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Taxi Times München - 3. Quartal 2022

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DAS LETZTE<br />

Mietwagen müssen laut § 30<br />

BOKraft einen Wegstreckenzähler<br />

eingebaut haben. Er misst<br />

die zurückgelegten Kilometer<br />

und berechnet daraus den<br />

Fahrpreis. Genehmigungsbehörden<br />

haben die Möglichkeit,<br />

Unternehmer*innen von der Pflicht<br />

zu befreien, einen solchen Wegstreckenzähler<br />

einzubauen.<br />

FOTO: Hale<br />

UNGENÜGEND<br />

DEFINIERT<br />

Wie kann sich das <strong>Taxi</strong>gewerbe gegen unlauteren<br />

Wettbewerb gegen Mietwagen wehren? Bei einem<br />

Urteil aus Frankfurt ging es um den rechtmäßigen<br />

Einsatz eines Wegstreckenzählers.<br />

Ausgangspunkt des Streits ist eine<br />

Ausnahmegenehmigung für<br />

einen Mietwagenunternehmer,<br />

der dadurch von der Pflicht befreit wurde,<br />

einen Wegstreckenzähler in sein Fahrzeug<br />

einzubauen. Solche Ausnahmegenehmigungen<br />

sind bei vielen Genehmigungsbehörden<br />

gängige Praxis, auch das KVR<br />

gewährt sie. Im Frankfurter Fall war sie<br />

allerdings eingeschränkt: Sie gilt nur dann,<br />

wenn der Mietwagenunternehmer pauschale<br />

Festpreise verlangt.<br />

Nun hatte aber die Frankfurter <strong>Taxi</strong>-Vereinigung<br />

bei diesem Mietwagenunternehmer<br />

zwei Testfahrten durchgeführt und<br />

dabei festgestellt, dass er diese mit unterschiedlichen<br />

Festpreisen abgerechnet<br />

hatte. Somit hätte er diese Fahrten nur mit<br />

einem eingebauten Wegstreckenzähler<br />

durchführen dürfen. Also forderte die <strong>Taxi</strong>vereinigung<br />

den Mietwagenunternehmer<br />

per Unterlassungserklärung auf, solche<br />

Fahrten zu unterlassen. Da der Unternehmer<br />

dieser Aufforderung nicht nachgekommen<br />

ist, kam es daraufhin zur Verhandlung<br />

vor dem Frankfurter Landgericht, das die<br />

Auffassung der <strong>Taxi</strong>vereinigung bestätigte.<br />

Im Berufungsverfahren vor dem Frankfurter<br />

Oberlandesgericht wurde das Urteil<br />

jedoch gekippt (AZ 6 U 60/21 vom 2.6.22).<br />

Bei den Fahrten, die vom Gericht bewertet<br />

wurden, sei dem Fahrgast durch die Uberbzw.<br />

Free-Now-App jeweils vor Fahrtbeginn<br />

ein fester Fahrpreis angezeigt worden, der<br />

sich bis zum Fahrtende auch nicht mehr<br />

geändert habe. Somit habe es sich laut<br />

Ansicht des OLG in beiden Fällen um einen<br />

„pauschalen Festpreis“ gehandelt. Die Auflage<br />

zur Befreiung von der Anwendung<br />

eines Wegstreckenzählers sei somit erfüllt<br />

worden. Das Gericht monierte an der Formulierung<br />

der Ausnahmegenehmigung,<br />

dass mit „pauschalen Festpreisen“ nicht<br />

genau genug definiert wird, was darunter<br />

zu verstehen ist.<br />

NUR EINE HALBE NIEDERLAGE<br />

Somit darf der Mietwagenunternehmer weiterhin<br />

ohne Wegstreckenzähler Fahrten für<br />

Uber und Free Now durchführen und die<br />

<strong>Taxi</strong>-Vereinigung Frankfurt musste die Kosten<br />

des Verfahrens übernehmen. Das <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

ist hier also mit seinem Versuch<br />

gescheitert, ungleiche Wettbewerbsbedingungen<br />

zwischen <strong>Taxi</strong>s und Mietwagen<br />

über die Hintertüre Wegstreckenzähler<br />

juristisch zu glätten.<br />

Trotzdem ist es nur eine halbe Niederlage,<br />

denn die Urteilsbegründung des OLG<br />

Frankfurt lässt zwischen den Zeilen durchaus<br />

eine klare Option offen: Ausnahmegenehmigungen<br />

für den Einbau von<br />

Wegstreckenzählern können sehr wohl mit<br />

der Auflage versehen werden, dass dies<br />

NICHT für die Uber- und Free-Now-Vermittlung<br />

gilt. Es muss eben entsprechend deutlich<br />

formuliert werden. Insofern liegt es<br />

nun an den Genehmigungsbehörden, ihre<br />

viel zu laxen Formulierungen nachzuschärfen<br />

– im Sinne eines fairen Wettbewerbs,<br />

der ja auch von politischer Seite immer wieder<br />

eingefordert wird. <br />

jh<br />

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26 <strong>3.</strong> QUARTAL <strong>2022</strong> TAXI

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