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11. Europäischer Kongress (EBH 2018)

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<strong>11.</strong> <strong>Europäischer</strong> <strong>Kongress</strong> <strong>EBH</strong> <strong>2018</strong><br />

Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz | M. Schleich<br />

um eine Brandausbreitung auf und in der Fassade ausreichend lang zu begrenzen (§ 28<br />

BauO NRW <strong>2018</strong>). Diese Anforderung erfüllen Außenwandbekleidungen aus Holz nicht.<br />

Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, das Erreichen des vorgenannten Schutzziels<br />

im Zuge einer Abweichung nach § 69 BauO NRW <strong>2018</strong> auf andere Weise nachzuweisen.<br />

Entsprechende Konstruktionsvorschläge auf Grundlage von wissenschaftlichen Untersuchungen<br />

sind in der Fachliteratur zu finden (z. B. Winter, S. und Merk, M.: Teilprojekt<br />

TP 02 Brandsicherheit im mehrgeschossigen Holzbau – High Tech initiative Bayern – Holzbau<br />

der Zukunft, Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,<br />

München 2008).<br />

3.1. Exkurs M-HFHHolzR<br />

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende<br />

Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR konkretisiert, wie die Anforderungen des § 26<br />

Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BauO NRW <strong>2018</strong> an hochfeuerhemmende Bauteile (Brandschutzbekleidung<br />

und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen) bei Gebäuden in Holztafel-, Holzrahmen-<br />

und Fachwerkbauweise erfüllt werden können. Eine Brandschutzbekleidung ist<br />

nach der M-HFHHolzR wirksam, wenn die tragenden Bauteile aus Holz für mindestens<br />

60 Minuten nicht die Entzündungstemperatur von 300°C erreichen («Kapselkriterium»).<br />

Diese Anforderung entspricht der europäischen Klassifikation «K260» nach DIN EN 13501-<br />

2:2010-02 («Brandschutzfunktion K2»). Als Brandschutzbekleidung werden nichtbrennbare<br />

Plattenwerkstoffe eingesetzt, insbesondere Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF)<br />

und die Hohlraumdämmung aus nichtbrennbaren Dämmstoffen trägt ergänzend zum<br />

Schutz dieser Bauteile bei. Auf diese Weise begrenzen die Brandschutzbekleidung und die<br />

nichtbrennbaren Dämmstoffen die Teilnahme des Holzes am Brandgeschehen, die Brandausbreitung<br />

über brennbare Oberflächen, die Übertragung von Rauch und Wärme durch<br />

Fugen sowie Hohlraumbrände innerhalb der Bauteile.<br />

3.2. Bauen mit Holz in den Gebäudeklassen 4 und 5<br />

nach § 26 Absatz 3 BauO NRW <strong>2018</strong><br />

Abweichend von der Musterbauordnung regelt § 26 Abs. 3 BauO NRW <strong>2018</strong>, dass tragende<br />

oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend (GKL 4) o-<br />

der feuerbeständig (GKL 5) sein müssen, auch aus brennbaren Baustoffen zulässig sind,<br />

wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer (60 bzw. 90 Minuten) nachgewiesen wird und<br />

«die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen<br />

von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen<br />

werden können». In der Begründung zu § 26 Absatz 3 heißt es dazu, dass diese<br />

Anforderung «auf unterschiedliche Weise erfolgen [kann], zum Beispiel in Form einer bauaufsichtlichen<br />

Zulassung bzw. einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder durch begleitende<br />

planerische Maßnahmen, wie der Installation einer selbsttätigen Feuerlöschanlage.<br />

Dadurch wird auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Massivholzbau durchgängig<br />

ermöglicht und damit der Einsatzbereich von Holz aus Baustoff deutlich erweitert»<br />

(LT-Drucks. 17/2166 S. 114).<br />

Für das Bauen mit ungeschützten Holzbauteilen in Gebäuden der GKL 4 und 5 gibt es<br />

bislang keine bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln. Um die fachlichen Voraussetzungen<br />

für die Erarbeitung bauordnungsrechtlicher Regelungen zu schaffen, hat das<br />

Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Januar 2017 einen Forschungsauftrag erteilt.<br />

Im ersten Teil des Forschungsauftrages sollte ermittelt werden, ob ein Prüfverfahren zur<br />

Beurteilung der Feuer- und Rauchdurchlässigkeit von Holzbauteilen (international) bereits<br />

existiert und ggf. ein Prüfverfahren für Deutschland vorgeschlagen werden, da sich Holz<br />

im Brandfall anders verhält als Massivbauteile und es kein entsprechendes technisches<br />

Regelwerk gibt. Im zweiten Teil des Forschungsauftrages sollten Prüfungen der Rauchdurchlässigkeit<br />

von Anschlüssen mittels Brandversuchen auf Grundlage des neuen Prüfverfahrens<br />

durchgeführt werden. Das Ergebnis des Teils 1 liegt mittlerweile vor und die<br />

entsprechenden Prüfverfahren müssen nunmehr ausgearbeitet und die Bauteilprüfungen<br />

durchgeführt werden. Dies wird noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Als Übergangslösung<br />

wird die M-HFHHolzR für gewisse Standardfälle im Wohnungsbau in der Weise<br />

überarbeitet, dass auch die Errichtung von Gebäuden der GKL 4 und 5 in Holzbauweise<br />

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