Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />
abgrenzen lassen, aber ein sichtbarer Erfolg eintritt. Darunter sind bspw. Entwick-<br />
lungskosten zu verstehen, die zwar bei der Entstehung eines immateriellen Ver-<br />
mögensgegenstandes angefallen sind, deren direkte Zuordnung zu diesem Ver-<br />
mögensgegenstand aber in Ermangelung eines funktionierenden F&E-<br />
Kostenrechnungssystems mit genauer Definition verschiedener Entwicklungsstu-<br />
fen und Erfassung von Kosten auf einzelnen Projekten misslingt. In beiden Fällen<br />
fehlt es an einem eindeutigen Zurechnungszusammenhang zwischen Aufwand<br />
und Erfolg. 87<br />
Damit wäre die Zurechenbarkeit von Herstellungskosten als Kriterium für das Vor-<br />
liegen eines Wirtschaftgutes hergeleitet. Auch für die Frage nach dem Vorliegen<br />
eines Vermögensgegenstandes wird dies als Kriterium zugrunde gelegt. Denn in<br />
der BilMoG-Gesetzesbegründung wird klar auf die Zurechenbarkeit von Herstel-<br />
lungskosten und die damit verbundene selbstständige Bewertbarkeit abgestellt, da<br />
dieses Merkmal von besonderer Relevanz für die Abgrenzung zu Faktoren mit un-<br />
selbstständigem Charakter, die in Summe den Geschäfts- oder Firmenwert bilden,<br />
ist. 88 Dies geschieht allerdings im Zusammenhang mit der Frage nach der konkre-<br />
ten Aktivierbarkeit und nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob bei Gütern, bei<br />
denen diese Zurechnung häufig nicht gelingt, überhaupt ein Vermögensgegen-<br />
stand vorliegt. Denn in der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf wird ar-<br />
gumentiert, dass das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel,<br />
Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Werte aufrechterhalten<br />
werden muss, da diesen Vermögensgegenständen „Herstellungskosten teilweise<br />
nicht zweifelsfrei zugerechnet – sie nicht selbstständig bewertet - werden können,<br />
d. h. eine Abgrenzung zwischen den zu aktivierenden Aufwendungen und den […]<br />
auf den selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert entfallenden […] Auf-<br />
wendungen nicht zweifelsfrei möglich ist.“ 89<br />
Die Tatsache, dass durch eine Ausnahmevorschrift - § 248 Abs. 2 S. 2 HGB - Ak-<br />
tivierungsverbote eingeführt werden, impliziert, dass auch Marken, Drucktitel, Ver-<br />
lagsrechte und Kundenlisten grundsätzlich als Vermögensgegenstände aufzufas-<br />
sen wären, sofern die Voraussetzungen der Einzelverwertbarkeit und Bewertbar-<br />
keit erfüllt sind. Da es jedoch enorm schwierig ist, die Erfüllung der Kriterien durch<br />
zweifelsfreie Zuordnung von Aufwendungen nachvollziehbar zu machen, wurde<br />
87 Vgl. Schülke, Aktivierbarkeit selbstgeschaffener VG, DStR 2010, S. 995.<br />
88 Vgl. Kozikowski/Huber, in: Budde et al., Beck’scher Bilanzkomm., § 247 Rn. 378.<br />
89 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, v. 30.07.2008, S. 50.<br />
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