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GZ 09 - August 2010.pmd - Marktgemeinde Pottendorf

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Im NÖ Landtag wurde das umstrittene NÖ Hundehaltegesetz<br />

beschlossen. Einen im Amtsblatt der BH Baden<br />

erschienenen Artikel dazu möchten wir allen<br />

Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern zur<br />

Kenntnis bringen:<br />

Zwischenfälle durch nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde<br />

in der Vergangenheit haben eine gesetzliche Regelung<br />

betreffend sachgemäße Hundehaltung erforderlich gemacht.<br />

Die Gemeinde hat die im NÖ Hundehaltegesetz enthaltenen<br />

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.<br />

Behörde erster Instanz ist demnach der Bürgermeister.<br />

Eine Berufungsmöglichkeit an den Gemeindevorstand und<br />

eine Vorstellung an die Landesregierung ist möglich.<br />

Die Durchführung von Strafverfahren obliegt den<br />

Bezirksverwaltungsbehörden.<br />

Das Hundehaltegesetz übernimmt die bisher im Polizeistrafgesetz<br />

enthaltenen Bestimmungen über die<br />

allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden<br />

bzw. das Führen von Hunden mit der Möglichkeit durch<br />

Verordnung des Gemeinderates Hundeauslaufzonen festzulegen.<br />

Jeder Hundehalter muss für die Haltung von Hunden die<br />

erforderliche Eignung aufweisen, dass der Hund so verwahrt<br />

bzw. geführt werden kann, dass Menschen und Tiere nicht<br />

gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Ebenso darf<br />

ein Hund nur solchen Personen überlassen werden, die die<br />

dafür erforderliche Eignung und Erfahrung aufweisen. Dies<br />

erfordert eigentlich von jedem Hundehalter, dass er sich das<br />

Wissen für die Haltung von Hunden aneignet und auch<br />

der Hund entsprechend ausbildet, damit der Hund ohne<br />

Gefährdung anderer Menschen oder Tiere geführt werden<br />

kann. Zwar ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen, dass<br />

diese Eignung in Hundeschulen erworben werden muss,<br />

die Eignung muss auch der Behörde gegenüber nicht nachgewiesen<br />

werden, jedoch kann es im Fall von Verletzungen<br />

dieser Vorschriften, z. B. wenn ein Hund gebissen hat, bei<br />

der Strafbemessung eine Rolle spielen.<br />

Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung, dass ein<br />

Hund zum Führen oder zum Verwahren nur solchen Personen<br />

überlassen werden darf, die die dafür erforderliche<br />

Erfahrung und Eignung aufweisen. Wird beispielsweise ein<br />

kräftiger Hund einem Kind zum Führen überlassen und ist<br />

das Kind nicht in der Lage den Hund ordnungsgemäß,<br />

d.h. ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu führen,<br />

so trifft den Hundehalter die Verantwortung. Oder wird ein<br />

auffälliger oder problematischer Hund einer anderen Person<br />

zum Führen überlassen, so ist es zwar nicht erforderlich,<br />

dass diese Person die für den Halter notwendige Sachkunde<br />

aufweist jedoch kann im Gefährdungsfall sowohl derjenige,<br />

der den Hund ausgeführt hat, aber auch der Hundehalter,<br />

der den Hund überlassen hat, zur Verantwortung gezogen<br />

werden.<br />

Gemeindezeitung Nr. 9 / <strong>August</strong> 2010<br />

NÖ Hundehaltegesetz<br />

Seite 24<br />

Hunde mit erhöhtem<br />

Gefährdungspotential<br />

Eine vielfach diskutierte und kritisierte Bestimmung des<br />

neuen Hundehaltegesetzes ist die Aufzählung von Hunderassen<br />

mit erhöhtem Gefährdungspotential. Darunter fallen:<br />

Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire<br />

Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler<br />

und Tosa Inu. Aber nicht nur die reinrassigen Hunde,<br />

sondern auch Kreuzungen dieser Hunde untereinander oder<br />

mit anderen Hunden können dazu führen, dass sie als<br />

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential zu werten sind.<br />

Maßgeblich bei den Kreuzungen ist, ob sich aus den<br />

Zuordnungskriterien, wie Erscheinungsbild, Wesen und<br />

Bewegungsablauf eine Zuordnung unter die vom Gesetz<br />

genannten Gruppen vornehmen lässt. Bestehen augenscheinlich<br />

keine übereinstimmenden Merkmale, so ist<br />

davon auszugehen, dass der Mischling nicht unter diese<br />

Kategorie fällt. Wenn der Behörde bekannt wird, dass ein<br />

Hund aufgrund seines Aussehens den im Gesetz genannten<br />

Rassen entspricht, wäre der Hundehalter – sofern er keine<br />

Anzeige an die Gemeinde richtet – aufzufordern, gegebenenfalls<br />

durch ein Gutachten zu belegen, ob der Hund unter<br />

die genannten Rassen bzw. Kreuzungen mit diesen Rassen<br />

fällt oder nicht.<br />

Auffällige Hunde<br />

Auffällig ist ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier<br />

durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen<br />

oder dazu provoziert worden zu sein, oder wenn der<br />

Hund zum ausschließlich oder überwiegenden Zweck der<br />

Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet<br />

wurde.<br />

Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in<br />

der der Hund gehalten wird mit Bescheid festzustellen.<br />

Zuständig ist somit jene Gemeinde, in der der Hund<br />

zwecks Entrichtung der Hundeabgabe angemeldet wird.<br />

Bei schweren Bissverletzungen eines Menschen oder eines<br />

anderen Tieres kann überdies auch ein Strafrechtsverfahren<br />

eingeleitet werden. Einzuschreiten hat die Gemeinde auch<br />

dann, wenn ihr bekannt wird, dass im Gemeindegebiet<br />

Personen oder Züchter vorhanden sind, die Hunde durch<br />

spezielle Abrichtemaßnahmen „scharf“ machen.<br />

Anzeige der Hundehaltung<br />

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind der<br />

Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten<br />

werden soll, anzuzeigen und mit der Anzeige sind folgende<br />

Nachweise vorzulegen:

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