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Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />

überschussrechnung ermittelt. Nach Einführung des Allgemeinen Deutschen Han-<br />

delsgesetzbuchs Im Jahre 1861 diente dieses zusammen mit den Einkommen-<br />

steuergesetzen als Basis für die Entwicklung eines aus zwei Säulen bestehenden<br />

Konzeptes und einer Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz über die sog.<br />

Maßgeblichkeit, was wohl aus Wirtschaftlichkeits- und Vereinfachungsgesichts-<br />

punkten vorgenommen wurde. In der aktuellen Fassung des Einkommensteuerge-<br />

setzes ist die Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 S. 1 kodifiziert. 17 Die handelsrechtlichen<br />

GoB stellen also auch die für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebliche<br />

Grundlage dar. Aufgrund dieses Zusammenhangs muss der Jahresabschluss ge-<br />

wissermaßen auch den Zielen des Steuerrechts genügen, die sich jedoch in eini-<br />

gen Punkten von den Zielsetzungen des Handelsrechts unterscheiden. 18<br />

Der Jahresabschluss ist im Steuerrecht nämlich nur für einen einzigen Adressaten<br />

relevant, nämlich für den Fiskus. Das Steuerrecht an sich ist daher vom Funktions-<br />

Monismus geprägt: Einziger Zweck der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steu-<br />

erbilanz ist es, periodengerecht eine Festsetzungsbemessungsgrundlage für die<br />

Steuern zu bilden, die von der Höhe des erwirtschafteten Ertrags abhängen. 19<br />

Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt unter Berücksichtigung<br />

zweier Grundprinzipien: Zum einen soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung si-<br />

chergestellt werden. Dieses Prinzip ist in § 85 AO kodifiziert, der besagt, dass „die<br />

Finanzbehörden […] die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzu-<br />

setzen und zu erheben“ haben. Dies ist gegeben, wenn alle Steuerpflichtigen, bei<br />

denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Besteuerung vorliegen, durch die Fi-<br />

nanzbehörden gleich erfasst und behandelt werden. Einzelne Steuerpflichtige sol-<br />

len keine Bevorzugung oder Benachteiligung erfahren, was vor allem im Hinblick<br />

auf gesetzlich implizierte Ermessensspielräume relevant ist. 20<br />

Zum anderen ist der Maßstab der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis-<br />

tungsfähigkeit ein Fundamentalprinzip des Steuerbilanzrechts, das sich schon im<br />

Verlauf des 19. Jahrhunderts herausbildete und von Art. 3 Abs. 1 GG (steuerliche<br />

Lastengleichheit) abzuleiten ist. Ebenso ist dieses Prinzip von den Freiheitsgrund-<br />

rechten herzuleiten, insbesondere von Art. 12 GG, welcher bestimmt, dass alle<br />

17 Vgl. Ringwald, HB vs. StB, in: Ringwald, Festschrift für die BA VS, S. 442.<br />

18 Vgl. Hennrichs, IFRS für Ausschüttung?, BFuP 2008, S. 420.<br />

19 Vgl. Ringwald, HB vs. StB, in: Ringwald, Festschrift für die BA VS, S. 444.<br />

20 Vgl. Wünsch, in: Pahlke/Koenig, AO-Kommentar, § 85 AO Rn. 8.<br />

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