Köpke, Matthias - Rechtsgutachten vom 15.10.2022, online
Matthias Köpke, Koepke, Rechtsgutachten, Gutachten, Agentur für biblisch-göttliches Recht, Esausegen, Esau-Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Rechtsgutachten zur Impfpflicht, Maskenpflicht, Abstandspflicht, Testpflicht, Sachverständiger für biblisch-göttliches Recht, Berater, Gutachter, Ist eine allgemeine Test,- Abstands,- Masken- und Impfpflicht auf bzw. gegen SARS-CoV-2 sowie die Impfpflicht gegen Masern verfassungsgemäß?
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ausdrücklich geregelt, vgl. Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG; Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV i.V.m. Art.
140 GG; Art. 136 Abs. 4 WRV i.V.m. Art. 140 GG; Art. 141 WRV i.V.m. Art. 140 GG.
2.3. Individuelle Glaubensfreiheit
Die Glaubensfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich fällt
daher jede einzelne natürliche Person (sog. individuelle Glaubensfreiheit) ohne Rücksicht auf
ihre Staatsangehörigkeit, ihr Alter etc. sofern Minderjährige im Hinblick auf die Glaubensfreiheit
noch nicht grundrechtsmündig sind, werden sie von ihren gesetzlichen Vertretern (i.d.R. ihren
Eltern) vertreten.
2.4. Eingriff in den Schutzbereich
Ist der Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet, muss geprüft werden, ob ein Eingriff in den
Schutzbereich vorliegt. Als Eingriff kommt jede staatliche Maßnahme in Betracht, die die von Art.
4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Tätigkeiten regelt oder nicht nur unwesentlich behindert. Erfasst
werden vielfältige Formen von Eingriffen: Hierzu gehören zunächst unmittelbare gezielte
staatliche Eingriffe.“ 62
2.5. „Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
Liegt ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, muss dessen Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
geprüft werden. Dabei gilt folgender Grundsatz:
Hinsichtlich der Beschränkbarkeit gilt, dass die Glaubensfreiheit nach ihrem Wortlaut grundsätzlich
vorbehaltlos gewährleistet ist, demnach keiner (geschriebenen) Schranke unterliegt.
Gleichwohl bedürfen Eingriffe in die Glaubensfreiheit wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts
des Gesetzes immer einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die formell-gesetzliche Grundlage
kann aber den Eingriff in die Glaubensfreiheit nicht rechtfertigen. Da die Glaubensfreiheit
schrankenlos gewährleistet ist, kann nur Verfassungsrecht den Eingriff rechtfertigen.
Dass die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie
schrankenlos garantiert ist. Die Glaubensfreiheit kann vielmehr durch kollidierendes
Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
Kollidierendes Verfassungsrecht können Grundrechte Dritter sein.“ 63
Noch einmal:
„Dass die Glaubensfreiheit – z.B. für Juden und Christen der ihnen die Weltherrschaft verheißene
Jakobsegen in 1. Mose 27,29 – vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie
schrankenlos garantiert ist. Die Glaubensfreiheit kann vielmehr durch kollidierendes
Verfassungsrecht eingeschränkt werden – z.B. der den Heiden (mir) das Abwerfen des israelitischen
Weltherrschafts-Joches verheißene Esausegen in 1. Mose 27,40 –. Kollidierendes Verfassungsrecht
können Grundrechte Dritter sein.“
Das Verfassungsrecht der Israeliten auf ihre Weltherrschaft kollidiert mit meinem Grundrecht auf
Religions,- Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG). Das Grundgesetz garantiert mir meine
Freiheit vom israelitischen Joch der Weltherrschaft, gemäß Esausegen 1. Mose 27,40.
Grundrechte Dritter sind also z.B. mein biblisches Grundrecht des sog. Esausegens (1. Mose 27, 40),
wie es oben in diesem Text und in den Anlagen zu diesem Schreiben ausgeführt und beschrieben wird.
Beten nicht die Christen in ihrem Grundgebet, im „Vater unser“ (Matt. 6,9-13):
„Unser Vater im Himmel (Bibelgott Jahweh), geheiligt werde Dein Name. Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe im Himmel wie auf Erden …“ ?
Oder die Juden ganz ähnlich in ihrem Grundgebet, dem „Kaddisch“:
„Erhoben und geheiligt werde sein großer Name auf der Welt, die nach seinem Willen von Ihm
erschaffen wurde – sein Reich soll in eurem Leben in den eurigen Tagen und im Leben des ganzen
Hauses Israel schnell und in nächster Zeit erstehen. Und wir sprechen: Amein! …“
Nehmen die Gläubigen diese Gebete ernst? Wer ist denn dieser VATER der Gläubigen? Wie soll
denn sein REICH aussehen, das da kommen soll? Was ist denn dieses VATERS WILLE?
Antworten auf diese Fragen findet man u.a. in Teil II und III vorliegender Schrift.
62 Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020. Hervorhebungen vom
Verfasser (M.K.).
63 Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020. Hervorhebungen vom
Verfasser (M.K.).
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