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Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs - Die ...

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2.7 Erledigung sowohl hauswirtschaftlicher als auch betrieblicher Arbeiten<br />

Sofern die ausgefallene Person neben hauswirtschaftlichen auch betriebliche<br />

Tätigkeiten ausgeübt hat, bedingt diese Ausgangslage i. d. R. neben <strong>der</strong><br />

Haushaltshilfe auch <strong>Betriebs</strong>hilfe. Beide Einsatzarten zusammen dürfen vom<br />

zeitlichen Umfang her einen vollschichtigen Einsatz nicht überschreiten. Das<br />

zeitliche Verhältnis zwischen dem Einsatz <strong>der</strong> Haushaltshilfe und <strong>der</strong> <strong>Betriebs</strong>hilfe<br />

richtet sich danach, in welchem Umfang die ausgefallene Person<br />

vor ihrer Erkrankung im landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. im Haushalt<br />

tätig war.<br />

2.8 Haushaltshilfe für Nebenerwerbslandwirte<br />

Das Erbringen <strong>von</strong> Haushaltshilfe ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, solange <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Haushaltshilfe gegenüber einem nichtlandwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger<br />

besteht. Möglich ist indessen ein Zusammentreffen <strong>von</strong> Haushaltshilfe<br />

eines nicht landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers und <strong>Betriebs</strong>hilfe<br />

<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Alterskasse. In solchen Fällen kann <strong>Betriebs</strong>hilfe<br />

ergänzend als Teilleistung <strong>zur</strong> Haushaltshilfe hinzutreten. Auch hier<br />

dürfen beide Leistungen zusammen die Dauer eines vollschichtigen Einsatzes<br />

nicht überschreiten. 23<br />

23 FB AH am 28./29 September 1994 - TOP 13 -, vgl. auch Rdschr. Nr. 174/98

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