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11. Europäischer Kongress (EBH 2018)

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<strong>11.</strong> <strong>Europäischer</strong> <strong>Kongress</strong> <strong>EBH</strong> <strong>2018</strong><br />

Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz | M. Schleich 3<br />

Modernisierung des Bauordnungsrechts<br />

in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz<br />

(BauModG NRW)<br />

1. Baurechtsmodernisierungsgesetz und<br />

Landesbauordnung <strong>2018</strong><br />

Baurechtsmodernisierungsgesetz ist die programmatische Kurzbezeichnung des Gesetzes<br />

zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen, das in Artikel 1 die<br />

Neufassung der Landesbauordnung <strong>2018</strong> enthält. Einzelne Vorschriften der Landesbauordnung<br />

<strong>2018</strong> sind bereits am Tag nach der Verkündung am 4. August <strong>2018</strong> in Kraft getreten<br />

(§ 62 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 72 Absatz 3 bis 6, § 87 und § 89 BauO NRW <strong>2018</strong>).<br />

Im Übrigen tritt die Landesbauordnung <strong>2018</strong> am 1. Januar 2019 in Kraft. Abgesehen von<br />

diesen Vorschriften der Landesbauordnung <strong>2018</strong> und den Vorschriften zum Bauproduktenrecht<br />

der Landesbauordnung 2016 (§§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 BauO NRW<br />

2016) gelten derzeit noch die Vorschriften der Landesbauordnung 2000, die an die gesellschaftlichen<br />

und technischen Entwicklungen seit dem Jahr 2000 angepasst werden müssen<br />

und die zu diesem Zweck erst im Jahr 2016 novelliert worden sind. Das Ergebnis<br />

dieser Novellierung – die Landesbauordnung 2016 – wurde von der neuen Landesregierung<br />

noch einmal auf mögliche Baukosten steigernde Regelungsinhalte sowie auf mögliche<br />

Verfahrensbeschleunigungspotenziale geprüft. Weitere Ziele dieser Prüfung waren gesetzliche<br />

Regelungen zur Nutzung von innerstädtischen Nachverdichtungspotenzialen für den<br />

dringend erforderlichen Wohnungsneubau und eine stärkere Orientierung an der Musterbauordnung<br />

zur Harmonisierung des Bauordnungsrechts der Länder. Das Ergebnis der<br />

erneuten Novellierung ist das Baurechtsmodernisierungsgesetz bzw. die Landesbauordnung<br />

<strong>2018</strong>. Mit der stärkeren Orientierung der Landesbauordnung <strong>2018</strong> an der Musterbauordnung<br />

gehen nicht zuletzt deutliche Verbesserungen für das Bauen mit Holz einher.<br />

In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesbauordnung <strong>2018</strong> heißt es dazu, dass<br />

«dem Bau- und Werkstoff Holz [..] große ökologische und klimapolitische Bedeutung<br />

zu[kommt]» und dass Holz «im Vergleich zu anderen Materialien […] ein nachwachsender<br />

Rohstoff [ist], der einen wegweisenden Beitrag zur ressourcenschonenden und nachhaltigen<br />

Entwicklung des Bauwesens leistet» (LT-Drucks. 17/2166 S. 114). Mit der Regelung<br />

des § 26 Absatz 3 BauO NRW <strong>2018</strong> geht die neue Landesbauordnung <strong>2018</strong> sogar über die<br />

Regelungen der Musterbauordnung hinaus. Die Verbesserungen in der Landesbauordnung<br />

<strong>2018</strong> für das Bauen mit Holz im Vergleich zur Landesbauordnung 2000 werden in diesem<br />

Beitrag erläutert.<br />

1.1. Vorbeugender Brandschutz<br />

Das »Kerngeschäft» der Landesbauordnung ist die Gefahrenabwehr und v.a. der vorbeugende<br />

Brandschutz. Das Risiko einer Brandentstehung hängt nicht von der Bauweise eines<br />

Gebäudes ab, sondern ist nach der Brandursachenstatistik der IFS-Schadendatenbank v.a.<br />

auf Elektrizität und menschliches Fehlverhalten zurückzuführen. Da diese Brandursachen<br />

nicht auszuschließen sind und «mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet<br />

werden muss» (OVG NRW U. v. <strong>11.</strong>12.1987 10 A 363/86), regelt die Landesbauordnung<br />

die präventiven Maßnahmen, die im Brandfall für eine Vorbeugung der<br />

Brandausbreitung und für die Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie<br />

für wirksame Löscharbeiten erforderlich sind (§ 14 BauO NRW <strong>2018</strong>). Dazu zählen u. a.<br />

Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen.<br />

1.2. Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen<br />

Sowohl die Anforderungen der Musterbauordnung als auch die der Landesbauordnung <strong>2018</strong><br />

sind baustoffneutral formuliert. Der Gesetzestext unterscheidet nicht zwischen Baustoffen<br />

wie Holz, Mauerwerk, Stahl oder Stahlbeton, sondern nur zwischen dem klassifizierten<br />

Brandverhalten von Baustoffen. Das heißt, es wird zwischen leichtentflammbaren, normalentflammbaren,<br />

schwerentflammbaren und nichtbrennbaren Baustoffen unterschieden. Das<br />

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