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suggeriert eine größere Macht als der KV tatsächlich zusteht. - KVHH

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Rundschreiben<br />

Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsmaßstabes<br />

zum 1. Juli 2008<br />

Zwischen <strong>der</strong><br />

Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg<br />

und<br />

<strong>der</strong> AOK Rheinland/Hamburg – die Gesundheitskasse,<br />

dem BKK Landesverband NORD,<br />

zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und<br />

handelnd <strong>als</strong> Landesverband für die landwirtschaftliche<br />

Krankenversicherung,<br />

<strong>der</strong> Innungskrankenkasse Hamburg,<br />

<strong>der</strong> Knappschaft,<br />

dem VdAK – Landesvertretung Hamburg –<br />

zugleich für den AEV<br />

wird nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V folgen<strong>der</strong><br />

Verteilungsmaßstab (VM)<br />

zur Verteilung <strong>der</strong> Gesamtvergütungen<br />

vereinbart:<br />

Der Verteilungsmaßstab in <strong>der</strong> Fassung vom 6. Juni 2007<br />

wird mit Wirkung zum 1. Juli 2008 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Die Abrechnungen zu Lasten <strong>der</strong> Orts-, Betriebs-,<br />

Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie<br />

zu Lasten <strong>der</strong> Knappschaft und <strong>der</strong> Ersatzkassen erfolgen<br />

nach dem gemäß § 87 SGB V zwischen <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen durch den Bewertungsausschuss<br />

vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstab für<br />

die ärztlichen Leistungen (EBM), den Beschlüssen des<br />

Bewertungsausschusses nach § 85 SGB V, den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Verträge mit den Kostenträgern bzw. <strong>der</strong>en<br />

Verbänden und den Bestimmungen des VM.<br />

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch nach den Nrn.<br />

01410, 01411, 01412 und 01721 EBM, für jede erste Visite<br />

am Behandlungstag in <strong>eine</strong>r <strong>der</strong> in Nr. 01414 o<strong>der</strong> 01415<br />

EBM genannten Einrichtung sowie einmal zu Leistungen<br />

nach Nr. 05230 EBM <strong>eine</strong> Wegepauschale nach Wegebereichen<br />

und Besuchszeiten in folgen<strong>der</strong> Höhe:<br />

a) Pauschale für Besuche nach Nr. 01410, 01721, 05230<br />

und 01414 im Kernbereich bis zu 2 km Radius:<br />

3,20 Euro (Abrechnungsnummer 97234);<br />

b) Pauschale für Besuche nach Nr. 01410 , 01721,<br />

05230 und 01414 im Randbereich bei mehr<br />

<strong>als</strong> 2 km bis zu 5 km Radius: 6,30 Euro<br />

(Abrechnungsnummer 97235);<br />

c) Pauschale für Besuche nach Nr. 01410 , 01721,<br />

05230 und 01414 im Fernbereich bei mehr <strong>als</strong> 5 km<br />

Radius: 9,20 Euro (Abrechnungsnummer 97236);<br />

d) Pauschale für Besuche nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong> 01412<br />

o<strong>der</strong> 01415 im Kernbereich bis zu 2 km Radius:<br />

6,30 Euro (Abrechnungsnummer 97237);<br />

e) Pauschale für Besuche nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong> 01412<br />

o<strong>der</strong> 01415 im Randbereich bei mehr <strong>als</strong> 2 km bis zu<br />

5 km Radius: 9,80 Euro (Abrechnungsnummer 97238);<br />

f) Pauschale für Besuche nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong> 01412<br />

o<strong>der</strong> 01415 im Fernbereich bei mehr <strong>als</strong> 5 km Radius:<br />

13,20 Euro (Abrechnungsnummer 97239);<br />

g) Pauschale für <strong>eine</strong>n Besuch nach Nr. 01410 o<strong>der</strong><br />

01414 in <strong>eine</strong>m Bereich jenseits des Radius von 10<br />

km ausschließlich <strong>als</strong> erster Besuch nach ambulanter<br />

Durchführung von operativen Leistungen, nur neben<br />

<strong>eine</strong>r Leistung nach Abschnitt 31.4 EBM:<br />

10,70 Euro (Abrechnungsnummer 97160);<br />

h) Pauschale für <strong>eine</strong>n Besuch nach Nrn. 01411 o<strong>der</strong><br />

01412 o<strong>der</strong> 01415 in <strong>eine</strong>m Bereich jenseits des Radius<br />

von 10 km ausschließlich <strong>als</strong> erster Besuch nach<br />

ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,<br />

nur neben <strong>eine</strong>r Leistung nach Abschnitt 31.4 EBM:<br />

14,80 Euro (Abrechnungsnummer 97161).<br />

3. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.<br />

4. § 5 Abs. 3 wird Abs. 2 und erhält folgende Fassung:<br />

(2) Wird <strong>der</strong> Ärztliche Notfalldienst auf Veranlassung <strong>der</strong><br />

Notfalldienstzentrale <strong>der</strong> <strong>KV</strong>H mit <strong>eine</strong>m Fahrdienst ausgeführt,<br />

so werden die Beträge für Wegeentschädigungen<br />

nicht an den Arzt abgeführt, son<strong>der</strong>n <strong>als</strong> Kosten des<br />

Notfalldienstes einbehalten. Wird <strong>der</strong> Ärztliche Notfalldienst<br />

auf Veranlassung <strong>der</strong> Notfalldienstzentrale nicht<br />

mit <strong>eine</strong>m Fahrdienst, son<strong>der</strong>n im eigenen Wagen des<br />

Arztes ausgeführt, so erhält <strong>der</strong> Arzt in <strong>eine</strong>m generell im<br />

Notfalldienst mit Fahrdienst befahrenen Bezirk den von<br />

den Kostenträgern zu zahlenden Pauschalbetrag.<br />

5. § 5 Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:<br />

(3) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 gelten nicht<br />

für Leistungen, die von Vertragsärzten im Rahmen des<br />

Bereitschaftsdienstes während <strong>der</strong> sprechstundenfreien<br />

Zeiten sowie bei gegenseitiger Vertretung erbracht werden;<br />

diese Leistungen sind auf dem Abrechnungsschein<br />

für Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Muster 19 <strong>der</strong><br />

Vordruckvereinbarung) abzurechnen.<br />

6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Zur Verteilung werden die Gesamtvergütungen <strong>der</strong><br />

20 <strong>KV</strong>H Journal <strong>der</strong> <strong>KV</strong> Hamburg Ausgabe 2/08

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