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Weitere - Verbandsgemeinde Manderscheid

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<strong>Manderscheid</strong> - 7 - Ausgabe 51/52/2012<br />

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitglieder<br />

nur für Dienstreisen Reisekostenvergütung<br />

nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetztes.<br />

(5) Sofern an einem Tag mehrere Ausschusssitzungen stattfinden, ist<br />

je Sitzung das festgesetzte Sitzungsgeld zu zahlen. Sollte am gleichen<br />

Tage ein Ausschuss bereits getagt haben und anschließend mit<br />

einem anderen Ausschuss wenige Tagesordnungspunkte gemeinsam<br />

beraten, so zählt diese gemeinsame Beratung nicht als eine weitere<br />

entschädigungspflichtige Sitzung.<br />

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld<br />

gewährt wird, darf jährlich die Zahl der <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratssitzungen<br />

nicht übersteigen.<br />

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen<br />

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates<br />

erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe<br />

von 20,— EUR.<br />

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 6 entsprechend.<br />

§ 7<br />

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten<br />

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung<br />

des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der<br />

Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt<br />

die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen<br />

Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel<br />

des Monatsbetrags gemäß Satz 1.<br />

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht<br />

Mitglied des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates sind und denen keine Aufwandsentschädigung<br />

nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die<br />

Teilnahme an den Sitzungen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates, der Ausschüsse<br />

und der Fraktionen die für <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitglieder<br />

festgesetzte Aufwandsentschädigung.<br />

(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

§ 8<br />

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche<br />

pauschale Entschädigung in Höhe von 76,— EUR. § 5 Abs. 4<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 9<br />

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige<br />

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der<br />

sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen<br />

eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-<br />

Entschädigungsverordnung und der nachfolgenden Regelungen.<br />

(2) Der ehrenamtliche Wehrleiter, die Wehrführer, die Jugendfeuerwehrwarte,<br />

die Gerätewarte, der Alarm- und Einsatzplaner sowie<br />

der mit der Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und<br />

Kommunikationsmittel beauftragte Feuerwehrangehörige erhalten<br />

zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen<br />

notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen<br />

Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung.<br />

Feuerwehrangehörige, die zu kostenpflichtigen Einsätzen herangezogen<br />

werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Mehraufwendungen<br />

gemäß § 13 Abs. 4 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eine<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,14 EUR je Stunde.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen<br />

Pauschbetrages gewährt. Sie beträgt im Übrigen monatlich<br />

a) für den Wehrleiter 329,54 EUR<br />

b) für den Wehrführer in Ortsgemeinden<br />

bis 300 Einwohner 33,18 EUR<br />

c) für alle anderen Wehrführer,<br />

mit Ausnahme der nachstehenden Regelung 49,79 EUR<br />

d) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Laufeld<br />

in Anbetracht der besonderen Aufgabenstellung<br />

(überörtliche Unfallhilfe und Zuständigkeit<br />

auf einem Teilbereich der Bundesautobahn A 48) 66,01 EUR<br />

e) für den Wehrführer der<br />

Hauptstützpunktfeuerwehr <strong>Manderscheid</strong> 99,18 EUR<br />

f) soweit ein Wehrführer gleichzeitig das Ehrenamt des stellvertretenden<br />

Wehrleiters ausübt, erhält dieser eine Aufwandsentschädigung in<br />

gleicher Höhe wie der Wehrführer der Hauptstützpunktfeuerwehr<br />

g) für Jugendfeuerwehrwarte 33,18 EUR<br />

h) für die Wartung sämtlicher Atemschutzgeräte innerhalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Manderscheid</strong> werden insgesamt drei Feuerwehrangehörige<br />

eingesetzt.<br />

Jeder erhält 80,00 EUR<br />

i) für die Wartung, Reparatur und Prüfung der sonstigen Feuerwehrgeräte<br />

der Feuerwehren in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Manderscheid</strong><br />

werden insgesamt vier Feuerwehrangehörige eingesetzt.<br />

Jeder erhält 80,00 EUR<br />

j) für den Feuerwehrangehörigen, der die Bedienung, Wartung und<br />

Pflege des Informations- und<br />

Kommunikationssystems durchführt 66,01 EUR<br />

k) für den Alarm- und Einsatzplaner 66,01 EUR<br />

(4) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehrentschädigungsverordnung<br />

geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung<br />

um den gleichen Vom-Hundert-Satz.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

(1) § 9 tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft. Im Übrigen tritt<br />

diese Hauptsatzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.11.1999 in der Fassung<br />

vom 20.08.2009 außer Kraft.<br />

54531 <strong>Manderscheid</strong>, den 10.12.2012<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung 54531 <strong>Manderscheid</strong><br />

gez.: Schmitz (Dienstsiegel)<br />

(W. Schmitz) - Bürgermeister -<br />

Abbrennen von Silvesterfeuerwerk<br />

Wir weisen daraufhin, dass das sogenannte<br />

Silvesterfeuerwerk<br />

nur in der Zeit vom 31.12.2012 bis einschließlich 01.01.2013 abgebrannt<br />

werden darf.<br />

Das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb dieser Zeiten, wird<br />

nach Auskunft der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord-<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier-, als Straftat geahndet.<br />

Die Einzelhändler bitten wir zu beachten, dass Feuerwerkskörper<br />

nur vom 28.12.2012 - 31.12.2012 verkauft werden dürfen.<br />

Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier hat entsprechende Kontrollen<br />

angekündigt.<br />

Ordnungsbehörde <strong>Manderscheid</strong><br />

Wichtiger Hinweis<br />

an alle Einsender von Digitalfotos<br />

Bitte beachten Sie, dass<br />

künftig aus Qualitätsgründen<br />

nur noch Digitalfotos<br />

mit einer Mindestgröße<br />

von 1024 x 768 Pixel (bei<br />

einer Bildbreite von 90<br />

mm) abgedruckt werden<br />

können. Fotos mit<br />

einer geringeren Auflösung<br />

werden nicht mehr<br />

abgedruckt, hierzu ergeht<br />

keine besondere Benachrichtigung.<br />

Vielen Dank<br />

für Ihr Verständnis!<br />

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