GZ 09 - August 2010.pmd - Marktgemeinde Pottendorf
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Im NÖ Landtag wurde das umstrittene NÖ Hundehaltegesetz<br />
beschlossen. Einen im Amtsblatt der BH Baden<br />
erschienenen Artikel dazu möchten wir allen<br />
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern zur<br />
Kenntnis bringen:<br />
Zwischenfälle durch nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde<br />
in der Vergangenheit haben eine gesetzliche Regelung<br />
betreffend sachgemäße Hundehaltung erforderlich gemacht.<br />
Die Gemeinde hat die im NÖ Hundehaltegesetz enthaltenen<br />
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.<br />
Behörde erster Instanz ist demnach der Bürgermeister.<br />
Eine Berufungsmöglichkeit an den Gemeindevorstand und<br />
eine Vorstellung an die Landesregierung ist möglich.<br />
Die Durchführung von Strafverfahren obliegt den<br />
Bezirksverwaltungsbehörden.<br />
Das Hundehaltegesetz übernimmt die bisher im Polizeistrafgesetz<br />
enthaltenen Bestimmungen über die<br />
allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden<br />
bzw. das Führen von Hunden mit der Möglichkeit durch<br />
Verordnung des Gemeinderates Hundeauslaufzonen festzulegen.<br />
Jeder Hundehalter muss für die Haltung von Hunden die<br />
erforderliche Eignung aufweisen, dass der Hund so verwahrt<br />
bzw. geführt werden kann, dass Menschen und Tiere nicht<br />
gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Ebenso darf<br />
ein Hund nur solchen Personen überlassen werden, die die<br />
dafür erforderliche Eignung und Erfahrung aufweisen. Dies<br />
erfordert eigentlich von jedem Hundehalter, dass er sich das<br />
Wissen für die Haltung von Hunden aneignet und auch<br />
der Hund entsprechend ausbildet, damit der Hund ohne<br />
Gefährdung anderer Menschen oder Tiere geführt werden<br />
kann. Zwar ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen, dass<br />
diese Eignung in Hundeschulen erworben werden muss,<br />
die Eignung muss auch der Behörde gegenüber nicht nachgewiesen<br />
werden, jedoch kann es im Fall von Verletzungen<br />
dieser Vorschriften, z. B. wenn ein Hund gebissen hat, bei<br />
der Strafbemessung eine Rolle spielen.<br />
Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung, dass ein<br />
Hund zum Führen oder zum Verwahren nur solchen Personen<br />
überlassen werden darf, die die dafür erforderliche<br />
Erfahrung und Eignung aufweisen. Wird beispielsweise ein<br />
kräftiger Hund einem Kind zum Führen überlassen und ist<br />
das Kind nicht in der Lage den Hund ordnungsgemäß,<br />
d.h. ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu führen,<br />
so trifft den Hundehalter die Verantwortung. Oder wird ein<br />
auffälliger oder problematischer Hund einer anderen Person<br />
zum Führen überlassen, so ist es zwar nicht erforderlich,<br />
dass diese Person die für den Halter notwendige Sachkunde<br />
aufweist jedoch kann im Gefährdungsfall sowohl derjenige,<br />
der den Hund ausgeführt hat, aber auch der Hundehalter,<br />
der den Hund überlassen hat, zur Verantwortung gezogen<br />
werden.<br />
Gemeindezeitung Nr. 9 / <strong>August</strong> 2010<br />
NÖ Hundehaltegesetz<br />
Seite 24<br />
Hunde mit erhöhtem<br />
Gefährdungspotential<br />
Eine vielfach diskutierte und kritisierte Bestimmung des<br />
neuen Hundehaltegesetzes ist die Aufzählung von Hunderassen<br />
mit erhöhtem Gefährdungspotential. Darunter fallen:<br />
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire<br />
Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler<br />
und Tosa Inu. Aber nicht nur die reinrassigen Hunde,<br />
sondern auch Kreuzungen dieser Hunde untereinander oder<br />
mit anderen Hunden können dazu führen, dass sie als<br />
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential zu werten sind.<br />
Maßgeblich bei den Kreuzungen ist, ob sich aus den<br />
Zuordnungskriterien, wie Erscheinungsbild, Wesen und<br />
Bewegungsablauf eine Zuordnung unter die vom Gesetz<br />
genannten Gruppen vornehmen lässt. Bestehen augenscheinlich<br />
keine übereinstimmenden Merkmale, so ist<br />
davon auszugehen, dass der Mischling nicht unter diese<br />
Kategorie fällt. Wenn der Behörde bekannt wird, dass ein<br />
Hund aufgrund seines Aussehens den im Gesetz genannten<br />
Rassen entspricht, wäre der Hundehalter – sofern er keine<br />
Anzeige an die Gemeinde richtet – aufzufordern, gegebenenfalls<br />
durch ein Gutachten zu belegen, ob der Hund unter<br />
die genannten Rassen bzw. Kreuzungen mit diesen Rassen<br />
fällt oder nicht.<br />
Auffällige Hunde<br />
Auffällig ist ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier<br />
durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen<br />
oder dazu provoziert worden zu sein, oder wenn der<br />
Hund zum ausschließlich oder überwiegenden Zweck der<br />
Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet<br />
wurde.<br />
Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in<br />
der der Hund gehalten wird mit Bescheid festzustellen.<br />
Zuständig ist somit jene Gemeinde, in der der Hund<br />
zwecks Entrichtung der Hundeabgabe angemeldet wird.<br />
Bei schweren Bissverletzungen eines Menschen oder eines<br />
anderen Tieres kann überdies auch ein Strafrechtsverfahren<br />
eingeleitet werden. Einzuschreiten hat die Gemeinde auch<br />
dann, wenn ihr bekannt wird, dass im Gemeindegebiet<br />
Personen oder Züchter vorhanden sind, die Hunde durch<br />
spezielle Abrichtemaßnahmen „scharf“ machen.<br />
Anzeige der Hundehaltung<br />
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind der<br />
Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten<br />
werden soll, anzuzeigen und mit der Anzeige sind folgende<br />
Nachweise vorzulegen: