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648 RFA VVG Schlussbericht 13.10.2010 - Seco - admin.ch

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1 Kurzfassung<br />

■ Der Grundsatz, dass die VU Prämienanpassungen auf der Basis einer PAK nur dann vornehmen können,<br />

wenn sie die Notwendigkeit der Prämienanpassung ni<strong>ch</strong>t selbst vers<strong>ch</strong>ulden, ist aus wohlfahrtsökonomi-<br />

s<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zu begrüssen.<br />

■ Prämienanpassungen, wel<strong>ch</strong>e die VU auf einzelnen Verträgen dur<strong>ch</strong>führen, na<strong>ch</strong>dem si<strong>ch</strong> ex post her-<br />

ausgestellt hat, dass das VU das Risiko des VN fals<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>ätzt hat, sind grundsätzli<strong>ch</strong> zu unterbinden.<br />

Derartige Prämienanpassungen stehen im Widerspru<strong>ch</strong> zum Grundsatz «pacta sunt servanda». Diese Aus-<br />

sage gilt ni<strong>ch</strong>t für Versi<strong>ch</strong>erungsverträge, bei wel<strong>ch</strong>en vertragli<strong>ch</strong> relative Prämien vorgesehen sind, die<br />

vom S<strong>ch</strong>adensverlauf abhängig sind. Art. 49 E-<strong>VVG</strong> entspri<strong>ch</strong>t dieser Forderung, da Prämienerhöhungen<br />

auf einzelnen Policen mittels PAK stets vom VU selbst ves<strong>ch</strong>uldet sein dürften.<br />

Die ökonomis<strong>ch</strong>e Analyse hat darüber hinaus ergeben, dass Art. 49 E-<strong>VVG</strong> ein konzeptionelles Problem<br />

inhärent ist: Die VN können bei einer Prämienerhöhung mittels PAK ni<strong>ch</strong>t erkennen, ob die Notwendigkeit<br />

der Prämienerhöhung vom VU selbst vers<strong>ch</strong>uldet oder auf Veränderungen exogener Faktoren (Beispiel:<br />

Te<strong>ch</strong>nologies<strong>ch</strong>ocks im Gesundheitswesen) zurückzuführen ist. Die Regulierung von Prämienanpassungs-<br />

klauseln wäre unseres Era<strong>ch</strong>tens deshalb besser im Versi<strong>ch</strong>erungsaufsi<strong>ch</strong>tsgesetz (VAG) aufgehoben.<br />

Kündigung des Versi<strong>ch</strong>erungsvertrags (KdV, Art. 53 und 55 E-<strong>VVG</strong>)<br />

Bezügli<strong>ch</strong> der Ausübung von Kündigungsre<strong>ch</strong>ten sind folgende empiris<strong>ch</strong>e Tatbestände zu berücksi<strong>ch</strong>-<br />

tigen:<br />

■ Die Mehrheit der VN kündigen ihre Verträge ni<strong>ch</strong>t, obwohl ihnen vertragli<strong>ch</strong> ein Kündigungsre<strong>ch</strong>t zur<br />

Verfügung steht, das sie unmittelbar (d.h. einmal pro Jahr) geltend ma<strong>ch</strong>en könnten.<br />

■ Versi<strong>ch</strong>erungsverträge mit langer Vertragslaufzeit haben für die Konsumenten (Privatkundenmarkt)<br />

keinen Nutzen – die VU gewähren auf Anfrage (kostenlos) ein jährli<strong>ch</strong>es Kündigungsre<strong>ch</strong>t oder sehen ein<br />

sol<strong>ch</strong>es in ihren Verträgen sogar standardmässig vor.<br />

■ Der Anteil der Kündigungen, die von den VN ausgelöst wurden, beträgt in den meisten Versi<strong>ch</strong>erungs-<br />

bran<strong>ch</strong>en mehr als 90%. Au<strong>ch</strong> das Kündigungsre<strong>ch</strong>t im S<strong>ch</strong>adensfall wird fast nur von den VN genutzt.<br />

Art. 53 E-<strong>VVG</strong> sieht ein ordentli<strong>ch</strong>es Kündigungsre<strong>ch</strong>t vor, das von den VN spätestens drei Jahre na<strong>ch</strong><br />

Vertragss<strong>ch</strong>luss ausgeübt werden kann.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten Nutzen der Mögli<strong>ch</strong>keit einer zeitnahen Vertragskündigung sind:<br />

■ Reduktion von Wohlfahrtsverlusten infolge nutzensuboptimaler Verträge<br />

■ Präventivwirkung: Mögli<strong>ch</strong>keit der zeitnahen Sanktion von S<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tberatung, ex ante Opportunismus<br />

und ex post Opportunismus<br />

■ Auswirkungen eines erhöhten Wettbewerbsdrucks: Kostensenkungen, Zunahme der Bedeutung des<br />

kostengünstigen Direktvertriebs, Erhöhung der Produktqualität und Erhöhung der Beratungsqualität der<br />

Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler<br />

Diesen Nutzen stehen in erster Linie höhere Transaktionskosten in Form zusätzli<strong>ch</strong>er Vereinbarungs-<br />

kosten gegenüber, die resultieren, wenn es im Markt mehr Bewegungen gibt.<br />

Insgesamt ist zu erwarten, dass Art. 53 E-<strong>VVG</strong> zu einer Erhöhung der ökonomis<strong>ch</strong>en Wohlfahrt führen<br />

wird, wobei die Renten der VI und VU fallen und die Renten der VN zunehmen werden.<br />

Na<strong>ch</strong>haftung und hängige Versi<strong>ch</strong>erungsfälle (NhV, Art. 57 und 58 E-<strong>VVG</strong>)<br />

Die juristis<strong>ch</strong>e Analyse von Art. 57 und 58 E-<strong>VVG</strong> unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der ursprüngli<strong>ch</strong>en Formulie-<br />

rungen im VE-<strong>VVG</strong> (Art. 46 und 47) hat zu einer Interpretation von Art. 57 und 58 E-<strong>VVG</strong> geführt, die<br />

folgendes impliziert:<br />

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