648 RFA VVG Schlussbericht 13.10.2010 - Seco - admin.ch
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1 Kurzfassung<br />
die ni<strong>ch</strong>t den Präferenzen der VN entspre<strong>ch</strong>en und überdies den Wettbewerb hemmen, da sie den We<strong>ch</strong>-<br />
sel des Versi<strong>ch</strong>erers oder den Arbeitgeberwe<strong>ch</strong>sel eines Angestellten mit Risiken versehen. 18<br />
■ Verjährung von Forderungen aus dem Versi<strong>ch</strong>erungsvertrag: Au<strong>ch</strong> in Zusammenhang mit Versi-<br />
<strong>ch</strong>erungspolicen von Firmenkunden, insbesondere in Zusammenhang mit Kollektivlebensversi<strong>ch</strong>erungen,<br />
kommt es immer wieder vor, dass bere<strong>ch</strong>tigte Forderungen von VN aufgrund der kurzen, zur Zeit gelten-<br />
den Verjährungsfrist (2 Jahre) verjähren.<br />
■ S<strong>ch</strong>utzbedarf von Kleinstunternehmen: Die Beziehung zwis<strong>ch</strong>en dem Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler und<br />
dem VN ist im Segment der Kleinstunternehmen (< 10 Bes<strong>ch</strong>äftigte) – analog zur Beziehung zwis<strong>ch</strong>en<br />
dem Privatkunden und dem VI – eine Vertrauensbeziehung. Im Gegensatz hierzu ist der Einkauf von Versi-<br />
<strong>ch</strong>erungsdeckung bei grösseren Unternehmen ab etwa 10 Bes<strong>ch</strong>äftigten rational in dem Sinne struktu-<br />
riert, dass die Versi<strong>ch</strong>erungsdeckung von den VN als zu optimierender Kostenfaktor begriffen wird. Vor<br />
dem Hintergrund, dass das Versi<strong>ch</strong>erungsvertragsgesetz v.a. die Funktion hat, die Vertragsparteien vor<br />
opportunistis<strong>ch</strong>er Ausbeutung 19 zu s<strong>ch</strong>ützen, ergibt si<strong>ch</strong>, dass es im Firmenkundenges<strong>ch</strong>äft einen zusätzli-<br />
<strong>ch</strong>en Konsumentens<strong>ch</strong>utzbedarf nur bei den Kleinstunternehmen gibt.<br />
S<strong>ch</strong>lussfolgerung<br />
Wir haben zu Beginn dieses Abs<strong>ch</strong>nitts ausgeführt, dass die dargelegten Problemstellungen im S<strong>ch</strong>weizer<br />
Versi<strong>ch</strong>erungsmarkt eine Totalrevision des <strong>VVG</strong> begründen können. Diese Formulierung impliziert, dass<br />
aus ökonomis<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t der empiris<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>weis von Marktunvollkommenheiten zwar notwendig, ni<strong>ch</strong>t<br />
jedo<strong>ch</strong> hinrei<strong>ch</strong>end für die Begründung eines Eingriffs in die Vertragsfreiheit ist. Die Existenz von Mark-<br />
tunvollkommenheiten ist für die Begründung eines Regulierungseingriffs deshalb ni<strong>ch</strong>t hinrei<strong>ch</strong>end, weil<br />
Regulierungseingriffe mit direkten Vollzugskosten und indirekten Kosten verbunden sind, die si<strong>ch</strong> u.a.<br />
aufgrund von Verhaltensänderungen der Marktakteure ergeben. Aus diesem Grund müssen sowohl die<br />
positiven als au<strong>ch</strong> die negativen Auswirkungen der geplanten Totalrevision des <strong>VVG</strong> identifiziert, qualifi-<br />
ziert und wohlfahrtsökonomis<strong>ch</strong> gegeneinander abgewogen werden. Dieser Aufgabe kommen wir im<br />
na<strong>ch</strong>folgenden Abs<strong>ch</strong>nitt na<strong>ch</strong>.<br />
1.4 Auswirkungen der Regulierung<br />
Die wi<strong>ch</strong>tigsten im Zusammenhang mit der <strong>VVG</strong>-Revision zu bea<strong>ch</strong>tenden Zielgrössen und die entspre-<br />
<strong>ch</strong>enden erwarteten Auswirkungen der einzelnen geplanten Veränderungen sind in Tabelle 3 dargestellt.<br />
Die Auswirkungen der einzelnen Veränderungen beziehen si<strong>ch</strong> dabei jeweils auf die vorges<strong>ch</strong>lagene Lö-<br />
sung im E-<strong>VVG</strong> («Regulierungsszenario») im Verglei<strong>ch</strong> zur Situation unter dem geltenden <strong>VVG</strong> («Referenz-<br />
szenario»). Die alternativen Regulierungsoptionen, die wir im Rahmen der <strong>RFA</strong> untersu<strong>ch</strong>t haben, sind in<br />
dieser Tabelle ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt (vgl. hierfür Kapitel 1.5). Die Eins<strong>ch</strong>ätzungen der Auswirkungen und<br />
ihre wohlfahrtsökonomis<strong>ch</strong>e Bewertung sind qualitativer Natur. Sie sind das Ergebnis der ökonomis<strong>ch</strong>en<br />
und empiris<strong>ch</strong>en Analysen, die im Rahmen der <strong>RFA</strong> vorgenommen wurden. Die Tabelle ist folgendermas-<br />
sen zu lesen:<br />
18 Die Tatsa<strong>ch</strong>e, dass die Krankentaggeldversi<strong>ch</strong>erer ein Freizügigkeitsabkommen s<strong>ch</strong>liessen mussten, um Deckungslücken beim<br />
Arbeitgeberwe<strong>ch</strong>sel von Angestellten (z.T.) verhindern zu können, ist ein starker empiris<strong>ch</strong>er Hinweis, dass der Me<strong>ch</strong>anismus eines<br />
Marktes für Zitronen spielt: Kooperatives Verhalten (Freizügigkeitsabkommen) war notwendig, um eine im Verglei<strong>ch</strong> zur Marktlö-<br />
sung pareto-superiore Allokation der S<strong>ch</strong>adensrisiken realisieren zu können. Leider werden mit dem besagten Freizügigkeitsabkom-<br />
men ni<strong>ch</strong>t alle relevanten Fallkonstellationen abgedeckt.<br />
19 Wir verwenden den Begriff der «Ausbeutung», weil dieser in der ökonomis<strong>ch</strong>en Literatur in Zusammenhang mit opportunisti-<br />
s<strong>ch</strong>em Verhalten gebräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ist.<br />
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