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MANAGEMENT REPORT HEALTH - M-r-h.com

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Abbildung 2 Abbildung 3<br />

haben, den apotheken spezifisches<br />

know-how zur verfügung zu stellen,<br />

das im ergebnis zu einer qualitativen<br />

verbesserung in der Pharmakotherapie<br />

führt (siehe abb. 3). nicht auszuschließen<br />

ist, dass eine mit Iv-vertragspartnern<br />

kooperierende apotheke wegen<br />

an sie weitergegebener bindung an<br />

vorgaben des Iv-vertrages faktisch in<br />

der auswahl ihrer kooperationspartner<br />

in der pharmazeutischen Industrie beschränkt<br />

ist. dies gilt etwa dann, wenn<br />

es sich um bestimmte therapeutisch<br />

bevorzugt einzusetzende arzneimittel<br />

handelt, die nur von einigen wenigen<br />

pharmazeutischen herstellern bereitgestellt<br />

werden.<br />

rechtlich noch nicht abschließend<br />

geklärt ist die frage, ob die arzneimittelpreisverordnung<br />

auch innerhalb<br />

von Iv-modellen aller art anwendung<br />

findet. derzeit vertritt das bmg<br />

(bundesministerium für gesundheit)<br />

die auffassung, dass die amPreisv<br />

selbstverständlich auch hier gelte. da<br />

die §§ 140 a ff. sgb v jedoch sonderregelungen<br />

darstellen, die im dienste<br />

einer kostensenkung stehen, lässt sich<br />

hierzu ebenso gut eine andere auffassung<br />

vertreten.<br />

Weniger von praktischer relevanz<br />

dürften in diesem gesamtzusammenhang<br />

zusätzliche rabattverträge sein,<br />

da oftmals bereits die krankenkassen<br />

selbst nach § 130 a abs. 8 sgb v mit<br />

den pharmazeutischen herstellern<br />

entsprechende verträge geschlossen<br />

haben und die hierfür zur verfügung<br />

stehenden margen, so hört man jedenfalls<br />

aus den einschlägigen kreisen,<br />

bereits ausgeschöpft sein dürften.<br />

Arzneimittel … und mehr?<br />

sehr interessant ist nun, wie es sich<br />

auswirken wird, wenn apotheken in<br />

der integrierten versorgung mitwirken,<br />

wenn sich diese verträge zunehmend<br />

ausbreiten. die gesetzlichen vorgaben<br />

zur Integrierten versorgung erlauben,<br />

dass, wenn das modell einmal<br />

steht, die klassischen sozialrechtlichen<br />

Zuständigkeiten für bestimmte<br />

funktionen unter den teilnehmenden<br />

leistungserbringern flexibel hin und<br />

her geschoben werden können. es<br />

sieht danach aus, als ob es in diesen<br />

konstellationen nicht mehr „nur“ um<br />

die sicherstellung der arzneimittellieferung<br />

als klassischem aufgabengebiet<br />

geht. vielmehr werden fortschrittliche<br />

apotheken zusätzliche dienstleistungsaufgaben<br />

im nichtärztlichen bereich<br />

ohne weiteres wahrnehmen können.<br />

daneben könnte eine Qualitätssicherung<br />

treten, die im dienste einer koordination<br />

der Pharmakotherapie mit den<br />

ärztlichen leistungserbringern steht.<br />

die apotheke wird somit gegenüber<br />

dem Patienten zum Werbeträger für<br />

bestimmte Iv-modelle, an denen sie<br />

mitwirkt. selbstverständlich erlangt das<br />

apothekerliche beratungshandeln dann<br />

eine gesteigerte haftungsrechtliche<br />

relevanz.<br />

Zusätzliche synergien lassen sich<br />

dadurch schaffen, dass die in der integrierten<br />

versorgung mitwirkende<br />

apotheke zusätzlich einen großhandel<br />

betreibt. die hierdurch erzielten kosteneinsparungen<br />

könnten direkt an<br />

die Patienten weitergegeben werden,<br />

unterstellt, die amPreisv findet keine<br />

anwendung.<br />

SEriES<br />

2+3-2006 ManageMentRepoRt HealtH 11

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