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Diskussionsbeiträge 11/2012 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Duale Hochschule BW <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> - Diskussionsbeitrag <strong>11</strong>/<strong>2012</strong><br />

In Summe sollten diese Änderungen bewirken, dass der HGB-Abschluss zu einer<br />

im Vergleich zur vom deutschen Mittelstand mehrheitlich abgelehnten Bilanzierung<br />

nach IFRS gleichwertigen, aber kostengünstigeren Alternative wird. 30<br />

Zur Erreichung dieser Zielsetzung finden sich im Referentenentwurf vielfältige<br />

Maßnahmen, wie z. B. die weitreichende Streichung von Bilanzierungs- und Be-<br />

wertungswahlrechten. 31 Damit soll die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzern-<br />

abschlüssen unterschiedlicher Unternehmen sichergestellt werden und die Aussa-<br />

gekraft des Jahresabschlusses durch eine stärkere Betonung der Informations-<br />

funktion erhöht werden, damit sich Außenstehende ein zutreffendes Bild von der<br />

wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens machen können. Mit dem modernisier-<br />

ten Handelsrecht sollten daher die Möglichkeiten der Einflussnahme durch den<br />

Unternehmer eingeschränkt werden, um eine von bilanzpolitischem Kalkül weitge-<br />

hend unbeeinflusste Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ga-<br />

rantieren.<br />

Nach zahlreichen Anpassungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens trat das<br />

BilMoG am 29. Mai 2009 in Kraft. 32 Es ist die größte Bilanzrechtsreform seit Ein-<br />

führung des Bilanzrichtliniengesetzes (kurz. „BiRiLiG“) im Jahr 1985. In seiner<br />

endgültigen Form enthält es einige grundlegende Neuerungen, darunter bspw. die<br />

Abschaffung der Umkehrmaßgeblichkeit der Steuer- für die Handelsbilanz und der<br />

korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln sowie, wie geplant, die<br />

Abschaffung von Bilanzierungswahlrechten, die aus der Motivation der Erstellung<br />

einer Einheitsbilanz heraus Eingang in die Handelsbilanz fanden. 33<br />

Diese umfassende Modernisierung blieb nicht ohne Auswirkungen auf das Grund-<br />

konzept des Bilanzrechts. Die Vermögensermittlung als oberstes Bilanzierungs-<br />

prinzip bleibt zwar weiterhin erhalten. Ebenso dient die Aufstellung der Bilanz wei-<br />

terhin Dokumentationszwecken und soll über die Unternehmenspolitik des Mana-<br />

gements Rechenschaft ablegen. Allerdings resultieren aus der Bilanzrechtsmo-<br />

dernisierung gravierende Neuerungen hinsichtlich der bisherigen Eckpfeiler der<br />

Rechnungslegung, Ausschüttungsbemessungs- und Gläubigerschutzprinzip. Es ist<br />

unbestritten, dass diese beiden Funktionen im alten Handelsrecht von fundamen-<br />

30 Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, S. 45 ff.<br />

31 Vgl. BMJ, RefE BilMoG v. 08.<strong>11</strong>.2007, S. 1.<br />

32 Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 46 f.<br />

33 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, v. 30.07.2008, S. 1, 35.<br />

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