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immobilia 2024/03 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

IMMOBILIARSACHENRECHT<br />

2023 IM SACHEN-<br />

UND BODENRECHT<br />

Prof. Dr. iur. Roland Pfäffli fasst im<br />

vorliegenden Beitrag das Jahr 2023<br />

in Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />

auf dem Gebiet des Sachenund<br />

Bodenrechts zusammen.<br />

TEXT — PROF. DR. IUR. ROLAND PFÄFFLI*<br />

Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme<br />

vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. BILD: 123RF.COM<br />

I. GESETZGEBUNG<br />

A. LEX KOLLER<br />

Das Bundesgesetz über den Erwerb von<br />

Grundstücken durch Personen im Ausland<br />

(BewG) soll geändert werden. Die parlamentarische<br />

Initiative Nr. 16.498 (eingereicht<br />

von Nationalrätin Jacqueline Badran,<br />

SP / Zürich) vom 16. Dezember 2016 verlangt,<br />

dass die strategischen Infrastrukturen<br />

der Energiewirtschaft, namentlich die<br />

Wasserkraftwerke, die Stromnetze sowie<br />

Gasnetze, dem BewG unterstellt werden.<br />

Der Gesetzesentwurf mit Erläuterungen<br />

wurde im Bundesblatt publiziert 1 .<br />

Mit der beabsichtigten Änderung ist vorgesehen,<br />

den Titel des Gesetzes wie folgt<br />

zu ändern: Bundesgesetz über den Erwerb<br />

von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen<br />

der Energiewirtschaft durch<br />

Personen im Ausland (EGIAG).<br />

Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme<br />

vom 2. Juni 2023, auf die Vorlage<br />

nicht einzutreten 2 . Der Nationalrat ist<br />

am 7. Juni 2023 auf die Vorlage eingetreten<br />

und hat sich für die Gesetzesänderung ausgesprochen.<br />

Die Beratungen im Ständerat<br />

sind noch ausstehend.<br />

B. UNTERGRUND<br />

Der Bundesrat will die rechtlichen<br />

Grundlagen schaffen, damit künftig geologische<br />

Daten für die Planung der Nutzung<br />

des Untergrunds zur Verfügung gestellt<br />

werden können. Es sind deshalb Änderungen<br />

im Bundesgesetz über Geoinformation<br />

(GeoIG; SR 510.62) vorgesehen. Dadurch<br />

sollen alle Dateninhaber verpflichtet werden,<br />

ihre geologischen Daten den Kantonen<br />

und dem Bund zur Verfügung zu stellen,<br />

ohne dabei die Rechte zur wirtschaftlichen<br />

Nutzung ihrer Daten zu verlieren. Die Vorlage<br />

basiert auf der vom Parlament überwiesenen<br />

Motion Nr. 19.4059 vom ehemaligen<br />

Nationalrat Karl Vogler (Die Mitte / Obwalden)<br />

vom 18. September 2019.<br />

Der Bundesrat hat die entsprechende<br />

Botschaft und den Entwurf zur Änderung<br />

des Geoinformationsgesetzes am 23. August<br />

2023 zuhanden des Parlaments verabschiedet<br />

3 .<br />

II. RECHTSPRECHUNG<br />

A. EIGENTUM (GARANTIE)<br />

Das Energiegesetz des Kantons Zürich<br />

wurde wie folgt ergänzt: Bestehende ortsfeste<br />

elektrische Widerstandsheizungen<br />

zur Gebäudebeheizung und bestehende<br />

zentrale Wasserwärmer, die ausschliesslich<br />

direkt beheizt werden, sind bis zum<br />

Jahr 2<strong>03</strong>0 durch Anlagen zu ersetzen, die<br />

den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.<br />

Zudem wurde eine Busse von bis<br />

zu 20 000 CHF für Widerhandlungen vorgesehen.<br />

Diese Bestimmungen stellen zwar einen<br />

Eingriff in das Eigentumsrecht dar;<br />

sie ver stossen jedoch nicht gegen die in der<br />

Bundesverfassung verankerte Eigentumsgarantie<br />

(Art. 26 Abs. 1 BV). Im konkreten<br />

Fall war die Einschränkung der Eigentumsgarantie<br />

verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3<br />

BV). Mit anderen Worten: Der Eingriff wog<br />

nicht besonders schwer, sodass keine Entschädigung<br />

im Sinne einer Enteignung gemäss<br />

Art. 26 Abs. 2 BV zu entrichten ist 4 .<br />

In einem anderen Fall ging es um die Gültigkeit<br />

einer Gemeindeinitiative, welche die<br />

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit<br />

Sammelgaragen mit mehr als vier Parkplätzen<br />

zu baulichen Massnahmen für das<br />

Laden von Elektroautos verpflichtet. Diese<br />

Initiative ist mit der Eigentumsgarantie<br />

(Art. 26 Abs. 1 BV) vereinbar und verstösst<br />

somit nicht gegen übergeordnetes Recht 5 .<br />

B. STOCKWERKEIGENTUM<br />

(UNVOLLSTÄNDIGE<br />

ERSTELLUNG)<br />

Sofern beim Stockwerkeigentum nicht<br />

alle im Begründungsakt vorgesehenen Einheiten<br />

erstellt werden (beispielsweise wurde<br />

die erste Etappe erstellt – die zweite kann<br />

nicht erstellt werden), so ist wie folgt vorzugehen:<br />

Entweder wird das Stockwerkeigentum<br />

in gewöhnliches Miteigentum<br />

umgewandelt (Art. 69 Abs. 4 GBV) oder die<br />

Stockwerkeigentümer einigen sich (in öffentlich<br />

beurkundeter Vereinbarung) auf<br />

eine Abänderung des Stockwerkeigentums,<br />

sodass die Eintragung mit der Realität in<br />

Einklang gebracht wird 6 .<br />

Eine gerichtliche Löschung der nicht<br />

gebauten Stockwerkeinheiten und damit<br />

verbunden der Ausschluss der Stockwerkeigentümer<br />

dieser Stockwerkeinheiten aus<br />

der Gemeinschaft, ohne dass die Voraussetzungen<br />

von Art. 649d ZGB dafür erfüllt wären,<br />

ist rechtlich ausgeschlossen 7 .<br />

C. STOCKWERKEIGENTUM<br />

(BAULICHE MASSNAHMEN)<br />

Im vorliegenden Fall hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

beschlossen,<br />

einen neuen Hauptzugang mit Lift<br />

auf der Höhe des Erdgeschosses sowie einen<br />

Nebeneingang für Fahrräder im Kellergeschoss<br />

zu erstellen. Dieser Beschluss<br />

wurde von einem Stockwerkeigentümer angefochten.<br />

28<br />

IMMOBILIA / März <strong>2024</strong>

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