11. Europäischer Kongress (EBH 2018)
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<strong>11.</strong> <strong>Europäischer</strong> <strong>Kongress</strong> <strong>EBH</strong> <strong>2018</strong><br />
Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz | M. Schleich<br />
Brandverhalten von brennbaren Baustoffen wird wahlweise nach der nationalen DIN 4102-<br />
1:1998-05 bestimmt (Prüfung nach DIN 4102-16:2015-09 in dem in DIN 4102-15:1990-<br />
05 beschriebenen Brandschachttest) oder nach der europäischen DIN EN 13501-1:2010-01<br />
(Single Burning Item-Test nach DIN EN 13823:2015-02 und/oder Einzelflammentest nach<br />
DIN EN 11925-2:2011-02). Die bauaufsichtliche Anforderung «normalentflammbar» erfüllen<br />
z.B. Baustoffe, die entweder nach DIN 4102-1:1998-05 als «B 2» klassifiziert sind, oder<br />
die nach DIN EN 13501-1:2010-01 mindestens als «E – d2» klassifiziert sind. Baustoffe, die<br />
leichtentflammbar sind (z. B. bestimmte Kunststoffe), dürfen weder jetzt noch in Zukunft<br />
verwendet werden (§ 17 Abs. 2 BauO NRW 2000 und § 26 Abs. 1 S. 2 BauO NRW <strong>2018</strong>).<br />
Die meisten im Holzbau verwendeten Holzwerkstoffe (Vollholz, Brettschichtholz, Furnierschichtholz<br />
(LVL) usw.) sind «normalentflammbar» («B 2» oder «D – s2,d0») und dürfen<br />
dementsprechend verwendet werden.<br />
1.3. Besonderheiten der Holzbauweise unter<br />
Brandschutzaspekten<br />
Der Baustoff Holz unterscheidet sich unter Brandschutzaspekten von anderen Baustoffen.<br />
Unproblematisch ist die Feuerwiderstandsfähigkeit von Holz. Im Brandfall bildet sich auf<br />
der Oberfläche von Holzbauteilen eine Schicht aus Holzkohle, die den tragenden Querschnitt<br />
des Bauteils durch ihre geringe Wärmeleitfähigkeit schützt. Bei richtiger Anwendung<br />
können Holzkonstruktionen einem Brand 30, 60, 90 Minuten oder mehr widerstehen<br />
(Tragwerksbemessung von Holzbauten für den Brandfall nach DIN EN 1995-1-2:2010-12<br />
i. V. m. DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12). Da Holz brennbar ist, kann es sich allerdings im<br />
Gegensatz zu nichtbrennbaren Baustoffen nach der Brandentstehung am Brandgeschehen<br />
beteiligen und kann damit eine zusätzliche Brandlast darstellen. Die Brennbarkeit von Holz<br />
bzw. brennbare Oberflächen aus Holz (Oberflächen von Decken und Wänden sowie Bodenbeläge)<br />
müssen v.a. in Rettungswegen berücksichtigt werden, da Rettungswege nicht<br />
nur Fluchtwege für die Nutzer und Angriffswege für die Feuerwehr sind, sondern auch<br />
potenzielle Ausbreitungswege für einen Brand sein können. Bei Hohlraumkonstruktionen<br />
wie der Holztafel- oder Holzrahmenbauweise kommt hinzu, dass eine Übertragung von<br />
Rauch und Wärme durch Fugen in das Bauteil hinein und durch das Bauteil hindurch möglich<br />
ist. In diesem Kontext muss auch berücksichtigt werden, dass sich ein Brand über<br />
unzugängliche Hohlräume innerhalb des Bauteils ausbreiten kann und in diesen Hohlräumen<br />
nur schwer oder gar nicht zu löschen sein kann. Diese Unterscheidungsmerkmale der<br />
Holzbauweise von anderen Bauweisen sind zwar keine Ausschlusskriterien für das Bauen<br />
mit Holz, müssen jedoch berücksichtigt werden. Ihnen wird im Bauordnungsrecht mit der<br />
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende<br />
Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR Rechnung getragen (s. Exkurs M-HFHHolzR).<br />
2. Bauen mit Holz nach der Landesbauordnung 2000<br />
Die derzeit noch geltenden Vorschriften der Landesbauordnung 2000 klassifizieren Gebäude<br />
im Wesentlichen nach ihrer Höhe und unterscheiden gemäß § 2 Abs. 3 BauO NRW<br />
2000 zwischen den folgenden drei Gebäudekategorien:<br />
‒ Gebäude geringer Höhe (Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit<br />
Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt),<br />
‒ Gebäude mittlerer Höhe (Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines<br />
Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der<br />
Geländeoberfläche liegt) und<br />
‒ Hochhäuser (Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes<br />
mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt).<br />
An die Bauteile von Gebäuden geringer Höhe werden – mit Ausnahme der tragenden Bauteile<br />
der Kellergeschosse und mit Ausnahme von Brandwänden – keine Anforderungen an<br />
das Brandverhalten gestellt. Die tragenden Bauteile der oberirdischen Geschosse und<br />
Trennwände müssen allenfalls feuerhemmend sein und dürfen aus brennbaren Baustoffen<br />
wie Holz bestehen. Im Gegensatz dazu werden an fast alle Bauteile von anderen Gebäuden<br />
Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe gestellt. Die meisten Bauteile dieser<br />
Gebäude müssen feuerbeständig sein und zumindest in den wesentlichen Teilen aus<br />
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