GZ 09 - August 2010.pmd - Marktgemeinde Pottendorf
GZ 09 - August 2010.pmd - Marktgemeinde Pottendorf
GZ 09 - August 2010.pmd - Marktgemeinde Pottendorf
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der<br />
Hundehalterin.<br />
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes<br />
sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß<br />
§ 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der<br />
Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.<br />
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse<br />
jener Einrichtung, von der der Hund<br />
erworben wurde.<br />
4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft<br />
samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes,<br />
in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden<br />
soll.<br />
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung<br />
des Hundes.<br />
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung<br />
(Euro 500.000,- für Personenschäden und Euro<br />
250.000,- für Sachschäden)<br />
Beschränkung der Hundehaltung<br />
Weiters sieht das Gesetz vor, dass in einem Haushalt nicht<br />
mehr als zwei Hunde der im Gesetz angeführten Rassen<br />
(bzw. Kreuzungen) als auffällig (§ 3) bestimmte Hunde<br />
gehalten werden dürfen. Dies im Wesentlichen aus der Überlegung,<br />
dass ein Hundehalter nur einer gewissen Anzahl von<br />
Hunden das in diesen Fällen notwendige Maß an Aufmerksamkeit,<br />
Erziehung und Beschäftigung derart zu Teil werden<br />
lassen kann, dass ein kontrolliertes Halten gewährleistet ist.<br />
Erfahrungen haben auch gezeigt, dass Hunde in einer<br />
größeren Anzahl zu einem Rudelverhalten neigen, welches<br />
zu gesteigerter Aggressivität gegenüber Menschen führen<br />
kann. Auch beim Führen von Hunden der genannten Art ist<br />
ein besonderes Augenmerk auf diese Hunde zu lenken,<br />
weshalb eine Beschränkung auf zwei derartige Tiere vorgesehen<br />
wurde.<br />
Die Beschränkung bezieht sich auf einen Haushalt, gilt<br />
somit unabhängig vom Halter. Das heißt, bei einem Ehepaar<br />
darf beispielsweise nicht der Mann zwei und die Frau zwei<br />
derartige Tiere halten. Ausnahmen sind für ausreichend<br />
große Liegenschaften, junge Hunde bis zu ihrem 8. Lebensmonat,<br />
Hunde im Rahmen der Zucht und bei diversen<br />
Veranstaltungen vorgesehen.<br />
Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von bestimmten<br />
Hunden gilt für Hunde, die schon derzeit gehalten werden<br />
grundsätzlich nicht. Nur dann, wenn durch einen derartigen<br />
Hund in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des<br />
Gesetzes ein Mensch schwer verletzt wurde, kann die<br />
Gemeinde dem Halter vorschreiben, die Anzahl auf zwei derartige<br />
Hunde innerhalb eines Jahres zu reduzieren.<br />
Hundehalteverbot<br />
Mit der neuen Regelung wird sowohl die Möglichkeit<br />
geschaffen präventiv vorzugehen, wenn die Behörde (Bür-<br />
Gemeindezeitung Nr. 9 / <strong>August</strong> 2010<br />
NÖ Hundehaltegesetz<br />
Seite 25<br />
germeister) der Auffassung ist, dass jemand wegen bestimmter<br />
Verurteilungen (Gewaltdelikte, Verurteilungen nach dem<br />
Suchtmittelgesetz, Widerstand gegen die Staatsgewalt, etc.)<br />
nicht in der Lage ist, den Hund ohne Gefährdung anderer<br />
Personen zu halten. Auch wenn Nachweise im Zusammenhang<br />
mit der Anzeige nicht vorgelegt werden oder die<br />
Liegenschaft für die Haltung nicht geeignet ist, kann ein<br />
Hundehalteverbot ausgesprochen werden.<br />
Ausnahmebestimmungen<br />
Von der Anzeigeverpflichtung und der Beschränkung der<br />
Hundehaltung sind zahlreiche Einrichtungen ausgenommen,<br />
z.B. Forschungseinrichtungen, Sicherheits- und<br />
Rettungshunde, Behindertenbegleit-, Therapie- und<br />
Jagdhunde sowie in Tierheimen gehaltene Hunde.<br />
Führen von Hunden<br />
An dem bisher vorgesehenen Leinen- oder Maulkorbzwang<br />
für alle Hunde im Ortsbereich hat sich nichts geändert.<br />
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige<br />
Hunde müssen im Ortsbereich immer mit Leine und<br />
Maulkorb geführt werden. Im Ortsbereich kann auch die<br />
Gemeinde wie bisher sogenannte Hundeauslaufzonen<br />
verordnen und damit auch innerhalb des Ortsbereiches<br />
Ausnahmen vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang vorsehen.<br />
Neu ist auch, dass für die Personen, die einen Hund<br />
führen, die Verpflichtung nominiert wurde, die Exkremente<br />
des Hundes unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.<br />
Meldung von Störungen<br />
der Straßenbeleuchtung<br />
Defekte Straßenbeleuchtungskörper melden Sie bitte<br />
in der Abteilung Bauamt des Gemeindeamtes unter<br />
der Telefonnummer 02623/72278- DW 21.<br />
Diese Meldungen werden wöchentlich von den<br />
MitarbeiterInnen des Bauamtes an die EVN weiter<br />
geleitet und die Störungen innerhalb einer Woche vom<br />
beauftragten Elektrounternehmen der EVN behoben.<br />
Da keine automatische Kontrolle der Straßenbeleuchtung<br />
stattfindet ist Ihre Mithilfe bei der Behebung von Störungen<br />
der Straßenbeleuchtung unbedingt notwendig!<br />
Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass jemand<br />
anderer bereits eine defekte Straßenbeleuchtung<br />
gemeldet hat, denn der andere verlässt sich vielleicht<br />
auch auf Sie und dann hat niemand diesen Defekt<br />
gemeldet und alle ärgern sich über kaputte<br />
Straßenbeleuchtungskörper!<br />
Helfen Sie durch Ihre Aufmerksamkeit mit, dass die<br />
Straßenbeleuchtung nach einem Defekt schnell<br />
repariert wird. Dies liegt im Interesse aller<br />
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger!