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Ausbildung und Beruf 2023-03_red

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BAFÖG<br />

Bafög: Nicht alle Bildungszuschüsse sind steuerfrei<br />

Berlin - Ab diesem Wintersemester erhalten<br />

viele Studierende <strong>und</strong> Schüler mehr<br />

Geld vom Staat. Wer Bafög bezieht, muss<br />

das Geld in der Regel nicht bei der Steuererklärung<br />

angeben - mit einer Ausnahme.<br />

Erhält zum Beispiel ein Lehrling von einer<br />

Stiftung Büchergeld oder zahlt mithilfe<br />

des Aufstiegs-Bafög einen Teil seiner Lehrgangs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsgebühren, muss er<br />

diese Zuschüsse in der Steuererklärung<br />

mit seinen abziehbaren Kosten verrechnen.<br />

Das teilt der Lohnsteuerhilfeverein<br />

Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gelte das für sämtliche Zuschüsse,<br />

die ausdrücklich für die eigenen<br />

Aus- oder Fortbildungskosten gewährt<br />

werden <strong>und</strong> nicht zurückgezahlt müssen.<br />

MEISTERPRÄMIE IST VON DER<br />

REGELUNG AUSGENOMMEN<br />

Eine Besonderheit gilt allerdings für Empfänger<br />

einer Meisterprämie, wie sie zum<br />

Beispiel in Bayern oder Baden-Württemberg<br />

ausgezahlt wird. Denn dieser Bonus<br />

ist nicht einkommensteuerpflichtig. Und<br />

so funktioniert's in der Praxis: Die VLH<br />

empfiehlt Bafög-Empfängern, über das<br />

Jahr hinweg sämtliche Aus- <strong>und</strong> Fortbildungskosten<br />

aufzulisten <strong>und</strong> zu addieren.<br />

Von dieser Summe sollten anschließend<br />

alle Bildungszuschüsse abgezogen werden.<br />

Das Ergebnis wird dann in der Steuererklärung<br />

angegeben.<br />

Für Bafög-Empfänger gilt: Augen auf bei<br />

der Steuererklärung. Denn hier gibt es einige<br />

Besonderheiten.<br />

Handelt es sich um eine Erstausbildung,<br />

wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben<br />

unter dem Stichwort <strong>Beruf</strong>sausbildungskosten<br />

eingetragen. Bei einer zweiten<br />

<strong>Ausbildung</strong> oder einer Fortbildung<br />

ist das Ergebnis in der Anlage N als Werbungskosten<br />

unter dem Stichwort Fortbildungskosten<br />

einzutragen.<br />

dpa<br />

Foto: Christin Klose/dpa-mag<br />

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26 <strong>03</strong> | <strong>2023</strong>

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