MANAGEMENT REPORT HEALTH - M-r-h.com
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Abbildung 1<br />
das so genannte mehrbesitzverbot<br />
ist seit dem 01.01.2004 gelockert. so<br />
darf seither eine hauptapotheke noch<br />
drei weitere filialen unterhalten. Zum<br />
selben Zeitpunkt eingeführt wurde<br />
die Zulassung des versandhandels mit<br />
arzneimitteln, wofür Inhaber einer<br />
apothekenbetriebserlaubnis, damit<br />
bestimmte Qualitätsanforderungen<br />
wie die belieferungsgarantie binnen 72<br />
stunden erfüllt sind, einer gesonderten<br />
erlaubnis zum versandhandel bedürfen.<br />
seit Inkrafttreten der 12. amgnovelle<br />
benötigen apotheken, die<br />
über den üblichen apothekenbetrieb<br />
hinaus großhandel mit arzneimitteln<br />
betreiben, einer zusätzlichen großhandelsbetriebserlaubnis.<br />
Während die<br />
versorgung im ambulanten bereich<br />
regelmäßig über die offizinapotheken<br />
erfolgt, sieht man von den gesetzlich<br />
ausnahmsweise erlaubten möglichkeiten<br />
des direktvertriebes an Ärzte,<br />
krankenhäuser und universitätskliniken<br />
für bestimmte Präparate ab, wird<br />
die stationäre versorgung in größeren<br />
krankenhäusern über krankenhausapotheken<br />
abgewickelt, die der krankenhausträger<br />
unterhält. kleinere häuser,<br />
deren träger selbst keine eigene betriebserlaubnis<br />
für eine krankenhausapotheke<br />
unterhalten, werden entweder<br />
von offizinapotheken oder von krankenhausapotheken<br />
versorgt, mit denen<br />
sie versorgungsverträge geschlossen<br />
haben. Wegen eu-rechtlicher vorgaben<br />
wurde das apothekengesetz erst<br />
kürzlich dahingehend geändert, dass<br />
die versorgende apotheke sich nicht<br />
mehr zwingend in einer bestimmten<br />
räumlichen entfernung (sogenannte<br />
kreisgrenze, ca. 100 km) befinden<br />
muss, sondern eine versorgung unabhängig<br />
hiervon zulässig ist, sofern<br />
bestimmte Qualitätsgesichtspunkte<br />
eingehalten werden (z. b. bereithalten<br />
einer passenden logistik, einer beratungs-hotline<br />
sowie pharmazeutisch<br />
ausgebildeter ansprechpartner).<br />
Im verhältnis zu den krankenkassen<br />
sind die apotheken regelmäßig auf<br />
spitzenverbandsebene durch die rahmenverträge<br />
gebunden, in denen nähere<br />
modalitäten zur arzneimittelabgabe,<br />
etwa zur arzneimittelsubstitution im<br />
rahmen der aut-Idem-regelung, festgehalten<br />
sind. deren Inhalte erlangen<br />
für die einzelne apotheken Wirksamkeit,<br />
indem diese den entsprechenden<br />
rahmenvereinbarungen beitreten.<br />
rechtlich umstritten ist, ob zusätzlich<br />
hierzu sozialrechtlich wirksam zwischen<br />
krankenkassen und einzelnen<br />
apotheken bzw. apothekeneinkaufsgemeinschaften<br />
so genannte add-onverträge<br />
geschlossen werden können,<br />
die demgegenüber spezifische Inhalte<br />
aufweisen.<br />
diskutiert wird in diesem Zusammenhang<br />
etwa der abschluss von<br />
verträgen, die die bevorzugte abgabe<br />
von generika regeln und in der sache<br />
auf bereits seitens der krankenkasse<br />
geschlossene verträge zur Integrierten<br />
versorgung bezug nehmen, die die versorgung<br />
mit bestimmten arzneimitteln<br />
regeln. sofern diese verträge inhaltlich<br />
nicht zu den rahmenverträgen in Widerspruch<br />
stehen (z. b. zur abgabe<br />
re-importierter arzneimittel), dürften<br />
sie zulässig sein.<br />
der arzneimittelvertrieb befindet sich<br />
bekanntlich in einem relativ engen<br />
rechtlichen korsett. Wie bereits erwähnt,<br />
sind insbesondere die vertriebswege<br />
(mit und ohne großhandel) strikt<br />
vorgegeben. stark vereinfacht läuft die<br />
abgabe der meisten arzneimittel über<br />
den tisch des apothekers, es sei denn,<br />
es handelt sich um Infusionen, kontrastmittel<br />
oder Impfstoffe, die direkt<br />
beim arzt oder im krankenhaus eingesetzt<br />
werden. die arzneimittelpreis-<br />
SEriES<br />
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