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Hessenmed Magazin Ausgabe Oktober 2010.pdf

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hessenmed•M a g a z i n Nr. 1• 2010 13<br />

Jeder Arzt, der eine kassenärztliche Zulassung hat, ist als<br />

„Vertragsarzt“ automatisch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

(KV) seiner Region. Die bundsweit 17 KVen haben den gesetzlichen<br />

Auftrag, die ärztliche Versorgung für die Versicherten der gesetzlichen<br />

Krankenkassen sicherzustellen: Diese in § 75 SGB V festgeschriebene<br />

„Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ ist ihre<br />

Hauptaufgabe.<br />

Weitere Aufgaben sind „die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte<br />

gegenüber den Krankenkassen“ und die „Überwachung der Pflichten<br />

der Vertragsärzte“ (§ 75 SGB V Abs. 2). Auf Bundesebene vereinbart<br />

die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkassen, wie die ärztliche Versorgung der gesetzlich<br />

Versicherten organisiert wird. Auf Landesebene einigen sich die einzelnen<br />

KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen auf die Vergütung<br />

der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, welche die<br />

KVen dann unter ihren Mitgliedern verteilen.<br />

Ein Irrtum der meisten Vertragsärzte: Die KVen müssten auf politischer Ebene ihre Interessen vertreten.<br />

Doch eine politische Interessenvertretung wird den KVen im Sozialgesetzbuch nicht zugeschrieben<br />

– und als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen die Dachorganisation KBV<br />

!<br />

der<br />

Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums und die Landesorganisationen der Aufsicht des jeweils<br />

zuständigen Landesgesundheitsministeriums.<br />

So befinden sich die KVen in dem seltsamen „Zwitterstatus“, dass ihre Mitglieder die Vereinigung<br />

zwar bezahlen müssen und sie deren Rechte gegenüber den Krankenkassen vertreten sollen – diese<br />

Vereinigung jedoch auch staatliche Kontrollaufgaben wahrnimmt. Formal sind die Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen – allerdings<br />

müssen sie hierbei zahlreiche im SGB V sowie weitere untergesetzliche Regelungen einhalten,<br />

die zum Teil ausschließlich Anforderungen und Vorgaben definieren, die Vorrausetzungen für honorierbare<br />

Leistungen sind. Den Rechten der Kassenärztlichen Vereinigungen – wie Selbstverwaltung, Aushandlung<br />

von Kollektivverträgen, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen<br />

– stehen eine Reihe von Pflichten, vor allem der „Sicherstellungsauftrag“, gegenüber.<br />

In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der<br />

Politik kritisiert: Sie seien „Monopole“ und „Kartelle“, die einen Wettbewerb verhinderten. Einige<br />

Politiker sowie Teile der Ärzteschaft plädieren für die vollständige Auflösung der KVen. Doch gegen<br />

eine Auflösung wird argumentiert, dass dann rein staatliche Behörden eingeführt werden müssten,<br />

die die Aufgaben der KVen übernehmen – ohne dass sie das dafür erforderliche Fachwissen haben.<br />

Fest steht wohl: Durch die Gesundheitspolitik der vergangenen Jahre wurden die KVen geschwächt,<br />

unter anderem<br />

• durch die §§ 73b und 73c, die einen Verlust des Kollektivvertragsrechts bedeuten – und<br />

damit den Verlust der alleinigen Honorarverteilung. Entzogen wurde ihnen überdies die<br />

alleinige Prüfung im Abrechnungs-, Arznei- und Heilmittelbereich;<br />

• durch die §§ 140 und 116 SGB V sowie eine stetig steigende Anzahl von „Ausnahmetatbeständen“,<br />

die staatliche und subventionierte Krankenhäuser für eine ambulante medizinische<br />

Versorgung – und damit letztlich gegen selbstständige Arztpraxen – öffnen;<br />

• durch Honorarstillstand für Niedergelassene bei gleichzeitiger Subventionierung des öffentlichen<br />

Bereichs;<br />

• durch die Einführung von „Regelleistungsvolumina“, mit denen die Vergütung staatlich<br />

vorgegeben wird,<br />

• durch die Einführung von medizinischen Versorgungszentren in Trägerschaft von Nichtärzten<br />

– was die Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit niedergelassener Ärzte bedroht. ?<br />

KV:<br />

Interessenvertretung<br />

für<br />

niedergelassene<br />

Ärzte

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