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Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />

abgrenzen lassen, aber ein sichtbarer Erfolg eintritt. Darunter sind bspw. Entwick-<br />

lungskosten zu verstehen, die zwar bei der Entstehung eines immateriellen Ver-<br />

mögensgegenstandes angefallen sind, deren direkte Zuordnung zu diesem Ver-<br />

mögensgegenstand aber in Ermangelung eines funktionierenden F&E-<br />

Kostenrechnungssystems mit genauer Definition verschiedener Entwicklungsstu-<br />

fen und Erfassung von Kosten auf einzelnen Projekten misslingt. In beiden Fällen<br />

fehlt es an einem eindeutigen Zurechnungszusammenhang zwischen Aufwand<br />

und Erfolg. 87<br />

Damit wäre die Zurechenbarkeit von Herstellungskosten als Kriterium für das Vor-<br />

liegen eines Wirtschaftgutes hergeleitet. Auch für die Frage nach dem Vorliegen<br />

eines Vermögensgegenstandes wird dies als Kriterium zugrunde gelegt. Denn in<br />

der BilMoG-Gesetzesbegründung wird klar auf die Zurechenbarkeit von Herstel-<br />

lungskosten und die damit verbundene selbstständige Bewertbarkeit abgestellt, da<br />

dieses Merkmal von besonderer Relevanz für die Abgrenzung zu Faktoren mit un-<br />

selbstständigem Charakter, die in Summe den Geschäfts- oder Firmenwert bilden,<br />

ist. 88 Dies geschieht allerdings im Zusammenhang mit der Frage nach der konkre-<br />

ten Aktivierbarkeit und nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob bei Gütern, bei<br />

denen diese Zurechnung häufig nicht gelingt, überhaupt ein Vermögensgegen-<br />

stand vorliegt. Denn in der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf wird ar-<br />

gumentiert, dass das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel,<br />

Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Werte aufrechterhalten<br />

werden muss, da diesen Vermögensgegenständen „Herstellungskosten teilweise<br />

nicht zweifelsfrei zugerechnet – sie nicht selbstständig bewertet - werden können,<br />

d. h. eine Abgrenzung zwischen den zu aktivierenden Aufwendungen und den […]<br />

auf den selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert entfallenden […] Auf-<br />

wendungen nicht zweifelsfrei möglich ist.“ 89<br />

Die Tatsache, dass durch eine Ausnahmevorschrift - § 248 Abs. 2 S. 2 HGB - Ak-<br />

tivierungsverbote eingeführt werden, impliziert, dass auch Marken, Drucktitel, Ver-<br />

lagsrechte und Kundenlisten grundsätzlich als Vermögensgegenstände aufzufas-<br />

sen wären, sofern die Voraussetzungen der Einzelverwertbarkeit und Bewertbar-<br />

keit erfüllt sind. Da es jedoch enorm schwierig ist, die Erfüllung der Kriterien durch<br />

zweifelsfreie Zuordnung von Aufwendungen nachvollziehbar zu machen, wurde<br />

87 Vgl. Schülke, Aktivierbarkeit selbstgeschaffener VG, DStR 2010, S. 995.<br />

88 Vgl. Kozikowski/Huber, in: Budde et al., Beck’scher Bilanzkomm., § 247 Rn. 378.<br />

89 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, v. 30.07.2008, S. 50.<br />

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