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ausgebucht - qs- nrw

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Streitpunkt. Die Berufsordnung legt nunmehr<br />

fest: Ärzte, die andere Ärzte zur Behandlung<br />

bei Patienten hinzuziehen, denen gegenüber<br />

nur sie einen Liquidationsanspruch haben,<br />

sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene<br />

Vergütung zu gewähren. Angemessen<br />

ist die Vergütung nur dann, wenn sie auf<br />

der Grundlage der tatsächlich erzielten Erlöse<br />

der Liquidationsberechtigten oder einer Liquidation<br />

Dritter dem Anteil der Arbeitsleistungen<br />

der ärztlichen Mitarbeiter entspricht.<br />

Bei ausschließlicher Arbeitsleistung der ärztlichen<br />

Mitarbeiter kann dem Liquidationsberechtigten<br />

höchstens ein Viertel der tatsächlich<br />

erzielten Erlöse verbleiben.<br />

Datenschutz bei Praxisübergabe<br />

Die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen<br />

die Regelung des Praxisverkaufs konnten entkräftet<br />

werden. Bei Abgabe einer Praxis kann<br />

nunmehr die Patientenkartei dem Übernehmer<br />

übergeben werden (im verschlossenen Zustand),<br />

der sie allerdings erst öffnen darf,<br />

wenn sich der frühere Patient in seine Behandlung<br />

begibt oder ausdrücklich einwilligt.<br />

Keine Neuerung<br />

Überörtliche Gemeinschaftspraxen sind weiterhin<br />

nicht möglich.<br />

Krahforst, Sägner<br />

Rechtsabteilung<br />

Ab 1. Juli Meldepflicht bei<br />

Verordnung von Substitutionsmitteln<br />

Am 1. Juli 2002 tritt § 5a Abs. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung<br />

(BtMVV) in<br />

Kraft.<br />

Das bedeutet, ab 1. Juli 2002 ist jeder Arzt,<br />

der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen<br />

Patienten verschreibt, zur unverzüglichen<br />

Meldung an das Bundesinstitut für<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle)<br />

verpflichtet.<br />

Das Formular für die Meldungen gemäß<br />

§ 5a Abs. 2 BtMVV und Erläuterungen dazu<br />

stehen im Internet auf der Webseite des<br />

BfArM unter www.bfarm.de im Abschnitt<br />

„Betäubungsmittel/Grundstoffe“ zur Verfügung.<br />

Das Meldeformular ist als Datei speicherbar,<br />

elektronisch ausfüllbar und kann auf<br />

neutralem Papier ausgedruckt werden.<br />

Substituierende Ärzte, die über keinen Internet-Anschluss<br />

verfügen, können das Formular<br />

ab dem 1. Juni 2002 schriftlich bei der<br />

Bundesopiumstelle anfordern, in den jeweils<br />

benötigten Mengen kopieren und handschriftlich<br />

ausfüllen.<br />

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,<br />

Bundesopiumstelle, Kurt-Georg-<br />

Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn.<br />

Stebo Expert GmbH – Augen auf!<br />

Da flattert mit der täglichen Post eine „Korrekturofferte“<br />

für den Eintrag im Deutschen<br />

Ärzteverzeichnis ins Haus. Es hat den Anschein,<br />

als müsse man nur noch mal die<br />

Daten überprüfen, um dann mit einem kostenlosen<br />

„Grundeintrag“ in das Verzeichnis<br />

aufgenommen zu werden. Ein „Textvorschlag<br />

Standardeintrag“ ist auch schon dabei –<br />

praktisch bei der wenigen Freizeit als Arzt.<br />

Aber aufgepasst: Im Kleingedruckten auf der<br />

Rückseite (AGB) folgt viele Zeilen<br />

weiter unten nach der Beschreibung des<br />

„Grundeintrages“ als kostenlos, dass es auch<br />

einen „Standardeintrag“ gibt, und der kostet<br />

370 €! Das kann man schon mal übersehen.<br />

Was macht es schon, ob „Grundeintrag“<br />

oder „Standardeintrag"? Das Wortspiel ist<br />

verwirrend. Schnell unterschrieben und ab<br />

zur Post - schon hat der Arzt ein Angebot bezüglich<br />

des kostenpflichtigen „Standardeintrages“<br />

gemacht. Die STEBO EXPERT GmbH<br />

nimmt dieses Angebot natürlich freudig an.<br />

Ein Vertrag ist zustande gekommen.<br />

Bereits in der Ausgabe 9/2001 unseres<br />

Brandenburgischen Ärzteblattes informierten<br />

wir über die Praktiken der STEBO EXPERT<br />

GmbH. Das damals zitierte Urteil des Amtsgerichtes<br />

Wiesloch vom 29.06.2001 (AZ.: 4<br />

C 95/01), mit dem die STEBO EXPERT<br />

GmbH zur Rückzahlung bereits geleisteter<br />

Eintragungskosten für den „Standardeintrag“<br />

verurteilt wurde, machte vielen Betroffenen<br />

Mut, den Vertrag wegen Arglistiger Täuschung<br />

anzufechten (§123 BGB).<br />

Aber nun führt die STEBO EXPERT GmbH ein<br />

Urteil des Amtsgerichtes Königstein i. Taunus<br />

vom 29.11.2000 (AZ.: 21 C 1112/00) ins<br />

Feld, das gerichtlich bestätigt, dass die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) für<br />

den Verbraucher nicht „überraschend“ i. S.<br />

d. § 3 AGBG seien.<br />

Die Begründung des Urteils ist für uns nach<br />

wie vor unverständlich.<br />

Die zwei gegensätzlichen Gerichtsurteile beweisen<br />

leider erneut: Letztlich kommt es auf<br />

die Sichtweise des entscheidenden Richters<br />

an, die wir nicht vorhersehen können. Es<br />

bleibt daher nur abzuwarten, ob die STEBO<br />

EXPERT GmbH weitere Forderungen einklagt<br />

und wie hiesige Gerichte die AGB auslegen<br />

und das Vorgehen der STEBO EXPERT GmbH<br />

bewerten.<br />

Deshalb in Zukunft: Augen auf und auch das<br />

Kleingedruckte bis zum Ende lesen!<br />

Ass. Jur. Constance Sägner<br />

Rechtsabteilung<br />

Arzt und Recht<br />

Brandenburgisches Ärzteblatt 6/2002 12. Jahrgang<br />

169

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