MANAGEMENT REPORT HEALTH - M-r-h.com
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Abbildung 2 Abbildung 3<br />
haben, den apotheken spezifisches<br />
know-how zur verfügung zu stellen,<br />
das im ergebnis zu einer qualitativen<br />
verbesserung in der Pharmakotherapie<br />
führt (siehe abb. 3). nicht auszuschließen<br />
ist, dass eine mit Iv-vertragspartnern<br />
kooperierende apotheke wegen<br />
an sie weitergegebener bindung an<br />
vorgaben des Iv-vertrages faktisch in<br />
der auswahl ihrer kooperationspartner<br />
in der pharmazeutischen Industrie beschränkt<br />
ist. dies gilt etwa dann, wenn<br />
es sich um bestimmte therapeutisch<br />
bevorzugt einzusetzende arzneimittel<br />
handelt, die nur von einigen wenigen<br />
pharmazeutischen herstellern bereitgestellt<br />
werden.<br />
rechtlich noch nicht abschließend<br />
geklärt ist die frage, ob die arzneimittelpreisverordnung<br />
auch innerhalb<br />
von Iv-modellen aller art anwendung<br />
findet. derzeit vertritt das bmg<br />
(bundesministerium für gesundheit)<br />
die auffassung, dass die amPreisv<br />
selbstverständlich auch hier gelte. da<br />
die §§ 140 a ff. sgb v jedoch sonderregelungen<br />
darstellen, die im dienste<br />
einer kostensenkung stehen, lässt sich<br />
hierzu ebenso gut eine andere auffassung<br />
vertreten.<br />
Weniger von praktischer relevanz<br />
dürften in diesem gesamtzusammenhang<br />
zusätzliche rabattverträge sein,<br />
da oftmals bereits die krankenkassen<br />
selbst nach § 130 a abs. 8 sgb v mit<br />
den pharmazeutischen herstellern<br />
entsprechende verträge geschlossen<br />
haben und die hierfür zur verfügung<br />
stehenden margen, so hört man jedenfalls<br />
aus den einschlägigen kreisen,<br />
bereits ausgeschöpft sein dürften.<br />
Arzneimittel … und mehr?<br />
sehr interessant ist nun, wie es sich<br />
auswirken wird, wenn apotheken in<br />
der integrierten versorgung mitwirken,<br />
wenn sich diese verträge zunehmend<br />
ausbreiten. die gesetzlichen vorgaben<br />
zur Integrierten versorgung erlauben,<br />
dass, wenn das modell einmal<br />
steht, die klassischen sozialrechtlichen<br />
Zuständigkeiten für bestimmte<br />
funktionen unter den teilnehmenden<br />
leistungserbringern flexibel hin und<br />
her geschoben werden können. es<br />
sieht danach aus, als ob es in diesen<br />
konstellationen nicht mehr „nur“ um<br />
die sicherstellung der arzneimittellieferung<br />
als klassischem aufgabengebiet<br />
geht. vielmehr werden fortschrittliche<br />
apotheken zusätzliche dienstleistungsaufgaben<br />
im nichtärztlichen bereich<br />
ohne weiteres wahrnehmen können.<br />
daneben könnte eine Qualitätssicherung<br />
treten, die im dienste einer koordination<br />
der Pharmakotherapie mit den<br />
ärztlichen leistungserbringern steht.<br />
die apotheke wird somit gegenüber<br />
dem Patienten zum Werbeträger für<br />
bestimmte Iv-modelle, an denen sie<br />
mitwirkt. selbstverständlich erlangt das<br />
apothekerliche beratungshandeln dann<br />
eine gesteigerte haftungsrechtliche<br />
relevanz.<br />
Zusätzliche synergien lassen sich<br />
dadurch schaffen, dass die in der integrierten<br />
versorgung mitwirkende<br />
apotheke zusätzlich einen großhandel<br />
betreibt. die hierdurch erzielten kosteneinsparungen<br />
könnten direkt an<br />
die Patienten weitergegeben werden,<br />
unterstellt, die amPreisv findet keine<br />
anwendung.<br />
SEriES<br />
2+3-2006 ManageMentRepoRt HealtH 11