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Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />

klar umrissen sein, was nicht der Fall ist. 103 Insofern ist eine Aktivierung möglich,<br />

wenn in Anlehnung an IAS 38 anhand eines Meilensteinkonzepts die technische<br />

Realisierbarkeit eines Projekts plausibel gemacht werden kann, die Absicht und<br />

sämtliche notwendigen Mittel zur Fertigstellung sowie die technische und organi-<br />

satorische Fähigkeit zur Nutzung oder zum Verkauf vorhanden sind, ein Markt für<br />

das Immaterialgut besteht, künftige Nettozuflüsse wahrscheinlich sind und sich die<br />

Entwicklungskosten zuverlässig ermitteln lassen. 104<br />

Zwar gibt es in der Literatur auch abweichende Meinungen, die bspw. eine Aktivie-<br />

rungs vor Fertigstellung des Immaterialgutes ablehnen, da sie das Vorliegen der<br />

Vermögensgegenstandseigenschaft vor diesem Zeitpunkt verneinen. 105 Damit<br />

dürfte der Aktivierungszeitpunkt nach dieser Auffassung in der Regel auch erst<br />

nach dem maßgeblichen Aktivierungszeitpunkt nach IFRS liegen. 106<br />

Dieser Auffassung ist jedoch m. E. mit Verweis auf die Argumentation bezüglich<br />

der bilanziellen Behandlung von Anlagen im Bau und unfertigen Erzeugnissen<br />

nicht zu folgen. 107<br />

Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt angefallene Entwicklungskosten als selbst<br />

geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden dürfen, erlan-<br />

gen für den HGB-Bilanzierer neue Betrachtungsweisen eine größere Bedeutung:<br />

Bereits eine Designidee - bspw. für ein neues Automobil - ist bei hinreichender<br />

Dokumentation ein aktivierbarer Vermögensgegenstand. Denn eine Verwertung<br />

durch Vermarktung außerhalb des Unternehmens wäre möglich. Zwar ist das Auto<br />

damit noch nicht vollständig entwickelt und mit Sicherheit strebt das Unternehmen<br />

eine „Durchentwicklung“ und die Schaffung eines „fertigen“ materiellen Vermö-<br />

gensgegenstandes an. Vor dem Hintergrund des eigentlichen Zieles des Unter-<br />

nehmers handelt es sich bei den Entwicklungskosten also um Aufwendungen für<br />

einen „unfertigen“ Vermögensgegenstand, die aber nichtsdestotrotz aktivierungs-<br />

fähig sind.<br />

103 Vgl. Lüdenbach/Freiberg, Zweifelsfragen, BFuP 2009, S. 147.<br />

104 Vgl. Engel-Ciric, Abgrenzung von F&E – Praxisfragen, BC 2008, S. 83.<br />

105 Einer anderen Mindermeinung zufolge könne ein VG wiederum schon vorliegen, wenn die<br />

IFRS-Kriterien noch nicht erfüllt sind, da nach HGB keine explizite Detailregelung vorliegt und<br />

daher im Rahmen des Ermessens auch ein früherer Ansatzzeitpunkt gewählt werden könne,<br />

vgl. Dörner/Neubert, Fallstudie, IRZ 2008, S. 452.<br />

106 Vgl. Mindermann, Aktivierung selbst erstellter immaterieller VG, WPg 2008, S. 278.<br />

107 Vgl. Künkele/Koss, in: Petersen/Zwirner, BilMoG, Abschn. XII § 255 HGB, S. 442.<br />

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