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Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />

Das Vorsichtsprinzip wird zum einen konkretisiert durch das Realisationsprinzip,<br />

welches die bilanzrechtliche Definition von Aktiva und Passiva gibt und die Bewer-<br />

tung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorschreibt.<br />

Zum anderen erfolgt eine Konkretisierung durch das Imparitätsprinzip. Denn die<br />

Vermögensermittlung unter Vorsichtsgesichtspunkten führt zu einer Ungleichbe-<br />

handlung von Vermögensgegenständen einerseits und Schulden andererseits.<br />

Umgesetzt wird dies anhand des Niederstwertprinzips, demzufolge Aktiva im<br />

Zweifelsfall mit dem niedrigeren Wert bewertet werden müssen, und anhand des<br />

Höchstwertprinzips, demzufolge Passiva mit dem höheren beizulegenden Wert zu<br />

bilanzieren sind; der Kaufmann soll sich zum Schutz der Gläubigerinteressen eher<br />

zu arm als zu reich rechnen, um zu verhindern, dass Gläubiger unerwartete For-<br />

derungsausfälle erleiden. <strong>11</strong><br />

Das Vorsichtsprinzip dient der Insolvenzvorsorge und bewirkt eine faktische Aus-<br />

schüttungssperre zur angestrebten Erhaltung des Eigen- und Haftkapitals i. S. d.<br />

Kapitalerhaltungssystems, da keine Gewinne aus mit Unsicherheit behafteten<br />

Vorgängen bzw. aus der unvorsichtigen bzw. unterlassenen Passivierung von<br />

(drohenden) Schulden entstehen. Denn Kapitalgesellschaften dürfen Ausschüt-<br />

tungen lediglich bis zur Höhe des Jahresergebnisses zuzüglich eines Gewinnvor-<br />

trags und abzüglich eines Verlustvortrags und ggf. zuzüglich frei verfügbarer Ge-<br />

winnrücklagen tätigen. Somit zeigt die Bilanz auch das Schuldendeckungspoten-<br />

zial eines Unternehmens.<br />

Weiterhin soll das Erfordernis der Objektivierbarkeit die willkürliche Aktivierung<br />

von Gütern verhindern. Deswegen dürfen lediglich Aktiva und Passiva aktiviert<br />

werden, deren Existenz im Zweifelsfall überprüfbar ist. 12<br />

Die vorsichtige Bewertung zum Hauptinstrument des Gläubigerschutzes zu ernen-<br />

nen, entspricht einem substanzwertorientierten statischen Ansatz, bei dem die<br />

Vermögenslage im Mittelpunkt des Interesses steht. 13<br />

Als weiterer Zweck des Handelsbilanzrechts ist die Rechenschaftsfunktion zu<br />

nennen. Denn mit der Handelsbilanz soll die Unternehmensführung Rechenschaft<br />

über die tatsächliche Lage des Unternehmens gegenüber allen ablegen, die von<br />

der jeweiligen Unternehmenspolitik entweder direkt oder indirekt tangiert werden,<br />

d. h. vor allem gegenüber Aktionären und Gesellschaftern.<br />

<strong>11</strong><br />

Vgl. Koss/Wohlgemuth, in: Pelka/Niemann, Jahres- u. Konzernabschluss, Rn. 854.<br />

12<br />

Vgl. Moxter, Bilanztheorie, S. 95.<br />

13<br />

Vgl. Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann, IFRS-Kommentar, § 1 Rn. 13.<br />

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