Schwanstetten 2024_03_01-40_Druck
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RATGEBER RECHT<br />
Der Erbvertrag – Vorteil oder Nachteil?<br />
Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes<br />
wegen, die in vertraglicher Form mit Bindungswirkung<br />
ausgestattet ist. In dem Erbvertrag<br />
kann der Erblasser Erben einsetzen,<br />
Vermächtnisse ausbringen, Auflagen anordnen.<br />
Oft werden Erbverträge auch zusammen<br />
mit Eheverträgen errichtet.<br />
Was ist nun der Vorteil eines Erbvertrages?<br />
Der große Vorteil des Erbvertrages ist die<br />
Bindungswirkung, welche durch Widerruf<br />
oder Anfechtung nicht so einfach zu beseitigen<br />
ist. Es gelten strenge Formvorschriften.<br />
Unsere Kanzlei empfiehlt Erbverträge in der<br />
Regel nur in 3 Konstellationen:<br />
1, Der Erblasser honoriert mit dem Erbvertrag<br />
eine zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte<br />
Leistung. Wenn z.B. der Erblasser<br />
von dem Erbvertragspartner kostenlos lange<br />
gepflegt wird oder einen Geldbetrag dafür<br />
bezahlt, dass er nach dem Tode des Erblassers<br />
dessen Immobilie erhält, kann dies sinnvoll<br />
sein.<br />
2, Der Erblasser regelt die Unternehmensnachfolge<br />
mit Pflichtteilsverzichten, um den<br />
Übergang wesentlicher Nachlassgüter, also<br />
des Unternehmens, auf einen einzelnen<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer zu regeln<br />
und einen desaströsen Liquiditätsabfluss<br />
aufgrund der Pflichtteilsforderungen zu vermeiden.<br />
Hier kann über den Erbvertrag dem<br />
Verzichtenden neben einer möglichen lebzeitigen<br />
Abfindung ergänzend eine weitere<br />
Teilhabe am Nachlass eingeräumt werden,<br />
um das Unternehmen im Erbfall abzusichern.<br />
3, Bei unverheirateten Paaren, die sich mit<br />
Bindungswirkung als Erben einsetzen wollen,<br />
funktioniert das Berliner Testament<br />
nicht - hier kann der Erbvertrag infrage kommen.<br />
Und was sind die Nachteile des Erbvertrages?<br />
Der größte Nachteil ist gleichzeitig<br />
der vermeintliche Vorteil, nämlich die Bindungswirkung.<br />
Diese wird dann z.B. zum<br />
Bumerang, wenn das Leben anders läuft,<br />
als sich die Parteien dies vorgestellt haben.<br />
„Erstaunlicherweise“ ist zumindest in dieser<br />
Kanzlei das Leben der Parteien von der<br />
Wiege bis zur Bahre in der großen Mehrzahl<br />
der Fälle eben keine vorhersehbare gerade<br />
aufsteigende Linie des reinen Erfolges. Zum<br />
einen verändern sich die Menschen, zum anderen<br />
die Ansichten, und zu guter Letzt die<br />
Umstände. Dazu kommen noch Krankheit,<br />
Schicksalsschläge, Unglücke oder plötzlicher<br />
Erfolg und Glück - gleich ob im privaten oder<br />
beruflichen Bereich. Das kann mit einem<br />
Erbvertrag erfahrungsgemäß nicht abgebildet<br />
werden, er ist eine statische Momentaufnahme.<br />
Letztwillige Verfügungen im Sinne von Testamenten,<br />
die unsere Kanzlei in aller Regel<br />
empfiehlt und zusammen mit den Mandanten<br />
errichtet, können in aller Regel problemlos<br />
an das Leben und dessen Verlauf angepasst<br />
werden.<br />
So gab es z.B. einen, sehr vereinfacht dargestellten,<br />
Fall, in dem eine mißtrauische<br />
Mutter das Haus, welches aus ihrer Linie<br />
stammt, dem Sohn überschrieben hat, verbunden<br />
mit einem Erbvertrag, wonach nur<br />
dessen Abkömmlinge wiederum Eigentümer<br />
des Hauses werden dürfen. Die Mutter hatte<br />
Angst, dass das Haus über die angeheiratete<br />
Ehefrau des Sohnes verloren geht. Sie<br />
verstarb vor 20 Jahren. Tatsächlich hatte der<br />
Sohn mit seiner Ehefrau 2 Kinder bekommen.<br />
Eines lebt jetzt in Kiel, eines lebt nunmehr<br />
im Ausland. Man sieht sich einmal im<br />
Jahr, zu einem der Kinder gibt es gar keinen<br />
Kontakt mehr.<br />
Und jetzt möchte der Sohn seine Ehefrau,<br />
mit der er mehr als 30 Jahre verheiratet ist,<br />
für den Fall seines Todes über sein Haus so<br />
absichern, so dass sie in dem gemeinsam<br />
bewohnten Eigenheim ihren Lebensabend<br />
verbringen darf. Nun wird der 35 Jahre alte<br />
notarielle Übergabe- und Erbvertrag zum<br />
schrecklichen Bumerang. Ein Loslösen aus<br />
diesem Vertrag ist im Fall nicht möglich, ohne<br />
dass beide Kinder mitwirken. Nachdem aber<br />
zu einem Kind im Ausland kein Kontakt mehr<br />
besteht und dieser auch strikt von diesem<br />
Kind abgelehnt wird, ist der Sohn nunmehr<br />
im Erbvertrag Gefangener, seine Ehefrau die<br />
Verliererin.<br />
Dies zeigt, welch harte Folgen ein Erbvertrag<br />
haben kann. Es möge sich jeder die Frage<br />
stellen, ob er nicht nur selbstbestimmt bis<br />
zum Tode leben möchte, sondern auch die<br />
Frage, ob er bis zu seinem Tode auch flexibel<br />
den Nachlass gestalten möchte.<br />
Aus unserer jahrzehntelangen anwaltlichen<br />
Erfahrung in der Erbrechtspraxis können wir<br />
nur anraten, das Instrumentarium des Erbvertrages<br />
nur im Ausnahmefall anzuwenden.<br />
Ansonsten ist der Erbvertrag nach Auffassung<br />
unserer Kanzlei ein ungeeignetes juristisches<br />
Werkzeug, welches im 1. Moment<br />
sich ob der Bindungswirkung gut anfühlt,<br />
aber die Bindungswirkung nach 5-10 Jahren<br />
plötzlich als unpassend und falsch empfunden<br />
wird und sich auf Seiten des Erblassers<br />
ein neuer Wille gebildet hat. Die Beseitigung<br />
eines Erbvertrages und die Korrektur dessen,<br />
was vor 10 Jahren noch richtig war, ist<br />
dann oft nur mit großen und kostspieligen<br />
Anstrengungen verbunden - und manchmal<br />
gar nicht mehr möglich.<br />
Wir helfen Ihnen mit dem BAUMANN KON-<br />
ZEPT nicht nur bei der Auswahl und dem<br />
Errichten ihrer letztwilligen Verfügung, sondern<br />
auch dabei, juristisch bis zu ihrem Tode<br />
handlungsfähig zu bleiben und abgesichert<br />
zu sein - und dabei Steuern möglichst zu vermeiden.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
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<strong>40</strong> <strong>03</strong> | <strong>2024</strong>