Weitere - Verbandsgemeinde Manderscheid
Weitere - Verbandsgemeinde Manderscheid
Weitere - Verbandsgemeinde Manderscheid
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Manderscheid</strong> - 7 - Ausgabe 51/52/2012<br />
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitglieder<br />
nur für Dienstreisen Reisekostenvergütung<br />
nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetztes.<br />
(5) Sofern an einem Tag mehrere Ausschusssitzungen stattfinden, ist<br />
je Sitzung das festgesetzte Sitzungsgeld zu zahlen. Sollte am gleichen<br />
Tage ein Ausschuss bereits getagt haben und anschließend mit<br />
einem anderen Ausschuss wenige Tagesordnungspunkte gemeinsam<br />
beraten, so zählt diese gemeinsame Beratung nicht als eine weitere<br />
entschädigungspflichtige Sitzung.<br />
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld<br />
gewährt wird, darf jährlich die Zahl der <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratssitzungen<br />
nicht übersteigen.<br />
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen<br />
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates<br />
erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe<br />
von 20,— EUR.<br />
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 6 entsprechend.<br />
§ 7<br />
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten<br />
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung<br />
des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der<br />
Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt<br />
die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen<br />
Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel<br />
des Monatsbetrags gemäß Satz 1.<br />
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht<br />
Mitglied des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates sind und denen keine Aufwandsentschädigung<br />
nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die<br />
Teilnahme an den Sitzungen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates, der Ausschüsse<br />
und der Fraktionen die für <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitglieder<br />
festgesetzte Aufwandsentschädigung.<br />
(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.<br />
§ 8<br />
Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten<br />
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche<br />
pauschale Entschädigung in Höhe von 76,— EUR. § 5 Abs. 4<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 9<br />
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige<br />
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der<br />
sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen<br />
eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-<br />
Entschädigungsverordnung und der nachfolgenden Regelungen.<br />
(2) Der ehrenamtliche Wehrleiter, die Wehrführer, die Jugendfeuerwehrwarte,<br />
die Gerätewarte, der Alarm- und Einsatzplaner sowie<br />
der mit der Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und<br />
Kommunikationsmittel beauftragte Feuerwehrangehörige erhalten<br />
zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen<br />
notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen<br />
Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung.<br />
Feuerwehrangehörige, die zu kostenpflichtigen Einsätzen herangezogen<br />
werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Mehraufwendungen<br />
gemäß § 13 Abs. 4 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eine<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,14 EUR je Stunde.<br />
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen<br />
Pauschbetrages gewährt. Sie beträgt im Übrigen monatlich<br />
a) für den Wehrleiter 329,54 EUR<br />
b) für den Wehrführer in Ortsgemeinden<br />
bis 300 Einwohner 33,18 EUR<br />
c) für alle anderen Wehrführer,<br />
mit Ausnahme der nachstehenden Regelung 49,79 EUR<br />
d) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Laufeld<br />
in Anbetracht der besonderen Aufgabenstellung<br />
(überörtliche Unfallhilfe und Zuständigkeit<br />
auf einem Teilbereich der Bundesautobahn A 48) 66,01 EUR<br />
e) für den Wehrführer der<br />
Hauptstützpunktfeuerwehr <strong>Manderscheid</strong> 99,18 EUR<br />
f) soweit ein Wehrführer gleichzeitig das Ehrenamt des stellvertretenden<br />
Wehrleiters ausübt, erhält dieser eine Aufwandsentschädigung in<br />
gleicher Höhe wie der Wehrführer der Hauptstützpunktfeuerwehr<br />
g) für Jugendfeuerwehrwarte 33,18 EUR<br />
h) für die Wartung sämtlicher Atemschutzgeräte innerhalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Manderscheid</strong> werden insgesamt drei Feuerwehrangehörige<br />
eingesetzt.<br />
Jeder erhält 80,00 EUR<br />
i) für die Wartung, Reparatur und Prüfung der sonstigen Feuerwehrgeräte<br />
der Feuerwehren in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Manderscheid</strong><br />
werden insgesamt vier Feuerwehrangehörige eingesetzt.<br />
Jeder erhält 80,00 EUR<br />
j) für den Feuerwehrangehörigen, der die Bedienung, Wartung und<br />
Pflege des Informations- und<br />
Kommunikationssystems durchführt 66,01 EUR<br />
k) für den Alarm- und Einsatzplaner 66,01 EUR<br />
(4) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehrentschädigungsverordnung<br />
geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung<br />
um den gleichen Vom-Hundert-Satz.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
(1) § 9 tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft. Im Übrigen tritt<br />
diese Hauptsatzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.11.1999 in der Fassung<br />
vom 20.08.2009 außer Kraft.<br />
54531 <strong>Manderscheid</strong>, den 10.12.2012<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung 54531 <strong>Manderscheid</strong><br />
gez.: Schmitz (Dienstsiegel)<br />
(W. Schmitz) - Bürgermeister -<br />
Abbrennen von Silvesterfeuerwerk<br />
Wir weisen daraufhin, dass das sogenannte<br />
Silvesterfeuerwerk<br />
nur in der Zeit vom 31.12.2012 bis einschließlich 01.01.2013 abgebrannt<br />
werden darf.<br />
Das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb dieser Zeiten, wird<br />
nach Auskunft der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord-<br />
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier-, als Straftat geahndet.<br />
Die Einzelhändler bitten wir zu beachten, dass Feuerwerkskörper<br />
nur vom 28.12.2012 - 31.12.2012 verkauft werden dürfen.<br />
Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier hat entsprechende Kontrollen<br />
angekündigt.<br />
Ordnungsbehörde <strong>Manderscheid</strong><br />
Wichtiger Hinweis<br />
an alle Einsender von Digitalfotos<br />
Bitte beachten Sie, dass<br />
künftig aus Qualitätsgründen<br />
nur noch Digitalfotos<br />
mit einer Mindestgröße<br />
von 1024 x 768 Pixel (bei<br />
einer Bildbreite von 90<br />
mm) abgedruckt werden<br />
können. Fotos mit<br />
einer geringeren Auflösung<br />
werden nicht mehr<br />
abgedruckt, hierzu ergeht<br />
keine besondere Benachrichtigung.<br />
Vielen Dank<br />
für Ihr Verständnis!<br />
Ihre Redaktion