CSS Magazin 04/2012 - CSS Versicherung
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<strong>04</strong>Leser-Frage<br />
Wer zahlt bei<br />
einem Gehörschaden?<br />
In der Schweiz leiden gegen eine halbe Million<br />
Menschen an einem Gehörschaden. Jährlich<br />
kommen weitere hinzu. Hier eine Übersicht,<br />
wer in welchen Fällen bezahlt.<br />
Text: Roland Hügi<br />
Zu lauter Musikgenuss ist einer<br />
der Gründe, die zu einem<br />
Gehörschaden führen können.<br />
Gehörlos (oder mit Gehörschaden) zur Welt<br />
gekommen<br />
Kommt ein Kind gehörlos oder mit Gehörschaden zur<br />
Welt, spricht man von einem Geburtsgebrechen. In<br />
diesem Fall zahlt die Invalidenversicherung (IV) bis<br />
zum 20. Altersjahr. Tritt ein Gehörschaden erst nach<br />
der Geburt auf, ist das Kind jünger als 18 Jahre alt und<br />
braucht ein Hörgerät oder gar ein Cochlea-Implantat<br />
(elektronische Gehörprothese), übernimmt die IV die<br />
Kosten für die externen Komponenten (äussere Teile<br />
wie Sprachprozessor usw.). Das operative Einsetzen<br />
des Implantats ins Ohr wird meist ebenfalls von der IV<br />
übernommen. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen<br />
erfüllt sein, die das Invalidenversicherungsgesetz<br />
vorgibt. Ist dies nicht der Fall, übernimmt die Krankenversicherung<br />
die Kosten für Implantat und Operation.<br />
Gehörverlust durch Krankheit<br />
Bei einem Gehörverlust durch Krankheit übernimmt<br />
die Krankenversicherung die notwendigen, gesetzlich<br />
genau geregelten medizinischen Be-<br />
Weitere Informationen handlungen. Hörgeräte gehen jedoch<br />
und Telefon-Hörcheck zu Lasten der IV oder – falls die Person<br />
www.pro-audito.ch<br />
pensioniert ist – der Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(AHV). Die Krankenversicherung<br />
vergütet Hörgeräte nur in den Fällen,<br />
wo die betroff ene Person die versicherungsmässigen<br />
Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen von<br />
IV und AHV nicht erfüllt (z.B. ein Asylbewerber mit<br />
<strong>CSS</strong>MAGAZIN 4 | <strong>2012</strong><br />
Aufenthaltsbewilligung oder ein Schweizer, der wegen<br />
eines Auslandaufenthalts eine <strong>Versicherung</strong>slücke in<br />
der IV hat).<br />
Tinnitus<br />
Ein Tinnitus – also ein permanentes störendes Geräusch<br />
im Ohr – kann durch zu lange und dauerhafte<br />
Lärmbelastung (z.B. laute Musik) entstehen, aber auch<br />
durch ein Trauma wie z.B. eine plötzliche Explosion<br />
(Schuss, Knallkörper). Tritt das verursachende Ereignis<br />
plötzlich ein und wird deshalb als Unfall anerkannt,<br />
werden die Kosten der ärztlichen Behandlungen<br />
durch die Unfallversicherung übernommen. Das gilt<br />
auch, wenn der Tinnitus auf eine Berufskrankheit zurückgeht.<br />
Ereignet sich ein Unfall oder eine Krankheit<br />
während des Militärdienstes, übernimmt die Militärversicherung<br />
die medizinischen Behandlungen. Lediglich<br />
wenn weder die Militär- noch die Unfallversicherung<br />
zuständig sind, übernimmt die Krankenversicherung<br />
die anfallenden Kosten.<br />
Altersschwerhörigkeit<br />
Benötigt eine pensionierte Person wegen einer Altersschwerhörigkeit<br />
ein Hörgerät, ist grundsätzlich<br />
die AHV zuständig. Sie bezahlt alle fünf Jahre einen<br />
fi xen Beitrag von CHF 630 – allerdings lediglich für<br />
ein Ohr. Aus der obligatorischen Krankenpfl egeversicherung<br />
werden keine zusätzlichen Leistungen entrichtet<br />
– auch nicht für das zweite Ohr.