Köpke, Matthias - Rechtsgutachten vom 15.10.2022, online
Matthias Köpke, Koepke, Rechtsgutachten, Gutachten, Agentur für biblisch-göttliches Recht, Esausegen, Esau-Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Rechtsgutachten zur Impfpflicht, Maskenpflicht, Abstandspflicht, Testpflicht, Sachverständiger für biblisch-göttliches Recht, Berater, Gutachter, Ist eine allgemeine Test,- Abstands,- Masken- und Impfpflicht auf bzw. gegen SARS-CoV-2 sowie die Impfpflicht gegen Masern verfassungsgemäß?
Matthias Köpke, Koepke, Rechtsgutachten, Gutachten, Agentur für biblisch-göttliches Recht, Esausegen, Esau-Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Rechtsgutachten zur Impfpflicht, Maskenpflicht, Abstandspflicht, Testpflicht, Sachverständiger für biblisch-göttliches Recht, Berater, Gutachter, Ist eine allgemeine Test,- Abstands,- Masken- und Impfpflicht auf bzw. gegen SARS-CoV-2 sowie die Impfpflicht gegen Masern verfassungsgemäß?
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ferner die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). …“ 60
Dass das Impfen auch eine religiöse Bedeutung haben könnte, hat M. Köpke in seiner „DENK-
SCHRIFT – Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?“, da besonders in Teil III, belegt.
2.1. „Art. 4 Abs. 1-2 GG als einheitliches Grundrecht“ 61
„Anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, gewährleistet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dem das Schrifttum in weiten Teilen folgt,
ein ,umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht‘ der Glaubensfreiheit. Art. 4 Abs. 1, Abs.
2 GG gewährleistet die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu
äußern und entsprechend zu handeln. Kurz gesagt: Die Glaubensfreiheit schützt jedes glaubensoder
weltanschaulich-motivierte Denken, Reden oder Handeln.
Die Glaubensfreiheit gehört zu den schwer definierbaren Grundrechten, weil sie wesentlich
von subjektiven Vorstellungen und vom Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft
abhängt. Die öffentliche Gewalt darf den Glauben nicht anhand objektiver Kriterien definieren.
Allerdings ist es für die Rechtsanwendung notwendig, Kriterien an der Hand zu haben, nach
denen entschieden werden kann, ob eine bestimmte Haltung als Religion oder als Weltanschauung
anzusehen ist.
Daher gibt es vielfältige Bemühungen, um dem Begriff des Glaubens Konturen zu geben. Bei
allen Definitionsversuchen werden die Stellung des Menschen und seine Beziehung zu einer
höheren Macht beschrieben. Der Glaubensbegriff des Art. 4 GG hat danach übereinstimmend ein
objektives Element und ein subjektives Element:
Der Glaubensbegriff umfasst sowohl religiöse Anschauungen, die das Wesen der Welt vor
allem durch eine Gottesvorstellung und einen Jenseitsbezug erklären wollen, als auch
Weltanschauungen, die die Stellung des Menschen in der Welt antireligiös oder atheistisch
erklären wollen.
Maßgeblich ist letztlich, dass eine Wahrheitsüberzeugung gebildet wird, die das Wesen der
Welt und die metaphysische Stellung des Einzelnen in der Welt betrifft.
Glauben sind z.B. die großen Weltreligionen wie das Christentum und der Islam;
Weltanschauung ist z.B. die Sichtweise der Osho-Bewegung.
Um den Glaubensbegriff nicht ausufern zu lassen, fordert das Bundesverfassungsgericht, dass
ein fragliches Verhalten nach seinem geistigen Gehalt und seinem äußeren Erscheinungsbild eine
religiös motivierte Handlung darstellen muss.
Unter den Glaubensbegriff fallen demnach keine Aktivitäten, die ausschließlich oder primär
wirtschaftlichen Zielen dienen.
Derjenige, der die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG in Anspruch nehmen will, muss
plausibel darlegen, dass sein Verhalten glaubensbegleitet ist. Hierfür genügt die bloße
Behauptung, sich glaubensbegleitet zu verhalten, nicht.
2.2. Gewährleistungsumfang
Die Glaubensfreiheit schützt das sog. forum internum, d.h. das Recht, einen Glauben oder eine
Weltanschauung zu bilden und inne zu haben, sowie das sog. Forum externum, d.h. das Recht,
diesen Glauben oder diese Weltanschauung nach außen kundzutun und das gesamte Verhalten
an den Lehren dieses Glaubens oder dieser Weltanschauung auszurichten und demgemäß zu
handeln.
Zum forum externum gehören z.B. kultische Handlungen wie Beten, Gottesdienste, Sakramente,
Prozessionen, Glockenläuten, Muezzinrufe, Tragen bestimmter religiös motivierter Kleidung
oder Symbole (z.B. Kreuz, Nonnenhabit, Kopftuch, Niqab, Dastar), Opfergaben, freireligiöse oder
atheistische Feiern; rituelles Verhalten wie Fasten; religiöse Erziehung; Schächten von Tieren;
Ablehnung einer medizinischen Behandlung aus religiösen Gründen.
Neben dieser positiven Glaubensfreiheit wird auch die negative Glaubensfreiheit geschützt. Sie
garantiert die Freiheit, keinen oder keinen bestimmten Glauben bzw. keine oder keine bestimmte
Weltanschauung zu haben. Einige Verhaltensweisen der negativen Glaubensfreiheit sind sogar
60 Quelle: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22313/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit Abgerufen am 12.09.2020.
Hervorhebungen vom Verfasser (M.K.).
61 Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020. Hervorhebungen vom
Verfasser (M.K.).
22