Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />
Rechtsprechung und Kommentarmeinungen überlassen bleibt, was in Detailfragen<br />
regelmäßig Unsicherheiten und Streitigkeiten verursacht. 80<br />
Erste Voraussetzung für die Aktivierbarkeit originärer immaterieller Güter ist das<br />
Vorliegen der Vermögensgegenstandseigenschaften, d. h. es muss eine abstrakte<br />
Aktivierbarkeit gegeben sein. Außerdem darf im Gesetz gem. § 246 Abs. 1 S. 1<br />
HS. 2 HGB „nichts anderes bestimmt“ sein, was auch als konkrete Aktivierbarkeit<br />
bezeichnet wird. 81<br />
Laut Begründung im Referentenentwurf zum BilMoG handelt es sich um einen<br />
Vermögensgegenstand, wenn das selbst erstellte Gut nach allgemeiner Verkehrs-<br />
auffassung als einzeln verwertbar angesehen werden kann. Das bedeutet, dass<br />
ein Gut außerhalb des Unternehmens monetär verwertet werden können muss -<br />
das fraglich zu aktivierende Objekt muss für den Eigentümer Einzahlungen sicher-<br />
stellen. 82 Dabei ist zu betonen, dass der Begriff der Einzelverwertbarkeit weiter ge-<br />
fasst als der Begriff der Einzelveräußerbarkeit, denn er impliziert, dass neben der<br />
reinen Veräußerung auch andere verwertende Vorgänge wie z. B. die Nutzungs-<br />
überlassung oder der Verbrauch herangezogen werden können. 83<br />
Auch in der bisherigen handelsrechtlichen Literatur findet sich das Kriterium der<br />
selbstständigen Verkehrsfähigkeit. Für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes muss<br />
dieses Merkmal jedoch nicht zwingend erfüllt sein. Hier kommt vielmehr der<br />
selbstständigen Bewertbarkeit eine bedeutende Rolle zu, welche auch ein weite-<br />
res Kriterium für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes darstellt.<br />
Da allerdings für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes nicht unbedingt das Merk-<br />
mal der Einzelverwertbarkeit gegeben sein muss, geht der Begriff des Wirt-<br />
schaftsgutes über den des Vermögensgegenstandes hinaus und erfasst bspw.<br />
auch den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert als zweifelsfrei akti-<br />
vierungspflichtiges Wirtschaftsgut, da er selbstständig bewertbar ist. Handelsrecht-<br />
lich ist der Geschäfts- oder Firmenwert mangels Einzelverwertbarkeit eigentlich<br />
kein Vermögensgegenstand, wird jedoch durch die ausdrückliche Vorschrift des<br />
§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB qua Fiktion in den Rang eines Vermögensgegenstandes<br />
erhoben. 84<br />
80 Vgl. Hennrichs, Immaterielle VG nach BilMoG-Enwurf, DB 2008, S. 537.<br />
81 Vgl. Schülke, Aktivierbarkeit selbstgeschaffener VG, DStR 2010, S. 992.<br />
82 Vgl. Ballwieser, in: Castan et al., Beck‘sches Rechnungslegungshandbuch, Kap. B 131, Rn. 10.<br />
83 Vgl. Kozikowski/Huber, in: Budde et al., Beck’scher Bilanzkomm., § 247 Rn. 377.<br />
84 Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, S. 79.<br />
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