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Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />

Rechtsprechung und Kommentarmeinungen überlassen bleibt, was in Detailfragen<br />

regelmäßig Unsicherheiten und Streitigkeiten verursacht. 80<br />

Erste Voraussetzung für die Aktivierbarkeit originärer immaterieller Güter ist das<br />

Vorliegen der Vermögensgegenstandseigenschaften, d. h. es muss eine abstrakte<br />

Aktivierbarkeit gegeben sein. Außerdem darf im Gesetz gem. § 246 Abs. 1 S. 1<br />

HS. 2 HGB „nichts anderes bestimmt“ sein, was auch als konkrete Aktivierbarkeit<br />

bezeichnet wird. 81<br />

Laut Begründung im Referentenentwurf zum BilMoG handelt es sich um einen<br />

Vermögensgegenstand, wenn das selbst erstellte Gut nach allgemeiner Verkehrs-<br />

auffassung als einzeln verwertbar angesehen werden kann. Das bedeutet, dass<br />

ein Gut außerhalb des Unternehmens monetär verwertet werden können muss -<br />

das fraglich zu aktivierende Objekt muss für den Eigentümer Einzahlungen sicher-<br />

stellen. 82 Dabei ist zu betonen, dass der Begriff der Einzelverwertbarkeit weiter ge-<br />

fasst als der Begriff der Einzelveräußerbarkeit, denn er impliziert, dass neben der<br />

reinen Veräußerung auch andere verwertende Vorgänge wie z. B. die Nutzungs-<br />

überlassung oder der Verbrauch herangezogen werden können. 83<br />

Auch in der bisherigen handelsrechtlichen Literatur findet sich das Kriterium der<br />

selbstständigen Verkehrsfähigkeit. Für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes muss<br />

dieses Merkmal jedoch nicht zwingend erfüllt sein. Hier kommt vielmehr der<br />

selbstständigen Bewertbarkeit eine bedeutende Rolle zu, welche auch ein weite-<br />

res Kriterium für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes darstellt.<br />

Da allerdings für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes nicht unbedingt das Merk-<br />

mal der Einzelverwertbarkeit gegeben sein muss, geht der Begriff des Wirt-<br />

schaftsgutes über den des Vermögensgegenstandes hinaus und erfasst bspw.<br />

auch den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert als zweifelsfrei akti-<br />

vierungspflichtiges Wirtschaftsgut, da er selbstständig bewertbar ist. Handelsrecht-<br />

lich ist der Geschäfts- oder Firmenwert mangels Einzelverwertbarkeit eigentlich<br />

kein Vermögensgegenstand, wird jedoch durch die ausdrückliche Vorschrift des<br />

§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB qua Fiktion in den Rang eines Vermögensgegenstandes<br />

erhoben. 84<br />

80 Vgl. Hennrichs, Immaterielle VG nach BilMoG-Enwurf, DB 2008, S. 537.<br />

81 Vgl. Schülke, Aktivierbarkeit selbstgeschaffener VG, DStR 2010, S. 992.<br />

82 Vgl. Ballwieser, in: Castan et al., Beck‘sches Rechnungslegungshandbuch, Kap. B 131, Rn. 10.<br />

83 Vgl. Kozikowski/Huber, in: Budde et al., Beck’scher Bilanzkomm., § 247 Rn. 377.<br />

84 Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, S. 79.<br />

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