.

39 Quelle: https://openjur.de/u/2334639.ppdf abgerufen am 03.02.2022. Ebenfalls hat die Rechtsanwältin Beate Bahner jeweils ein

„Rechtsgutachten zur Untauglichkeit des PCR-Tests, eine akute Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen“

vom 05.01.2022, Link: https://beatebahner.de/lib.medien/Rechtsgutachten%20Beate%20Bahner%20zur%20Untauglichkeit

%20des%20PCR-Tests%281%29.pdf abgerufen am 03.02.2022 und ein „Rechtsgutachten zur Strafbarkeit nach dem

Arzneimittelgesetz durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung (Impfung) des Impfstoffs Comirnaty von Pfizer-

Biontech“ vom 27.12.2021, Link: https://beatebahner.de/lib.medien/Rechtsgutachten%20RAin%20Bahner%20Strafbarkeit

%20nach%2095%20AMG%20durch%20Impfung%2C%20korr.%2027.12.2021.pdf abgerufen am 03.02.2022, erstellt.

40 Quelle: HRRS Juli/August 2013; „Erläuterungen zum neuen § 1631 d BGB – Beschneidung des männlichen Kindes“ von PD Dr.

Jörg Scheinfeld, Mainz. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/13-08/index.php?sz=8 Abgerufen am 12.09.2020.

41 Siehe Fußnote 28. Ebenfalls „Die Religionsfreiheit ist das entscheidende Argument“ in „Zeit-online“ vom 27.08.2012. Link:

https://www.zeit.de/zustimmung?url=https%3A%2F%2Fwww.zeit.de%2Fgesellschaft%2Fzeitgeschehen%2F2012-08%2Fgesetzbeschneidung-religionsfreiheit

abgerufen am 12.09.2020.

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