ausgebucht - qs- nrw
ausgebucht - qs- nrw
ausgebucht - qs- nrw
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Streitpunkt. Die Berufsordnung legt nunmehr<br />
fest: Ärzte, die andere Ärzte zur Behandlung<br />
bei Patienten hinzuziehen, denen gegenüber<br />
nur sie einen Liquidationsanspruch haben,<br />
sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene<br />
Vergütung zu gewähren. Angemessen<br />
ist die Vergütung nur dann, wenn sie auf<br />
der Grundlage der tatsächlich erzielten Erlöse<br />
der Liquidationsberechtigten oder einer Liquidation<br />
Dritter dem Anteil der Arbeitsleistungen<br />
der ärztlichen Mitarbeiter entspricht.<br />
Bei ausschließlicher Arbeitsleistung der ärztlichen<br />
Mitarbeiter kann dem Liquidationsberechtigten<br />
höchstens ein Viertel der tatsächlich<br />
erzielten Erlöse verbleiben.<br />
Datenschutz bei Praxisübergabe<br />
Die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen<br />
die Regelung des Praxisverkaufs konnten entkräftet<br />
werden. Bei Abgabe einer Praxis kann<br />
nunmehr die Patientenkartei dem Übernehmer<br />
übergeben werden (im verschlossenen Zustand),<br />
der sie allerdings erst öffnen darf,<br />
wenn sich der frühere Patient in seine Behandlung<br />
begibt oder ausdrücklich einwilligt.<br />
Keine Neuerung<br />
Überörtliche Gemeinschaftspraxen sind weiterhin<br />
nicht möglich.<br />
Krahforst, Sägner<br />
Rechtsabteilung<br />
Ab 1. Juli Meldepflicht bei<br />
Verordnung von Substitutionsmitteln<br />
Am 1. Juli 2002 tritt § 5a Abs. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung<br />
(BtMVV) in<br />
Kraft.<br />
Das bedeutet, ab 1. Juli 2002 ist jeder Arzt,<br />
der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen<br />
Patienten verschreibt, zur unverzüglichen<br />
Meldung an das Bundesinstitut für<br />
Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle)<br />
verpflichtet.<br />
Das Formular für die Meldungen gemäß<br />
§ 5a Abs. 2 BtMVV und Erläuterungen dazu<br />
stehen im Internet auf der Webseite des<br />
BfArM unter www.bfarm.de im Abschnitt<br />
„Betäubungsmittel/Grundstoffe“ zur Verfügung.<br />
Das Meldeformular ist als Datei speicherbar,<br />
elektronisch ausfüllbar und kann auf<br />
neutralem Papier ausgedruckt werden.<br />
Substituierende Ärzte, die über keinen Internet-Anschluss<br />
verfügen, können das Formular<br />
ab dem 1. Juni 2002 schriftlich bei der<br />
Bundesopiumstelle anfordern, in den jeweils<br />
benötigten Mengen kopieren und handschriftlich<br />
ausfüllen.<br />
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,<br />
Bundesopiumstelle, Kurt-Georg-<br />
Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn.<br />
Stebo Expert GmbH – Augen auf!<br />
Da flattert mit der täglichen Post eine „Korrekturofferte“<br />
für den Eintrag im Deutschen<br />
Ärzteverzeichnis ins Haus. Es hat den Anschein,<br />
als müsse man nur noch mal die<br />
Daten überprüfen, um dann mit einem kostenlosen<br />
„Grundeintrag“ in das Verzeichnis<br />
aufgenommen zu werden. Ein „Textvorschlag<br />
Standardeintrag“ ist auch schon dabei –<br />
praktisch bei der wenigen Freizeit als Arzt.<br />
Aber aufgepasst: Im Kleingedruckten auf der<br />
Rückseite (AGB) folgt viele Zeilen<br />
weiter unten nach der Beschreibung des<br />
„Grundeintrages“ als kostenlos, dass es auch<br />
einen „Standardeintrag“ gibt, und der kostet<br />
370 €! Das kann man schon mal übersehen.<br />
Was macht es schon, ob „Grundeintrag“<br />
oder „Standardeintrag"? Das Wortspiel ist<br />
verwirrend. Schnell unterschrieben und ab<br />
zur Post - schon hat der Arzt ein Angebot bezüglich<br />
des kostenpflichtigen „Standardeintrages“<br />
gemacht. Die STEBO EXPERT GmbH<br />
nimmt dieses Angebot natürlich freudig an.<br />
Ein Vertrag ist zustande gekommen.<br />
Bereits in der Ausgabe 9/2001 unseres<br />
Brandenburgischen Ärzteblattes informierten<br />
wir über die Praktiken der STEBO EXPERT<br />
GmbH. Das damals zitierte Urteil des Amtsgerichtes<br />
Wiesloch vom 29.06.2001 (AZ.: 4<br />
C 95/01), mit dem die STEBO EXPERT<br />
GmbH zur Rückzahlung bereits geleisteter<br />
Eintragungskosten für den „Standardeintrag“<br />
verurteilt wurde, machte vielen Betroffenen<br />
Mut, den Vertrag wegen Arglistiger Täuschung<br />
anzufechten (§123 BGB).<br />
Aber nun führt die STEBO EXPERT GmbH ein<br />
Urteil des Amtsgerichtes Königstein i. Taunus<br />
vom 29.11.2000 (AZ.: 21 C 1112/00) ins<br />
Feld, das gerichtlich bestätigt, dass die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) für<br />
den Verbraucher nicht „überraschend“ i. S.<br />
d. § 3 AGBG seien.<br />
Die Begründung des Urteils ist für uns nach<br />
wie vor unverständlich.<br />
Die zwei gegensätzlichen Gerichtsurteile beweisen<br />
leider erneut: Letztlich kommt es auf<br />
die Sichtweise des entscheidenden Richters<br />
an, die wir nicht vorhersehen können. Es<br />
bleibt daher nur abzuwarten, ob die STEBO<br />
EXPERT GmbH weitere Forderungen einklagt<br />
und wie hiesige Gerichte die AGB auslegen<br />
und das Vorgehen der STEBO EXPERT GmbH<br />
bewerten.<br />
Deshalb in Zukunft: Augen auf und auch das<br />
Kleingedruckte bis zum Ende lesen!<br />
Ass. Jur. Constance Sägner<br />
Rechtsabteilung<br />
Arzt und Recht<br />
Brandenburgisches Ärzteblatt 6/2002 12. Jahrgang<br />
169