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Köpke, Matthias - Rechtsgutachten vom 15.10.2022, online

Matthias Köpke, Koepke, Rechtsgutachten, Gutachten, Agentur für biblisch-göttliches Recht, Esausegen, Esau-Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Rechtsgutachten zur Impfpflicht, Maskenpflicht, Abstandspflicht, Testpflicht, Sachverständiger für biblisch-göttliches Recht, Berater, Gutachter, Ist eine allgemeine Test,- Abstands,- Masken- und Impfpflicht auf bzw. gegen SARS-CoV-2 sowie die Impfpflicht gegen Masern verfassungsgemäß?

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ferner die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). …“ 60

Dass das Impfen auch eine religiöse Bedeutung haben könnte, hat M. Köpke in seiner „DENK-

SCHRIFT – Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?“, da besonders in Teil III, belegt.

2.1. „Art. 4 Abs. 1-2 GG als einheitliches Grundrecht“ 61

„Anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, gewährleistet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG nach

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dem das Schrifttum in weiten Teilen folgt,

ein ,umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht‘ der Glaubensfreiheit. Art. 4 Abs. 1, Abs.

2 GG gewährleistet die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu

äußern und entsprechend zu handeln. Kurz gesagt: Die Glaubensfreiheit schützt jedes glaubensoder

weltanschaulich-motivierte Denken, Reden oder Handeln.

Die Glaubensfreiheit gehört zu den schwer definierbaren Grundrechten, weil sie wesentlich

von subjektiven Vorstellungen und vom Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft

abhängt. Die öffentliche Gewalt darf den Glauben nicht anhand objektiver Kriterien definieren.

Allerdings ist es für die Rechtsanwendung notwendig, Kriterien an der Hand zu haben, nach

denen entschieden werden kann, ob eine bestimmte Haltung als Religion oder als Weltanschauung

anzusehen ist.

Daher gibt es vielfältige Bemühungen, um dem Begriff des Glaubens Konturen zu geben. Bei

allen Definitionsversuchen werden die Stellung des Menschen und seine Beziehung zu einer

höheren Macht beschrieben. Der Glaubensbegriff des Art. 4 GG hat danach übereinstimmend ein

objektives Element und ein subjektives Element:

Der Glaubensbegriff umfasst sowohl religiöse Anschauungen, die das Wesen der Welt vor

allem durch eine Gottesvorstellung und einen Jenseitsbezug erklären wollen, als auch

Weltanschauungen, die die Stellung des Menschen in der Welt antireligiös oder atheistisch

erklären wollen.

Maßgeblich ist letztlich, dass eine Wahrheitsüberzeugung gebildet wird, die das Wesen der

Welt und die metaphysische Stellung des Einzelnen in der Welt betrifft.

Glauben sind z.B. die großen Weltreligionen wie das Christentum und der Islam;

Weltanschauung ist z.B. die Sichtweise der Osho-Bewegung.

Um den Glaubensbegriff nicht ausufern zu lassen, fordert das Bundesverfassungsgericht, dass

ein fragliches Verhalten nach seinem geistigen Gehalt und seinem äußeren Erscheinungsbild eine

religiös motivierte Handlung darstellen muss.

Unter den Glaubensbegriff fallen demnach keine Aktivitäten, die ausschließlich oder primär

wirtschaftlichen Zielen dienen.

Derjenige, der die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG in Anspruch nehmen will, muss

plausibel darlegen, dass sein Verhalten glaubensbegleitet ist. Hierfür genügt die bloße

Behauptung, sich glaubensbegleitet zu verhalten, nicht.

2.2. Gewährleistungsumfang

Die Glaubensfreiheit schützt das sog. forum internum, d.h. das Recht, einen Glauben oder eine

Weltanschauung zu bilden und inne zu haben, sowie das sog. Forum externum, d.h. das Recht,

diesen Glauben oder diese Weltanschauung nach außen kundzutun und das gesamte Verhalten

an den Lehren dieses Glaubens oder dieser Weltanschauung auszurichten und demgemäß zu

handeln.

Zum forum externum gehören z.B. kultische Handlungen wie Beten, Gottesdienste, Sakramente,

Prozessionen, Glockenläuten, Muezzinrufe, Tragen bestimmter religiös motivierter Kleidung

oder Symbole (z.B. Kreuz, Nonnenhabit, Kopftuch, Niqab, Dastar), Opfergaben, freireligiöse oder

atheistische Feiern; rituelles Verhalten wie Fasten; religiöse Erziehung; Schächten von Tieren;

Ablehnung einer medizinischen Behandlung aus religiösen Gründen.

Neben dieser positiven Glaubensfreiheit wird auch die negative Glaubensfreiheit geschützt. Sie

garantiert die Freiheit, keinen oder keinen bestimmten Glauben bzw. keine oder keine bestimmte

Weltanschauung zu haben. Einige Verhaltensweisen der negativen Glaubensfreiheit sind sogar

60 Quelle: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22313/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit Abgerufen am 12.09.2020.

Hervorhebungen vom Verfasser (M.K.).

61 Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020. Hervorhebungen vom

Verfasser (M.K.).

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