suggeriert eine größere Macht als der KV tatsächlich zusteht. - KVHH
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Rundschreiben<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsmaßstabes<br />
zum 1. Juli 2008<br />
Zwischen <strong>der</strong><br />
Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg<br />
und<br />
<strong>der</strong> AOK Rheinland/Hamburg – die Gesundheitskasse,<br />
dem BKK Landesverband NORD,<br />
zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und<br />
handelnd <strong>als</strong> Landesverband für die landwirtschaftliche<br />
Krankenversicherung,<br />
<strong>der</strong> Innungskrankenkasse Hamburg,<br />
<strong>der</strong> Knappschaft,<br />
dem VdAK – Landesvertretung Hamburg –<br />
zugleich für den AEV<br />
wird nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V folgen<strong>der</strong><br />
Verteilungsmaßstab (VM)<br />
zur Verteilung <strong>der</strong> Gesamtvergütungen<br />
vereinbart:<br />
Der Verteilungsmaßstab in <strong>der</strong> Fassung vom 6. Juni 2007<br />
wird mit Wirkung zum 1. Juli 2008 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
(2) Die Abrechnungen zu Lasten <strong>der</strong> Orts-, Betriebs-,<br />
Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie<br />
zu Lasten <strong>der</strong> Knappschaft und <strong>der</strong> Ersatzkassen erfolgen<br />
nach dem gemäß § 87 SGB V zwischen <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden<br />
<strong>der</strong> Krankenkassen durch den Bewertungsausschuss<br />
vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstab für<br />
die ärztlichen Leistungen (EBM), den Beschlüssen des<br />
Bewertungsausschusses nach § 85 SGB V, den Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Verträge mit den Kostenträgern bzw. <strong>der</strong>en<br />
Verbänden und den Bestimmungen des VM.<br />
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch nach den Nrn.<br />
01410, 01411, 01412 und 01721 EBM, für jede erste Visite<br />
am Behandlungstag in <strong>eine</strong>r <strong>der</strong> in Nr. 01414 o<strong>der</strong> 01415<br />
EBM genannten Einrichtung sowie einmal zu Leistungen<br />
nach Nr. 05230 EBM <strong>eine</strong> Wegepauschale nach Wegebereichen<br />
und Besuchszeiten in folgen<strong>der</strong> Höhe:<br />
a) Pauschale für Besuche nach Nr. 01410, 01721, 05230<br />
und 01414 im Kernbereich bis zu 2 km Radius:<br />
3,20 Euro (Abrechnungsnummer 97234);<br />
b) Pauschale für Besuche nach Nr. 01410 , 01721,<br />
05230 und 01414 im Randbereich bei mehr<br />
<strong>als</strong> 2 km bis zu 5 km Radius: 6,30 Euro<br />
(Abrechnungsnummer 97235);<br />
c) Pauschale für Besuche nach Nr. 01410 , 01721,<br />
05230 und 01414 im Fernbereich bei mehr <strong>als</strong> 5 km<br />
Radius: 9,20 Euro (Abrechnungsnummer 97236);<br />
d) Pauschale für Besuche nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong> 01412<br />
o<strong>der</strong> 01415 im Kernbereich bis zu 2 km Radius:<br />
6,30 Euro (Abrechnungsnummer 97237);<br />
e) Pauschale für Besuche nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong> 01412<br />
o<strong>der</strong> 01415 im Randbereich bei mehr <strong>als</strong> 2 km bis zu<br />
5 km Radius: 9,80 Euro (Abrechnungsnummer 97238);<br />
f) Pauschale für Besuche nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong> 01412<br />
o<strong>der</strong> 01415 im Fernbereich bei mehr <strong>als</strong> 5 km Radius:<br />
13,20 Euro (Abrechnungsnummer 97239);<br />
g) Pauschale für <strong>eine</strong>n Besuch nach Nr. 01410 o<strong>der</strong><br />
01414 in <strong>eine</strong>m Bereich jenseits des Radius von 10<br />
km ausschließlich <strong>als</strong> erster Besuch nach ambulanter<br />
Durchführung von operativen Leistungen, nur neben<br />
<strong>eine</strong>r Leistung nach Abschnitt 31.4 EBM:<br />
10,70 Euro (Abrechnungsnummer 97160);<br />
h) Pauschale für <strong>eine</strong>n Besuch nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong><br />
01412 o<strong>der</strong> 01415 in <strong>eine</strong>m Bereich jenseits des Radius<br />
von 10 km ausschließlich <strong>als</strong> erster Besuch nach<br />
ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,<br />
nur neben <strong>eine</strong>r Leistung nach Abschnitt 31.4 EBM:<br />
14,80 Euro (Abrechnungsnummer 97161).<br />
3. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.<br />
4. § 5 Abs. 3 wird Abs. 2 und erhält folgende Fassung:<br />
(2) Wird <strong>der</strong> Ärztliche Notfalldienst auf Veranlassung <strong>der</strong><br />
Notfalldienstzentrale <strong>der</strong> <strong>KV</strong>H mit <strong>eine</strong>m Fahrdienst ausgeführt,<br />
so werden die Beträge für Wegeentschädigungen<br />
nicht an den Arzt abgeführt, son<strong>der</strong>n <strong>als</strong> Kosten des<br />
Notfalldienstes einbehalten. Wird <strong>der</strong> Ärztliche Notfalldienst<br />
auf Veranlassung <strong>der</strong> Notfalldienstzentrale nicht<br />
mit <strong>eine</strong>m Fahrdienst, son<strong>der</strong>n im eigenen Wagen des<br />
Arztes ausgeführt, so erhält <strong>der</strong> Arzt in <strong>eine</strong>m generell im<br />
Notfalldienst mit Fahrdienst befahrenen Bezirk den von<br />
den Kostenträgern zu zahlenden Pauschalbetrag.<br />
5. § 5 Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:<br />
(3) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 gelten nicht<br />
für Leistungen, die von Vertragsärzten im Rahmen des<br />
Bereitschaftsdienstes während <strong>der</strong> sprechstundenfreien<br />
Zeiten sowie bei gegenseitiger Vertretung erbracht werden;<br />
diese Leistungen sind auf dem Abrechnungsschein<br />
für Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Muster 19 <strong>der</strong><br />
Vordruckvereinbarung) abzurechnen.<br />
6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Zur Verteilung werden die Gesamtvergütungen <strong>der</strong><br />
20 <strong>KV</strong>H Journal <strong>der</strong> <strong>KV</strong> Hamburg Ausgabe 2/08