11. Europäischer Kongress (EBH 2018)
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<strong>11.</strong> <strong>Europäischer</strong> <strong>Kongress</strong> <strong>EBH</strong> <strong>2018</strong><br />
Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz | M. Schleich 3<br />
Modernisierung des Bauordnungsrechts<br />
in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz<br />
(BauModG NRW)<br />
1. Baurechtsmodernisierungsgesetz und<br />
Landesbauordnung <strong>2018</strong><br />
Baurechtsmodernisierungsgesetz ist die programmatische Kurzbezeichnung des Gesetzes<br />
zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen, das in Artikel 1 die<br />
Neufassung der Landesbauordnung <strong>2018</strong> enthält. Einzelne Vorschriften der Landesbauordnung<br />
<strong>2018</strong> sind bereits am Tag nach der Verkündung am 4. August <strong>2018</strong> in Kraft getreten<br />
(§ 62 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 72 Absatz 3 bis 6, § 87 und § 89 BauO NRW <strong>2018</strong>).<br />
Im Übrigen tritt die Landesbauordnung <strong>2018</strong> am 1. Januar 2019 in Kraft. Abgesehen von<br />
diesen Vorschriften der Landesbauordnung <strong>2018</strong> und den Vorschriften zum Bauproduktenrecht<br />
der Landesbauordnung 2016 (§§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 BauO NRW<br />
2016) gelten derzeit noch die Vorschriften der Landesbauordnung 2000, die an die gesellschaftlichen<br />
und technischen Entwicklungen seit dem Jahr 2000 angepasst werden müssen<br />
und die zu diesem Zweck erst im Jahr 2016 novelliert worden sind. Das Ergebnis<br />
dieser Novellierung – die Landesbauordnung 2016 – wurde von der neuen Landesregierung<br />
noch einmal auf mögliche Baukosten steigernde Regelungsinhalte sowie auf mögliche<br />
Verfahrensbeschleunigungspotenziale geprüft. Weitere Ziele dieser Prüfung waren gesetzliche<br />
Regelungen zur Nutzung von innerstädtischen Nachverdichtungspotenzialen für den<br />
dringend erforderlichen Wohnungsneubau und eine stärkere Orientierung an der Musterbauordnung<br />
zur Harmonisierung des Bauordnungsrechts der Länder. Das Ergebnis der<br />
erneuten Novellierung ist das Baurechtsmodernisierungsgesetz bzw. die Landesbauordnung<br />
<strong>2018</strong>. Mit der stärkeren Orientierung der Landesbauordnung <strong>2018</strong> an der Musterbauordnung<br />
gehen nicht zuletzt deutliche Verbesserungen für das Bauen mit Holz einher.<br />
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesbauordnung <strong>2018</strong> heißt es dazu, dass<br />
«dem Bau- und Werkstoff Holz [..] große ökologische und klimapolitische Bedeutung<br />
zu[kommt]» und dass Holz «im Vergleich zu anderen Materialien […] ein nachwachsender<br />
Rohstoff [ist], der einen wegweisenden Beitrag zur ressourcenschonenden und nachhaltigen<br />
Entwicklung des Bauwesens leistet» (LT-Drucks. 17/2166 S. 114). Mit der Regelung<br />
des § 26 Absatz 3 BauO NRW <strong>2018</strong> geht die neue Landesbauordnung <strong>2018</strong> sogar über die<br />
Regelungen der Musterbauordnung hinaus. Die Verbesserungen in der Landesbauordnung<br />
<strong>2018</strong> für das Bauen mit Holz im Vergleich zur Landesbauordnung 2000 werden in diesem<br />
Beitrag erläutert.<br />
1.1. Vorbeugender Brandschutz<br />
Das »Kerngeschäft» der Landesbauordnung ist die Gefahrenabwehr und v.a. der vorbeugende<br />
Brandschutz. Das Risiko einer Brandentstehung hängt nicht von der Bauweise eines<br />
Gebäudes ab, sondern ist nach der Brandursachenstatistik der IFS-Schadendatenbank v.a.<br />
auf Elektrizität und menschliches Fehlverhalten zurückzuführen. Da diese Brandursachen<br />
nicht auszuschließen sind und «mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet<br />
werden muss» (OVG NRW U. v. <strong>11.</strong>12.1987 10 A 363/86), regelt die Landesbauordnung<br />
die präventiven Maßnahmen, die im Brandfall für eine Vorbeugung der<br />
Brandausbreitung und für die Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie<br />
für wirksame Löscharbeiten erforderlich sind (§ 14 BauO NRW <strong>2018</strong>). Dazu zählen u. a.<br />
Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen.<br />
1.2. Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen<br />
Sowohl die Anforderungen der Musterbauordnung als auch die der Landesbauordnung <strong>2018</strong><br />
sind baustoffneutral formuliert. Der Gesetzestext unterscheidet nicht zwischen Baustoffen<br />
wie Holz, Mauerwerk, Stahl oder Stahlbeton, sondern nur zwischen dem klassifizierten<br />
Brandverhalten von Baustoffen. Das heißt, es wird zwischen leichtentflammbaren, normalentflammbaren,<br />
schwerentflammbaren und nichtbrennbaren Baustoffen unterschieden. Das<br />
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