Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />
überschussrechnung ermittelt. Nach Einführung des Allgemeinen Deutschen Han-<br />
delsgesetzbuchs Im Jahre 1861 diente dieses zusammen mit den Einkommen-<br />
steuergesetzen als Basis für die Entwicklung eines aus zwei Säulen bestehenden<br />
Konzeptes und einer Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz über die sog.<br />
Maßgeblichkeit, was wohl aus Wirtschaftlichkeits- und Vereinfachungsgesichts-<br />
punkten vorgenommen wurde. In der aktuellen Fassung des Einkommensteuerge-<br />
setzes ist die Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 S. 1 kodifiziert. 17 Die handelsrechtlichen<br />
GoB stellen also auch die für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebliche<br />
Grundlage dar. Aufgrund dieses Zusammenhangs muss der Jahresabschluss ge-<br />
wissermaßen auch den Zielen des Steuerrechts genügen, die sich jedoch in eini-<br />
gen Punkten von den Zielsetzungen des Handelsrechts unterscheiden. 18<br />
Der Jahresabschluss ist im Steuerrecht nämlich nur für einen einzigen Adressaten<br />
relevant, nämlich für den Fiskus. Das Steuerrecht an sich ist daher vom Funktions-<br />
Monismus geprägt: Einziger Zweck der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steu-<br />
erbilanz ist es, periodengerecht eine Festsetzungsbemessungsgrundlage für die<br />
Steuern zu bilden, die von der Höhe des erwirtschafteten Ertrags abhängen. 19<br />
Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt unter Berücksichtigung<br />
zweier Grundprinzipien: Zum einen soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung si-<br />
chergestellt werden. Dieses Prinzip ist in § 85 AO kodifiziert, der besagt, dass „die<br />
Finanzbehörden […] die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzu-<br />
setzen und zu erheben“ haben. Dies ist gegeben, wenn alle Steuerpflichtigen, bei<br />
denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Besteuerung vorliegen, durch die Fi-<br />
nanzbehörden gleich erfasst und behandelt werden. Einzelne Steuerpflichtige sol-<br />
len keine Bevorzugung oder Benachteiligung erfahren, was vor allem im Hinblick<br />
auf gesetzlich implizierte Ermessensspielräume relevant ist. 20<br />
Zum anderen ist der Maßstab der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis-<br />
tungsfähigkeit ein Fundamentalprinzip des Steuerbilanzrechts, das sich schon im<br />
Verlauf des 19. Jahrhunderts herausbildete und von Art. 3 Abs. 1 GG (steuerliche<br />
Lastengleichheit) abzuleiten ist. Ebenso ist dieses Prinzip von den Freiheitsgrund-<br />
rechten herzuleiten, insbesondere von Art. 12 GG, welcher bestimmt, dass alle<br />
17 Vgl. Ringwald, HB vs. StB, in: Ringwald, Festschrift für die BA VS, S. 442.<br />
18 Vgl. Hennrichs, IFRS für Ausschüttung?, BFuP 2008, S. 420.<br />
19 Vgl. Ringwald, HB vs. StB, in: Ringwald, Festschrift für die BA VS, S. 444.<br />
20 Vgl. Wünsch, in: Pahlke/Koenig, AO-Kommentar, § 85 AO Rn. 8.<br />
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