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Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs - Die ...

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2.5 Landwirtschaftlicher bzw. gärtnerischer Haushalt<br />

Abgrenzungsmerkmale für einen landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen<br />

Haushalt sind insbeson<strong>der</strong>e: 20<br />

• unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem<br />

Unternehmen und Haushalt, 21<br />

• ständig wechselseitige Beschäftigung im Haushalt/Unternehmen,<br />

• Aufbewahrung, Reinigung und Instandsetzung <strong>von</strong> Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung<br />

und sonstigen landwirtschaftlichen Arbeitsmitteln,<br />

• Vorbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,<br />

• Haltung <strong>von</strong> Vieh bzw. Großvieh,<br />

• Größe <strong>der</strong> bewirtschafteten Fläche (Mindestgröße § 1 Abs. 5 ALG) o<strong>der</strong><br />

• Mitversicherung des Haushalts in <strong>der</strong> LBG<br />

2.6 <strong>Betriebs</strong>bezogene Haushaltshilfe für Leistungen, die keinen Bezug <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

des Unternehmens haben<br />

<strong>Die</strong> betriebsbezogene Haushaltshilfe dient wie die <strong>Betriebs</strong>hilfe <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

des Unternehmens <strong>der</strong> Landwirtschaft. Sie berücksichtigt die Situation<br />

des landwirtschaftlichen Haushalts, die eine Trennung in rein hauswirtschaftliche<br />

und mehr betriebsbezogene Aufgaben (die unter Umständen auch<br />

einen Anspruch auf <strong>Betriebs</strong>hilfe begründen können) oft nicht zulässt. Rein<br />

hauswirtschaftliche Arbeiten dienen <strong>der</strong> Aufrechterhaltung des landw. Unternehmens,<br />

soweit sie <strong>zur</strong> Versorgung <strong>der</strong> in dem Unternehmen tätigen Personen<br />

bestimmt sind. <strong>Die</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Haushaltshilfe kann sich dabei<br />

auch durch die Mitversorgung unselbständiger Familienmitglie<strong>der</strong> ergeben,<br />

soweit dadurch z. B. die ungehin<strong>der</strong>te weitere Tätigkeit des <strong>Betriebs</strong>leiters in<br />

seiner Landwirtschaft sichergestellt wird. Es bestehen deshalb gegen die<br />

hauswirtschaftliche Mitversorgung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und <strong>der</strong> im Haushalt lebenden<br />

pflegebedürftigen Angehörigen keine Bedenken. <strong>Die</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong><br />

Haushaltshilfe insbeson<strong>der</strong>e im Bezug auf <strong>der</strong>en zeitlichen Umfang kann dagegen<br />

nicht <strong>von</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Son<strong>der</strong>leistungen für den mitbetreuten Personenkreis<br />

bestimmt werden, soweit diese Leistungen keinen Bezug <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

des Unternehmens haben, z. B. Pflegeleistungen für einen<br />

pflegebedürftigen Altenteiler. 22<br />

20 FG Reha/BHH am 14./15.01.2009<br />

21 SG Stade , 14. 09.1981 -S 10 LW 8/81-<br />

22 Rdschr. GA Nr. 146/94 vom 19.12.1994

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