Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />
jektfinanzierung dienen, d. h. in einem zeitlichen und sachlichen Bezug zur Finan-<br />
zierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes anfallen. 122<br />
Schwierigkeiten ergeben sich bei der Kostenzurechnung. Das HGB lässt offen, ob<br />
Ausgaben, die ursprünglich als Aufwand erfasst worden waren, da sie die Ansatz-<br />
voraussetzungen noch nicht erfüllt hatten, nachaktiviert werden dürfen. Nach h. M.<br />
ist es hierbei sachgerecht, in Analogie zu den IFRS eine rückwirkende Nachakti-<br />
vierung zu verneinen. Denn eine ergebnisneutrale Nachaktivierung wäre ein Ver-<br />
stoß gegen den Bestandsschutz der Vorjahresabschlüsse. Außerdem ist eine<br />
Nachaktivierung auch mit Blick auf das Kongruenzprinzip abzulehnen, da bereits<br />
aufwandswirksam gewordene Sachverhalte infolge der Nachaktivierung nochmals<br />
zu Aufwendungen in Form von Abschreibungen führen würden. Eine ergebnis-<br />
wirksame Nachaktivierung ist ebenso nicht sachgerecht, da sie die Darstellung der<br />
Ertragslage im Geschäftsjahr der Nachaktivierung stark verzerren würde. Ferner<br />
erscheint es auch schlüssig, Aufwand erst dann als Herstellungskosten aktivieren<br />
zu können, wenn ein Vermögensgegenstand vorliegt, weshalb sich insofern hier<br />
keine Unterschiede zu den IFRS ergeben. 123<br />
Hinsichtlich nachträglicher Herstellungskosten bzw. „nachträglicher Entwicklungs-<br />
kosten“ findet sich im Gesetz keine explizite Regelung. Grundsätzlich ist zwischen<br />
Ausgaben zur Erweiterung bzw. wesentlichen Verbesserung und reinen Erhal-<br />
tungsaufwendungen zu differenzieren. Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Funk-<br />
tionsfähigkeit sind sofort als Aufwand zu erfassen, Erweiterungsaufwendungen<br />
sind hingegen aktivierungsfähig und dem Buchwert des ursprünglichen Vermö-<br />
gensgegenstandes hinzuzurechnen, sofern sie den Herstellungskostenbegriff er-<br />
füllen. 124 Für Abgrenzungsfragen kann auf in diesem Zusammenhang etablierte<br />
GoB zurückgegriffen werden, da sich bei selbst geschaffenen immateriellen Ver-<br />
mögensgegenständen keine spezifischen Aspekte ergeben. Gleichwohl dürfte die<br />
Abgrenzungsproblematik mit größerer Schärfe auftreten, da bspw. neue Techno-<br />
logien kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozessen unterworfen sind und es im<br />
Ermessen des Unternehmens liegt, inwieweit es sich dabei um wesentliche und<br />
damit aktivierungsfähige Verbesserungen handelt. 125<br />
122 Vgl. IDW, WP Handbuch, Rn. E 271.<br />
123 Vgl. Arbeitskreis der Schmalenbach-Gesellschaft, Bilanzierungsrichtlinien, DB 2008, S. 1819,<br />
ebenso Laubach/Kraus/Bornhofen, HGB-Modernisierung durch das BilMoG, DB 2009, S. 23<br />
sowie Kreher et al., Umsetzung HGB-Modernisierung, DB Beilage 5/2009, S. 106.<br />
124 Vgl. Mäder/Ehret, Bewertung selbst erstellter Software, BC 2009, S. 17.<br />
125 Vgl. Arbeitskreis der Schmalenbach-Gesellschaft, Bilanzierungsleitlinien, DB 2008, S. 1819.<br />
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