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Gesellschaften und Verbände<br />

Fachärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

Heinz-Walter Knackmuß<br />

Ein Arzt bleibt sein Leben lang ein Lernender<br />

und die ständige Fortbildung wird<br />

zukünftig strenger zu fordern sein als heute.<br />

Es ist unbestritten, dass mit der Facharztprüfung<br />

ein gewisser Abschluss der Ausbildung<br />

eintritt, der die Ärzte befähigt selbstständig<br />

zu arbeiten. Die Ärztekammern von Bund<br />

und Ländern legen die Maßstäbe der Facharztqualifikation<br />

fest. Damit vertreten sie<br />

auch die Interessen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.<br />

Bei der Facharztausbildung<br />

wird sehr genau darauf geachtet, dass<br />

ein Nichtfacharzt nur unter der Aufsicht eines<br />

Facharztes tätig sein darf.<br />

Im Land Brandenburg gibt es immer mehr<br />

freie Stellen für niederlassungswillige Ärzte<br />

sowie für Ärzte in Krankenhäusern. Ein großer<br />

Anteil von niedergelassenen und klinisch<br />

tätigen Ärzten ist Mitte 50 oder älter.<br />

Bei deren Ausscheiden werden erhebliche<br />

Versorgungslücken entstehen. Die Fachärzte<br />

der Gesundheitsämter in Brandenburg sind<br />

von dieser Altersstruktur genauso betroffen.<br />

Jahrelang wurde von einer Ärzteschwemme<br />

gesprochen, sodass sich weniger Studenten<br />

für Medizin eingeschrieben haben. Durch<br />

das Urteil des Europäischen Gerichtshofes,<br />

dass Bereitschaftsdienst der Ärzte als reguläre<br />

Arbeitszeit zu bewerten ist, wird ein<br />

zusätzlicher Stellenbedarf entstehen.<br />

Nach den Berechnungen der Deutschen<br />

Krankenhausgesellschaft soll ein Mehrbedarf<br />

von ca. 27.000 Ärztestellen und nach<br />

den Berechnungen des Marburger Bundes<br />

von ca. 15.000 Ärztestellen auf das Gesundheitswesen<br />

zukommen. Dem gegenüber<br />

stehen 7.000 arbeitslos gemeldete Ärzte.<br />

In allen neuen Bundesländern wird die<br />

Situation noch dadurch verschärft, dass<br />

durch das Abrechnungs- und Gehaltsgefälle<br />

zwischen Ost und West die frisch ge-<br />

182 Brandenburgisches Ärzteblatt 6/2002 12. Jahrgang<br />

backenen Fachärzte sofort in die alten Bundesländer<br />

gehen, weil dort höhere Einkommen<br />

winken.<br />

Schon jetzt greifen Krankenhäuser auf Ärzte<br />

aus den östlichen Nachbarländern zurück,<br />

weil die Stellen kaum besetzt werden können.<br />

Um so erstaunlicher ist die Tatsache, dass einige<br />

Landkreise und kreisfreien Städte im<br />

Land Brandenburg meinen, in Gesundheitsämtern<br />

seien Fachärzte entbehrlich, weil<br />

der Landesrechnungshof die Auffassung vertritt,<br />

dass fachärztliche Tätigkeit nur als Einheit<br />

von Anamnese, Diagnose, Therapie und<br />

Kontrolle zu sehen ist. Das Ministerium für<br />

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des<br />

Landes Brandenburg hat als zuständige<br />

Fachaufsicht auch über die Gesundheitsämter<br />

dieser Auffassung vehement widersprochen.<br />

Nach Ansicht des Ministeriums ist die<br />

Anstellung von Fachärzten in den Gesundheitsämtern<br />

notwendig und fachlich begründet.<br />

Für die Landesregierung ist die Arbeit<br />

der Ärzte im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst<br />

eine überwiegend fachärztliche.<br />

Schutzimpfungen zum Beispiel sind therapeutische<br />

Maßnahmen mit hohem Stellenwert<br />

im Bereich der Verhältnisprävention.<br />

Ganz zu schweigen vom Grundsatz, dass<br />

nur ein Facharzt für Pädiatrie bzw. Kinderund<br />

Jugendmedizin befähigt sein sollte, die<br />

umfangreichen diagnostischen Programme<br />

in den Gesundheitsämtern abzuarbeiten.<br />

Hier klafft eine erhebliche Lücke zwischen<br />

dem Anspruch an eine hochqualifizierte<br />

Medizin im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

und der unqualifizierten<br />

Auslegung der Facharztrichtlinien durch<br />

Rechnungsprüfer.<br />

Die Diskrepanz der Forderungen des Landesrechnungshofes<br />

wird deutlich, wenn man bedenkt,<br />

dass es psychiatrische Gutachter gibt,<br />

die überwiegend von den Gutachten leben.<br />

Keiner käme auf die Idee von einem Nichtfacharzt<br />

ein psychiatrisches Gutachten anfertigen<br />

zu lassen, nur weil der Gutachter keine<br />

Therapien mehr durchführt.<br />

Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen<br />

Im brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz<br />

wird die Leitung der Gesundheitsämter<br />

durch Amtsärztinnen/Amtsärzte vorgeschrieben.<br />

Dem zuständigen Mitglied der<br />

Landesregierung wird die Ermächtigung erteilt,<br />

Rechtsverordnungen zur Aus- und Weiterbildung<br />

sowie für die Prüfungen der<br />

Amtsärzte, Ärzte für Öffentliches Gesundheitswesen,<br />

sozialmedizinischen Assistenten,<br />

Zahnärzte im Öffentlichen Gesundheitswesen,<br />

Gesundheitsaufseher und Desinfektoren<br />

zu erlassen. Es ist heute unumstritten, dass<br />

der Amtsarzt und sein Stellvertreter Fachärzte<br />

für Öffentliches Gesundheitswesen sein<br />

müssen. Angestrebt wird diese Facharztanerkennung<br />

auch für alle Sachgebietsleiter im<br />

Gesundheitsamt.<br />

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

im Land Brandenburg (Brandenburgisches<br />

Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)<br />

vom 03.Juni 1994 (GVBl. I S. 178):<br />

§ 25 Leitung des Gesundheitsamtes<br />

Die Leitung des Gesundheitsamtes erfolgt<br />

durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt.<br />

Das Nähere regelt das für das Gesundheitswesen<br />

zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

gemäß § 26.<br />

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie<br />

In Brandenburg wird im Psychisch-Kranken-<br />

Gesetz gefordert, dass die Leiterinnen/Leiter<br />

der Sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter<br />

Fachärzte für Psychiatrie<br />

sind. Der Gesetzgeber war 1996 davon ausgegangen,<br />

dass noch ein Mangel an<br />

Fachärzten für Psychiatrie im Land Brandenburg<br />

herrscht. Er hatte deshalb als Ausnahme<br />

andere Fachärzte (bis zur flächendeckenden<br />

Versorgung mit Psychiatern) für die Leitung<br />

zugelassen. Die Regelung hat den tarifrechtlichen<br />

Nachteil, dass diese Fachärzte nicht<br />

als Fachärzte tätig sind. Bereits im Jahr 2000<br />

konnte davon ausgegangen werden, dass<br />

ausreichend und flächendeckend Fachärzte<br />

für Psychiatrie und Psychotherapie auch im<br />

Land Brandenburg zur Verfügung stehen. Die<br />

Begründung zum Psychisch-Kranken-Gesetz<br />

hebt die Leitung durch einen Facharzt für Psychiatrie<br />

noch einmal deutlich hervor. Die Begründung<br />

ist bei Auslegungsschwierigkeiten<br />

immer hinzuzuziehen, um die Intentionen des<br />

Gesetzgebers noch besser zu erkennen.<br />

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen<br />

sowie den Vollzug gerichtlich angeordneter<br />

Unterbringung für psychisch Kranke (Brandenburgisches<br />

Psychisch-Kranken-Gesetz –<br />

BbgPsychKG) vom 8. Februar 1996 (GVBl. I<br />

S. 26):<br />

§ 6 (Abs.1)<br />

Träger der Hilfen; örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Träger der Hilfen nach § 5 sind die Landkreise<br />

und kreisfreien Städte. Die Landkreise<br />

und kreisfreien Städte bilden zu<br />

diesem Zweck gemäß der Vorschrift des<br />

§ 11 des Gesetzes über den Öffentlichen<br />

Gesundheitsdienst im Land Brandenburg<br />

(Branden-burgisches Gesundheitsdienstgesetz<br />

- BbgGDG) vom 3. Juni 1994<br />

(GVBl. I S. 178) in ihren Gesundheitsämtern<br />

eigenständige Sozialpsychiatrische<br />

Dienste unter ständiger fachärztlicher<br />

Verantwortung.

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