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11. Europäischer Kongress (EBH 2018)

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Chancen und Risiken der fiktiven Abnahme nach neuem gesetzlichen Bauvertragsrecht | A. Bußmann<br />

<strong>11.</strong> <strong>Europäischer</strong> <strong>Kongress</strong> <strong>EBH</strong> <strong>2018</strong><br />

Regelungen ausgeschlossen, was nach überwiegender Auffassung der Literatur und Rechtsprechung<br />

bereits bei bloßer Vereinbarung der förmlichen Abnahme der Fall sein soll.<br />

Dabei könnte es so einfach sein. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt es doch vor:<br />

«Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk<br />

abzunehmen (…).»<br />

Es handelt sich bei der Abnahme also um eine echte Vertragspflicht des Auftraggebers.<br />

Fall 2: Gesagt, getan<br />

Die Firma Gut Holz errichtet für Herrn Neureich einen neuen Carport. Nach der Beendigung<br />

tritt Herr Fleißig, ein neu eingestellter Bauleiter der Firma Gut Holz, an den Auftraggeber<br />

heran. Er berichtet ihm, dass die Bauarbeiten nun beendet seien und er das Ergebnis der<br />

Arbeiten gemeinsam mit ihm anschauen wolle. So begibt man sich zum Carport und Herr<br />

Fleißig führt den Auftraggeber herum. Am Ende fragt er ihn, ob der Carport nach seinem<br />

Geschmack sei. «Ganz hervorragende Arbeit, 1a!» äußert Herr Neureich. Nach Eingang<br />

der Schlussrechnung meldet sich Herr Neureich und meint, er werde diese im Moment<br />

selbstverständlich nicht begleichen. Zunächst müsse mit ihm die Abnahme durchgeführt<br />

werden. Trifft diese Ansicht zu?<br />

Antwort:<br />

Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst zu klären, was überhaupt eine<br />

Abnahme ist. Tatsächlich ist der konkrete Begriff weder in der VOB/B, noch in irgendeinem<br />

Gesetz definiert. Der Bundesgerichtshof erläutert ihn wie folgt:<br />

«Die Abnahme ist die mit der körperlichen Hinnahme des Werks verbundene Billigung<br />

des Werkes als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistung.»<br />

Auf den ersten Blick verwirrt diese Definition sicherlich mehr, als sie hilft. Klar wird aber,<br />

dass die Abnahme aus zwei wesentlichen Elementen besteht, nämlich der «körperlichen<br />

Hinnahme» zum einen und der Billigung als «vertragsgemäße Leistung» zum anderen.<br />

Die körperliche Hinnahme stellt quasi die Übergabe des Werks an den Auftraggeber dar.<br />

Dies erfolgt bei Arbeiten an Grundstücken regelmäßig automatisch, indem dem Auftraggeber<br />

die Nutzung ermöglicht wird.<br />

Die Billigung als «vertragsgemäße Leistung» geschieht dadurch, dass der Auftraggeber<br />

sich in irgendeiner Form mit der fertigen Leistung zufrieden zeigt. Hierfür ist es nicht<br />

erforderlich, dass keine Mängel mehr sichtbar sind. Es genügt, dass die Leistung «im Wesentlichen»<br />

vertragsgerecht ist. Dies formuliert § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich<br />

wie folgt:<br />

«Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.»<br />

Inhaltlich beinahe deckungsgleich formuliert § 12 Abs. 3 VOB/B:<br />

«Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert<br />

werden.»<br />

Kleinere Mängel hindern die Abnahme also nicht.<br />

Zur Abnahme genügt es nun, dass der Auftraggeber sich mit dem Ergebnis grundsätzlich<br />

einverstanden erklärt.<br />

Dies dürfte hier der Fall sein: Indem der Herr Neureich sich lobend über den Carport<br />

äußert, hat er unzweideutig zu erkennen gegeben, dass er die erbrachte Leistung als<br />

«vertragsgemäße» anerkennt. Weiterhin sind keine Nutzungshindernisse festzustellen.<br />

Damit ist eine Abnahme erfolgt. Eine weitere Abnahmebegehung ist deshalb nicht erforderlich.<br />

Freilich mag im Bestreitensfall die Beweisführung für die Fa. Gut Holz etwas<br />

schwierig sein, weswegen sich eine förmliche Abnahme stets empfiehlt.<br />

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