648 RFA VVG Schlussbericht 13.10.2010 - Seco - admin.ch
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1 Kurzfassung<br />
■ Der Grundsatz, dass die VU Prämienanpassungen auf der Basis einer PAK nur dann vornehmen können,<br />
wenn sie die Notwendigkeit der Prämienanpassung ni<strong>ch</strong>t selbst vers<strong>ch</strong>ulden, ist aus wohlfahrtsökonomi-<br />
s<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zu begrüssen.<br />
■ Prämienanpassungen, wel<strong>ch</strong>e die VU auf einzelnen Verträgen dur<strong>ch</strong>führen, na<strong>ch</strong>dem si<strong>ch</strong> ex post her-<br />
ausgestellt hat, dass das VU das Risiko des VN fals<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>ätzt hat, sind grundsätzli<strong>ch</strong> zu unterbinden.<br />
Derartige Prämienanpassungen stehen im Widerspru<strong>ch</strong> zum Grundsatz «pacta sunt servanda». Diese Aus-<br />
sage gilt ni<strong>ch</strong>t für Versi<strong>ch</strong>erungsverträge, bei wel<strong>ch</strong>en vertragli<strong>ch</strong> relative Prämien vorgesehen sind, die<br />
vom S<strong>ch</strong>adensverlauf abhängig sind. Art. 49 E-<strong>VVG</strong> entspri<strong>ch</strong>t dieser Forderung, da Prämienerhöhungen<br />
auf einzelnen Policen mittels PAK stets vom VU selbst ves<strong>ch</strong>uldet sein dürften.<br />
Die ökonomis<strong>ch</strong>e Analyse hat darüber hinaus ergeben, dass Art. 49 E-<strong>VVG</strong> ein konzeptionelles Problem<br />
inhärent ist: Die VN können bei einer Prämienerhöhung mittels PAK ni<strong>ch</strong>t erkennen, ob die Notwendigkeit<br />
der Prämienerhöhung vom VU selbst vers<strong>ch</strong>uldet oder auf Veränderungen exogener Faktoren (Beispiel:<br />
Te<strong>ch</strong>nologies<strong>ch</strong>ocks im Gesundheitswesen) zurückzuführen ist. Die Regulierung von Prämienanpassungs-<br />
klauseln wäre unseres Era<strong>ch</strong>tens deshalb besser im Versi<strong>ch</strong>erungsaufsi<strong>ch</strong>tsgesetz (VAG) aufgehoben.<br />
Kündigung des Versi<strong>ch</strong>erungsvertrags (KdV, Art. 53 und 55 E-<strong>VVG</strong>)<br />
Bezügli<strong>ch</strong> der Ausübung von Kündigungsre<strong>ch</strong>ten sind folgende empiris<strong>ch</strong>e Tatbestände zu berücksi<strong>ch</strong>-<br />
tigen:<br />
■ Die Mehrheit der VN kündigen ihre Verträge ni<strong>ch</strong>t, obwohl ihnen vertragli<strong>ch</strong> ein Kündigungsre<strong>ch</strong>t zur<br />
Verfügung steht, das sie unmittelbar (d.h. einmal pro Jahr) geltend ma<strong>ch</strong>en könnten.<br />
■ Versi<strong>ch</strong>erungsverträge mit langer Vertragslaufzeit haben für die Konsumenten (Privatkundenmarkt)<br />
keinen Nutzen – die VU gewähren auf Anfrage (kostenlos) ein jährli<strong>ch</strong>es Kündigungsre<strong>ch</strong>t oder sehen ein<br />
sol<strong>ch</strong>es in ihren Verträgen sogar standardmässig vor.<br />
■ Der Anteil der Kündigungen, die von den VN ausgelöst wurden, beträgt in den meisten Versi<strong>ch</strong>erungs-<br />
bran<strong>ch</strong>en mehr als 90%. Au<strong>ch</strong> das Kündigungsre<strong>ch</strong>t im S<strong>ch</strong>adensfall wird fast nur von den VN genutzt.<br />
Art. 53 E-<strong>VVG</strong> sieht ein ordentli<strong>ch</strong>es Kündigungsre<strong>ch</strong>t vor, das von den VN spätestens drei Jahre na<strong>ch</strong><br />
Vertragss<strong>ch</strong>luss ausgeübt werden kann.<br />
Die wi<strong>ch</strong>tigsten Nutzen der Mögli<strong>ch</strong>keit einer zeitnahen Vertragskündigung sind:<br />
■ Reduktion von Wohlfahrtsverlusten infolge nutzensuboptimaler Verträge<br />
■ Präventivwirkung: Mögli<strong>ch</strong>keit der zeitnahen Sanktion von S<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tberatung, ex ante Opportunismus<br />
und ex post Opportunismus<br />
■ Auswirkungen eines erhöhten Wettbewerbsdrucks: Kostensenkungen, Zunahme der Bedeutung des<br />
kostengünstigen Direktvertriebs, Erhöhung der Produktqualität und Erhöhung der Beratungsqualität der<br />
Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler<br />
Diesen Nutzen stehen in erster Linie höhere Transaktionskosten in Form zusätzli<strong>ch</strong>er Vereinbarungs-<br />
kosten gegenüber, die resultieren, wenn es im Markt mehr Bewegungen gibt.<br />
Insgesamt ist zu erwarten, dass Art. 53 E-<strong>VVG</strong> zu einer Erhöhung der ökonomis<strong>ch</strong>en Wohlfahrt führen<br />
wird, wobei die Renten der VI und VU fallen und die Renten der VN zunehmen werden.<br />
Na<strong>ch</strong>haftung und hängige Versi<strong>ch</strong>erungsfälle (NhV, Art. 57 und 58 E-<strong>VVG</strong>)<br />
Die juristis<strong>ch</strong>e Analyse von Art. 57 und 58 E-<strong>VVG</strong> unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der ursprüngli<strong>ch</strong>en Formulie-<br />
rungen im VE-<strong>VVG</strong> (Art. 46 und 47) hat zu einer Interpretation von Art. 57 und 58 E-<strong>VVG</strong> geführt, die<br />
folgendes impliziert:<br />
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