04.01.2013 Aufrufe

CSS Magazin 04/2012 - CSS Versicherung

CSS Magazin 04/2012 - CSS Versicherung

CSS Magazin 04/2012 - CSS Versicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>04</strong>Leser-Frage<br />

Wer zahlt bei<br />

einem Gehörschaden?<br />

In der Schweiz leiden gegen eine halbe Million<br />

Menschen an einem Gehörschaden. Jährlich<br />

kommen weitere hinzu. Hier eine Übersicht,<br />

wer in welchen Fällen bezahlt.<br />

Text: Roland Hügi<br />

Zu lauter Musikgenuss ist einer<br />

der Gründe, die zu einem<br />

Gehörschaden führen können.<br />

Gehörlos (oder mit Gehörschaden) zur Welt<br />

gekommen<br />

Kommt ein Kind gehörlos oder mit Gehörschaden zur<br />

Welt, spricht man von einem Geburtsgebrechen. In<br />

diesem Fall zahlt die Invalidenversicherung (IV) bis<br />

zum 20. Altersjahr. Tritt ein Gehörschaden erst nach<br />

der Geburt auf, ist das Kind jünger als 18 Jahre alt und<br />

braucht ein Hörgerät oder gar ein Cochlea-Implantat<br />

(elektronische Gehörprothese), übernimmt die IV die<br />

Kosten für die externen Komponenten (äussere Teile<br />

wie Sprachprozessor usw.). Das operative Einsetzen<br />

des Implantats ins Ohr wird meist ebenfalls von der IV<br />

übernommen. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen<br />

erfüllt sein, die das Invalidenversicherungsgesetz<br />

vorgibt. Ist dies nicht der Fall, übernimmt die Krankenversicherung<br />

die Kosten für Implantat und Operation.<br />

Gehörverlust durch Krankheit<br />

Bei einem Gehörverlust durch Krankheit übernimmt<br />

die Krankenversicherung die notwendigen, gesetzlich<br />

genau geregelten medizinischen Be-<br />

Weitere Informationen handlungen. Hörgeräte gehen jedoch<br />

und Telefon-Hörcheck zu Lasten der IV oder – falls die Person<br />

www.pro-audito.ch<br />

pensioniert ist – der Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHV). Die Krankenversicherung<br />

vergütet Hörgeräte nur in den Fällen,<br />

wo die betroff ene Person die versicherungsmässigen<br />

Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen von<br />

IV und AHV nicht erfüllt (z.B. ein Asylbewerber mit<br />

<strong>CSS</strong>MAGAZIN 4 | <strong>2012</strong><br />

Aufenthaltsbewilligung oder ein Schweizer, der wegen<br />

eines Auslandaufenthalts eine <strong>Versicherung</strong>slücke in<br />

der IV hat).<br />

Tinnitus<br />

Ein Tinnitus – also ein permanentes störendes Geräusch<br />

im Ohr – kann durch zu lange und dauerhafte<br />

Lärmbelastung (z.B. laute Musik) entstehen, aber auch<br />

durch ein Trauma wie z.B. eine plötzliche Explosion<br />

(Schuss, Knallkörper). Tritt das verursachende Ereignis<br />

plötzlich ein und wird deshalb als Unfall anerkannt,<br />

werden die Kosten der ärztlichen Behandlungen<br />

durch die Unfallversicherung übernommen. Das gilt<br />

auch, wenn der Tinnitus auf eine Berufskrankheit zurückgeht.<br />

Ereignet sich ein Unfall oder eine Krankheit<br />

während des Militärdienstes, übernimmt die Militärversicherung<br />

die medizinischen Behandlungen. Lediglich<br />

wenn weder die Militär- noch die Unfallversicherung<br />

zuständig sind, übernimmt die Krankenversicherung<br />

die anfallenden Kosten.<br />

Altersschwerhörigkeit<br />

Benötigt eine pensionierte Person wegen einer Altersschwerhörigkeit<br />

ein Hörgerät, ist grundsätzlich<br />

die AHV zuständig. Sie bezahlt alle fünf Jahre einen<br />

fi xen Beitrag von CHF 630 – allerdings lediglich für<br />

ein Ohr. Aus der obligatorischen Krankenpfl egeversicherung<br />

werden keine zusätzlichen Leistungen entrichtet<br />

– auch nicht für das zweite Ohr.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!