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648 RFA VVG Schlussbericht 13.10.2010 - Seco - admin.ch

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1 Kurzfassung<br />

Letztli<strong>ch</strong> ist die ökonomis<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>eidende Frage die folgende: Würden die VN (und bei der kollektiven<br />

Krankentaggeldversi<strong>ch</strong>erung: die versi<strong>ch</strong>erten Personen) einer Prämienerhöhung zustimmen, um De-<br />

ckungsauss<strong>ch</strong>lüsse und Leistungsbefreiungen der VU zu verhindern, die bei Vertragsbeendigungen ent-<br />

stehen können? Die Antwort auf diese Frage lautet unseres Era<strong>ch</strong>tens «Ja»: Andernfalls müsste man einen<br />

plausiblen ökonomis<strong>ch</strong>en Grund dafür anbringen können, warum die Bereits<strong>ch</strong>aft der VN (und der versi-<br />

<strong>ch</strong>erten Personen bei KTG-Verträgen), eine Gefahr zu versi<strong>ch</strong>ern, davon abhängt, zu wel<strong>ch</strong>em Zeitpunkt<br />

si<strong>ch</strong> die versi<strong>ch</strong>erte Gefahr verwirkli<strong>ch</strong>t. Einen sol<strong>ch</strong>en Grund können wir ni<strong>ch</strong>t erkennen.<br />

Verjährung von Forderungen aus dem Versi<strong>ch</strong>erungsvertrag (VFV, Art. 66 E-<strong>VVG</strong>)<br />

Art. 66 sieht eine Verlängerung der Verjährung von Forderungen aus dem Versi<strong>ch</strong>erungsvertrag von zwei<br />

auf fünf Jahre vor. Darüber hinaus wird für den Beginn des Fristenlaufes der Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Fälligkeit anstelle des Zeitpunkts des Eintritts des Versi<strong>ch</strong>erungsfalls vorgesehen.<br />

Hintergrund von Art. 66 E-<strong>VVG</strong> ist die empiris<strong>ch</strong>e Tatsa<strong>ch</strong>e, dass es aufgrund der kurzen Verjährungs-<br />

frist von zwei Jahren immer wieder dazu kommt, dass bere<strong>ch</strong>tigte Forderungen der VN aus dem Versi<strong>ch</strong>e-<br />

rungsvertrag verjähren:<br />

■ In den meisten Versi<strong>ch</strong>erungsbran<strong>ch</strong>en beträgt der Anteil der S<strong>ch</strong>adensfälle, bei wel<strong>ch</strong>en die Verjährung<br />

eintritt, zwis<strong>ch</strong>en 0 und 0.1 Prozent. Im Berei<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>t-Leben gibt es Verjährungen in erster Linie bei Haft-<br />

pfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erungen, wenn es um grössere Personens<strong>ch</strong>äden geht.<br />

■ Im Berei<strong>ch</strong> der Kollektivlebensversi<strong>ch</strong>erungen kommt es in Zusammenhang mit IV-Fällen no<strong>ch</strong> relativ<br />

häufig zur Verjährungen. Bei einem der befragten VU beträgt der Anteil der S<strong>ch</strong>adensfälle, bei wel<strong>ch</strong>en<br />

die Verjährung eintritt, rund ein halbes Prozent.<br />

Art. 66 E-<strong>VVG</strong> wird zu einer Reduktion der Häufigkeit der Verjährungen von Forderungen aus dem Versi-<br />

<strong>ch</strong>erungsvertrag führen, was zu folgenden Auswirkungen führt:<br />

■ Nutzen: Reduktion der sekundären S<strong>ch</strong>adenskosten<br />

■ Kosten: Erhöhung der Prämien<br />

Aus einer wohlfahrtsökonomis<strong>ch</strong>en Perspektive stellt si<strong>ch</strong> die Frage, ob die VN bereit sind, eine entspre-<br />

<strong>ch</strong>ende Prämienerhöhung zu akzeptieren, um in den Genuss reduzierter S<strong>ch</strong>adenskosten zu kommen. Die<br />

Antwort auf dieses Frage lautet eindeutig «Ja»: Andernfalls hätten die VN die betroffenen Versi<strong>ch</strong>erungs-<br />

verträge gar ni<strong>ch</strong>t gezei<strong>ch</strong>net.<br />

Während die Verlängerung der Verjährungsfrist aus ökonomis<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zu begrüssen ist, gilt dies ni<strong>ch</strong>t<br />

für den veränderten Beginn des Fristenlaufes. In erste Linie, weil der Zeitpunkt des Eintritts der Fällig-<br />

keit ni<strong>ch</strong>t immer klar ist. Die Anbindung des Fristenlaufes an den Eintritt der Fälligkeit wird deshalb zu<br />

Auseinandersetzungen bezügli<strong>ch</strong> der Frage führen, wann die Fälligkeit eingetreten ist.<br />

Maklerents<strong>ch</strong>ädigung (ME, Art. 68 E-<strong>VVG</strong> und Art. 45 E-VAG)<br />

Die wesentli<strong>ch</strong>en geplanten Veränderungen sind die folgenden:<br />

■ Einführung einer Informationspfli<strong>ch</strong>t bezügli<strong>ch</strong> der Maklerents<strong>ch</strong>ädigung: Art. 45 Abs. 1 ter<br />

VAG sieht vor, dass die ungebundenen Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler die VN über die Ents<strong>ch</strong>ädigungen infor-<br />

mieren müssen, die sie von den VU erhalten.<br />

■ Verpfli<strong>ch</strong>tung zu Weitergabe eines allfälligen Übers<strong>ch</strong>usses: Art. 68 E-<strong>VVG</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet die unge-<br />

bundenen VI darüber hinaus, dem VN einen allfälligen Übers<strong>ch</strong>uss weiterzurei<strong>ch</strong>en, der entsteht, wenn<br />

die Brokerents<strong>ch</strong>ädigung den Aufwand des Brokers übertrifft.<br />

Für die ökonomis<strong>ch</strong>e Analyse sind folgende empiris<strong>ch</strong>e Tatbestände zu berücksi<strong>ch</strong>tigen:<br />

E-<br />

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