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2011 06.pdf, Seiten 1-16 - BGHM

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Foto: <strong>BGHM</strong><br />

<strong>BGHM</strong>-Aktuell 6 | <strong>2011</strong> > SicHeRHeit unD GeSunDHeit<br />

Gut gesichert,<br />

hoch hinaus: Steigschutzeinrichtung<br />

an einer Leiter<br />

12<br />

DIN EN 353-1:2002<br />

Das bedeutet, dass Produkte, deren EG-Baumusterprüfung<br />

nur auf Basis der DIN EN 353-1:2002<br />

durchgeführt wurde, nicht mehr in Verkehr gebracht<br />

werden dürfen.<br />

Die genannte harmonisierte europäische Norm<br />

erfüllt nicht alle Anforderungen der PSA-Richtlinie<br />

89/686/EWG. Für die Hersteller bedeutet dies,<br />

dass bei der Konformitätsbewertung auch diejenigen<br />

Risiken berücksichtigt werden müssen, die<br />

nicht von der Norm abgedeckt werden und damit<br />

zur Zurückziehung der Konformitätsvermutung der<br />

DIN EN 353-1:2002 geführt haben (rück- und seitwärtiges<br />

Fallen des Benutzers). Darüber hinaus<br />

sind auch weitere, bei vorhersehbarer Benutzung<br />

auftretende, mögliche Risiken mit einzubeziehen.<br />

Auf Grund der Gefahr tödlicher Verletzungsfolgen<br />

kann nach Auffassung des Fachausschusses „Persönliche<br />

Schutzausrüstungen“ nicht von einem<br />

Bestandsschutz für bereits installierte Steigschutz<br />

einrichtungen ausgegangen werden. Der Hersteller<br />

hat im Rahmen der Produkthaftung die Verpflichtung,<br />

seine Kunden über die zurückgezogene Bestätigung<br />

der Richtlinienkonformität zu informieren.<br />

weitere Vorgehensweise<br />

Bei bereits installierten und in Gebrauch befindlichen<br />

Steigschutzanlagen wird dem Betreiber empfohlen,<br />

vom Hersteller eine aktuelle EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />

oder schriftliche Bestätigung<br />

der Zertifizierungsstelle hinsichtlich der Richtlinienkonformität<br />

anzufordern. Änderungsempfehlun-<br />

Vermutungswirkung<br />

zurückgezogen<br />

Der Norm DIN EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstung<br />

gegen Absturz - Teil 1: Steigschutzeinrichtungen<br />

einschließlich fester Führung“ wurde<br />

die Konformitätsvermutung entzogen.<br />

gen der Hersteller sind vor der nächsten Benutzung<br />

des Steigschutzes umzusetzen. Ist eine technische<br />

Änderung nicht sofort möglich, so ist vom Benutzer<br />

für die Benutzung der Steigschutzeinrichtung in<br />

der Übergangsphase eine erneute Gefährdungsbeurteilung<br />

unter Berücksichtigung der vom Hersteller<br />

beschriebenen Risiken durchzuführen. Ist eine<br />

Kontaktaufnahme mit dem Hersteller nicht mehr<br />

möglich, so ist der ungünstigste Fall anzunehmen.<br />

Dies bedeutet: Es sind Zusatzmaßnahmen unter<br />

Berücksichtigung aller Risiken festzulegen oder<br />

die Steigschutzeinrichtung ist durch eine richtlinienkonforme<br />

Schutzausrüstung zu ersetzen.<br />

Fragen zur PSA gegen Absturz beantworten bei<br />

der <strong>BGHM</strong> Peter Boddenberg (PD Köln) und<br />

Dr. Marco Einhaus (PD München). Weitere<br />

Informationen zum Thema „Zurückziehung<br />

der Konformitätsvermutung für die<br />

DIN EN 353-1:2002“ hat der Fachausschuss „Persönliche<br />

Schutzausrüstungen“ ins Internet gestellt.<br />

Peter Boddenberg<br />

Weitere Informationen zum Thema im<br />

Internet unter:<br />

www.dguv.de Webcode: d115427

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