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GZ 09 - August 2010.pmd - Marktgemeinde Pottendorf

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1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der<br />

Hundehalterin.<br />

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes<br />

sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß<br />

§ 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der<br />

Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.<br />

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse<br />

jener Einrichtung, von der der Hund<br />

erworben wurde.<br />

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft<br />

samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes,<br />

in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden<br />

soll.<br />

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung<br />

des Hundes.<br />

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung<br />

(Euro 500.000,- für Personenschäden und Euro<br />

250.000,- für Sachschäden)<br />

Beschränkung der Hundehaltung<br />

Weiters sieht das Gesetz vor, dass in einem Haushalt nicht<br />

mehr als zwei Hunde der im Gesetz angeführten Rassen<br />

(bzw. Kreuzungen) als auffällig (§ 3) bestimmte Hunde<br />

gehalten werden dürfen. Dies im Wesentlichen aus der Überlegung,<br />

dass ein Hundehalter nur einer gewissen Anzahl von<br />

Hunden das in diesen Fällen notwendige Maß an Aufmerksamkeit,<br />

Erziehung und Beschäftigung derart zu Teil werden<br />

lassen kann, dass ein kontrolliertes Halten gewährleistet ist.<br />

Erfahrungen haben auch gezeigt, dass Hunde in einer<br />

größeren Anzahl zu einem Rudelverhalten neigen, welches<br />

zu gesteigerter Aggressivität gegenüber Menschen führen<br />

kann. Auch beim Führen von Hunden der genannten Art ist<br />

ein besonderes Augenmerk auf diese Hunde zu lenken,<br />

weshalb eine Beschränkung auf zwei derartige Tiere vorgesehen<br />

wurde.<br />

Die Beschränkung bezieht sich auf einen Haushalt, gilt<br />

somit unabhängig vom Halter. Das heißt, bei einem Ehepaar<br />

darf beispielsweise nicht der Mann zwei und die Frau zwei<br />

derartige Tiere halten. Ausnahmen sind für ausreichend<br />

große Liegenschaften, junge Hunde bis zu ihrem 8. Lebensmonat,<br />

Hunde im Rahmen der Zucht und bei diversen<br />

Veranstaltungen vorgesehen.<br />

Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von bestimmten<br />

Hunden gilt für Hunde, die schon derzeit gehalten werden<br />

grundsätzlich nicht. Nur dann, wenn durch einen derartigen<br />

Hund in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des<br />

Gesetzes ein Mensch schwer verletzt wurde, kann die<br />

Gemeinde dem Halter vorschreiben, die Anzahl auf zwei derartige<br />

Hunde innerhalb eines Jahres zu reduzieren.<br />

Hundehalteverbot<br />

Mit der neuen Regelung wird sowohl die Möglichkeit<br />

geschaffen präventiv vorzugehen, wenn die Behörde (Bür-<br />

Gemeindezeitung Nr. 9 / <strong>August</strong> 2010<br />

NÖ Hundehaltegesetz<br />

Seite 25<br />

germeister) der Auffassung ist, dass jemand wegen bestimmter<br />

Verurteilungen (Gewaltdelikte, Verurteilungen nach dem<br />

Suchtmittelgesetz, Widerstand gegen die Staatsgewalt, etc.)<br />

nicht in der Lage ist, den Hund ohne Gefährdung anderer<br />

Personen zu halten. Auch wenn Nachweise im Zusammenhang<br />

mit der Anzeige nicht vorgelegt werden oder die<br />

Liegenschaft für die Haltung nicht geeignet ist, kann ein<br />

Hundehalteverbot ausgesprochen werden.<br />

Ausnahmebestimmungen<br />

Von der Anzeigeverpflichtung und der Beschränkung der<br />

Hundehaltung sind zahlreiche Einrichtungen ausgenommen,<br />

z.B. Forschungseinrichtungen, Sicherheits- und<br />

Rettungshunde, Behindertenbegleit-, Therapie- und<br />

Jagdhunde sowie in Tierheimen gehaltene Hunde.<br />

Führen von Hunden<br />

An dem bisher vorgesehenen Leinen- oder Maulkorbzwang<br />

für alle Hunde im Ortsbereich hat sich nichts geändert.<br />

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige<br />

Hunde müssen im Ortsbereich immer mit Leine und<br />

Maulkorb geführt werden. Im Ortsbereich kann auch die<br />

Gemeinde wie bisher sogenannte Hundeauslaufzonen<br />

verordnen und damit auch innerhalb des Ortsbereiches<br />

Ausnahmen vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang vorsehen.<br />

Neu ist auch, dass für die Personen, die einen Hund<br />

führen, die Verpflichtung nominiert wurde, die Exkremente<br />

des Hundes unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.<br />

Meldung von Störungen<br />

der Straßenbeleuchtung<br />

Defekte Straßenbeleuchtungskörper melden Sie bitte<br />

in der Abteilung Bauamt des Gemeindeamtes unter<br />

der Telefonnummer 02623/72278- DW 21.<br />

Diese Meldungen werden wöchentlich von den<br />

MitarbeiterInnen des Bauamtes an die EVN weiter<br />

geleitet und die Störungen innerhalb einer Woche vom<br />

beauftragten Elektrounternehmen der EVN behoben.<br />

Da keine automatische Kontrolle der Straßenbeleuchtung<br />

stattfindet ist Ihre Mithilfe bei der Behebung von Störungen<br />

der Straßenbeleuchtung unbedingt notwendig!<br />

Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass jemand<br />

anderer bereits eine defekte Straßenbeleuchtung<br />

gemeldet hat, denn der andere verlässt sich vielleicht<br />

auch auf Sie und dann hat niemand diesen Defekt<br />

gemeldet und alle ärgern sich über kaputte<br />

Straßenbeleuchtungskörper!<br />

Helfen Sie durch Ihre Aufmerksamkeit mit, dass die<br />

Straßenbeleuchtung nach einem Defekt schnell<br />

repariert wird. Dies liegt im Interesse aller<br />

Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger!

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