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Der letzte Wille –<br />
so erbt man in Deutschland<br />
Das Testament<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
Der Artikel „Der letzte Wille“ in der MEDICOM-Ausgabe 42 fand<br />
großen Anklang bei unseren Lesern, er hat aber bei einigen noch<br />
Unklarheiten hinterlassen. Deshalb hier das Wichtigste noch<br />
einmal in Kürze:<br />
Ein Rechtsanwalt kann kein Testament erstellen,<br />
sondern nur beim eigenhändigen<br />
Testament des Erblassers beraten. Neben<br />
dem eigenhändigen Testament ist das notarielle<br />
Testament die einzige Alternative.<br />
Ferner steht nicht allen gesetzlichen Erben<br />
die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs zu,<br />
wenn sie vom Testament ausgeschlossen<br />
wurden. Dies ist nur zutreffend für<br />
Ehegatten, Abkömmlinge sowie Eltern<br />
bei fehlenden Abkömmlingen (abgesehen<br />
vom Sonderfall Nottestament).<br />
10 MEDICOM 44. Ausgabe, März 2007<br />
Der Erbvertrag<br />
Der Erbvertrag kann nur per notarielle<br />
Urkunde geschlossen werden und nicht<br />
privatschriftlich.<br />
Auch bei einem Erbvertrag kann der Bedachte<br />
das Erbe ausschlagen. Lediglich<br />
der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann es<br />
nicht ausschlagen (§ 1942 II BGB).<br />
Nicht das bei Abschluss eines Erbvertrages<br />
vorhandene Vermögen wird vererbt,<br />
sondern das beim Todesfall verfügbare.<br />
Wer über ein großes Vermögen verfügt, sollte<br />
besser einen Experten zurate ziehen. Ein Notar<br />
oder ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt<br />
kann sich im Zweifelsfall konkret zu jedem<br />
Anliegen äußern.<br />
Das Berliner Testament<br />
Auch das Berliner Testament bietet die<br />
Möglichkeit, Erbschaftssteuerfreibeträge<br />
auszuschöpfen. Beispielsweise indem den<br />
Kindern schon beim Tode des erstversterbenden<br />
Elternteils ein entsprechendes<br />
Vermächtnis ausgesetzt wird.<br />
Die Schenkung<br />
Das Vermächtnis ist nicht gleichbedeutend<br />
mit einer Schenkung. Im Gegensatz zur<br />
lebzeitigen Schenkung ist das Vermächtnis<br />
eine letztwillige Zuwendung, die im<br />
Testament oder Erbvertrag enthalten ist.<br />
Auf Nummer sicher gehen<br />
Generell empfiehlt sich der Gang zu<br />
einem Notar, da er bei Erstellung von<br />
Erbverträgen oder beurkundeten Testamenten<br />
ohnehin zuständig ist und<br />
eine beurkundete Erbeinsetzung einen<br />
Erbschein überflüssig macht.<br />
Wir bedanken uns bei Herrn Notar<br />
Dr. Gerrit Brachvogel für seine hilfreichen<br />
Anmerkungen und die fachliche Prüfung<br />
der Angaben.<br />
ILLUSTRATIONEN AUF DEN SEITEN 10 UND 11: NILS WASSERMANN