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MANAGEMENT REPORT HEALTH - M-r-h.com

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Abbildung 1<br />

das so genannte mehrbesitzverbot<br />

ist seit dem 01.01.2004 gelockert. so<br />

darf seither eine hauptapotheke noch<br />

drei weitere filialen unterhalten. Zum<br />

selben Zeitpunkt eingeführt wurde<br />

die Zulassung des versandhandels mit<br />

arzneimitteln, wofür Inhaber einer<br />

apothekenbetriebserlaubnis, damit<br />

bestimmte Qualitätsanforderungen<br />

wie die belieferungsgarantie binnen 72<br />

stunden erfüllt sind, einer gesonderten<br />

erlaubnis zum versandhandel bedürfen.<br />

seit Inkrafttreten der 12. amgnovelle<br />

benötigen apotheken, die<br />

über den üblichen apothekenbetrieb<br />

hinaus großhandel mit arzneimitteln<br />

betreiben, einer zusätzlichen großhandelsbetriebserlaubnis.<br />

Während die<br />

versorgung im ambulanten bereich<br />

regelmäßig über die offizinapotheken<br />

erfolgt, sieht man von den gesetzlich<br />

ausnahmsweise erlaubten möglichkeiten<br />

des direktvertriebes an Ärzte,<br />

krankenhäuser und universitätskliniken<br />

für bestimmte Präparate ab, wird<br />

die stationäre versorgung in größeren<br />

krankenhäusern über krankenhausapotheken<br />

abgewickelt, die der krankenhausträger<br />

unterhält. kleinere häuser,<br />

deren träger selbst keine eigene betriebserlaubnis<br />

für eine krankenhausapotheke<br />

unterhalten, werden entweder<br />

von offizinapotheken oder von krankenhausapotheken<br />

versorgt, mit denen<br />

sie versorgungsverträge geschlossen<br />

haben. Wegen eu-rechtlicher vorgaben<br />

wurde das apothekengesetz erst<br />

kürzlich dahingehend geändert, dass<br />

die versorgende apotheke sich nicht<br />

mehr zwingend in einer bestimmten<br />

räumlichen entfernung (sogenannte<br />

kreisgrenze, ca. 100 km) befinden<br />

muss, sondern eine versorgung unabhängig<br />

hiervon zulässig ist, sofern<br />

bestimmte Qualitätsgesichtspunkte<br />

eingehalten werden (z. b. bereithalten<br />

einer passenden logistik, einer beratungs-hotline<br />

sowie pharmazeutisch<br />

ausgebildeter ansprechpartner).<br />

Im verhältnis zu den krankenkassen<br />

sind die apotheken regelmäßig auf<br />

spitzenverbandsebene durch die rahmenverträge<br />

gebunden, in denen nähere<br />

modalitäten zur arzneimittelabgabe,<br />

etwa zur arzneimittelsubstitution im<br />

rahmen der aut-Idem-regelung, festgehalten<br />

sind. deren Inhalte erlangen<br />

für die einzelne apotheken Wirksamkeit,<br />

indem diese den entsprechenden<br />

rahmenvereinbarungen beitreten.<br />

rechtlich umstritten ist, ob zusätzlich<br />

hierzu sozialrechtlich wirksam zwischen<br />

krankenkassen und einzelnen<br />

apotheken bzw. apothekeneinkaufsgemeinschaften<br />

so genannte add-onverträge<br />

geschlossen werden können,<br />

die demgegenüber spezifische Inhalte<br />

aufweisen.<br />

diskutiert wird in diesem Zusammenhang<br />

etwa der abschluss von<br />

verträgen, die die bevorzugte abgabe<br />

von generika regeln und in der sache<br />

auf bereits seitens der krankenkasse<br />

geschlossene verträge zur Integrierten<br />

versorgung bezug nehmen, die die versorgung<br />

mit bestimmten arzneimitteln<br />

regeln. sofern diese verträge inhaltlich<br />

nicht zu den rahmenverträgen in Widerspruch<br />

stehen (z. b. zur abgabe<br />

re-importierter arzneimittel), dürften<br />

sie zulässig sein.<br />

der arzneimittelvertrieb befindet sich<br />

bekanntlich in einem relativ engen<br />

rechtlichen korsett. Wie bereits erwähnt,<br />

sind insbesondere die vertriebswege<br />

(mit und ohne großhandel) strikt<br />

vorgegeben. stark vereinfacht läuft die<br />

abgabe der meisten arzneimittel über<br />

den tisch des apothekers, es sei denn,<br />

es handelt sich um Infusionen, kontrastmittel<br />

oder Impfstoffe, die direkt<br />

beim arzt oder im krankenhaus eingesetzt<br />

werden. die arzneimittelpreis-<br />

SEriES<br />

2+3-2006 ManageMentRepoRt HealtH

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