2011 06.pdf, Seiten 1-16 - BGHM
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Foto: <strong>BGHM</strong><br />
<strong>BGHM</strong>-Aktuell 6 | <strong>2011</strong> > SicHeRHeit unD GeSunDHeit<br />
Gut gesichert,<br />
hoch hinaus: Steigschutzeinrichtung<br />
an einer Leiter<br />
12<br />
DIN EN 353-1:2002<br />
Das bedeutet, dass Produkte, deren EG-Baumusterprüfung<br />
nur auf Basis der DIN EN 353-1:2002<br />
durchgeführt wurde, nicht mehr in Verkehr gebracht<br />
werden dürfen.<br />
Die genannte harmonisierte europäische Norm<br />
erfüllt nicht alle Anforderungen der PSA-Richtlinie<br />
89/686/EWG. Für die Hersteller bedeutet dies,<br />
dass bei der Konformitätsbewertung auch diejenigen<br />
Risiken berücksichtigt werden müssen, die<br />
nicht von der Norm abgedeckt werden und damit<br />
zur Zurückziehung der Konformitätsvermutung der<br />
DIN EN 353-1:2002 geführt haben (rück- und seitwärtiges<br />
Fallen des Benutzers). Darüber hinaus<br />
sind auch weitere, bei vorhersehbarer Benutzung<br />
auftretende, mögliche Risiken mit einzubeziehen.<br />
Auf Grund der Gefahr tödlicher Verletzungsfolgen<br />
kann nach Auffassung des Fachausschusses „Persönliche<br />
Schutzausrüstungen“ nicht von einem<br />
Bestandsschutz für bereits installierte Steigschutz<br />
einrichtungen ausgegangen werden. Der Hersteller<br />
hat im Rahmen der Produkthaftung die Verpflichtung,<br />
seine Kunden über die zurückgezogene Bestätigung<br />
der Richtlinienkonformität zu informieren.<br />
weitere Vorgehensweise<br />
Bei bereits installierten und in Gebrauch befindlichen<br />
Steigschutzanlagen wird dem Betreiber empfohlen,<br />
vom Hersteller eine aktuelle EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />
oder schriftliche Bestätigung<br />
der Zertifizierungsstelle hinsichtlich der Richtlinienkonformität<br />
anzufordern. Änderungsempfehlun-<br />
Vermutungswirkung<br />
zurückgezogen<br />
Der Norm DIN EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstung<br />
gegen Absturz - Teil 1: Steigschutzeinrichtungen<br />
einschließlich fester Führung“ wurde<br />
die Konformitätsvermutung entzogen.<br />
gen der Hersteller sind vor der nächsten Benutzung<br />
des Steigschutzes umzusetzen. Ist eine technische<br />
Änderung nicht sofort möglich, so ist vom Benutzer<br />
für die Benutzung der Steigschutzeinrichtung in<br />
der Übergangsphase eine erneute Gefährdungsbeurteilung<br />
unter Berücksichtigung der vom Hersteller<br />
beschriebenen Risiken durchzuführen. Ist eine<br />
Kontaktaufnahme mit dem Hersteller nicht mehr<br />
möglich, so ist der ungünstigste Fall anzunehmen.<br />
Dies bedeutet: Es sind Zusatzmaßnahmen unter<br />
Berücksichtigung aller Risiken festzulegen oder<br />
die Steigschutzeinrichtung ist durch eine richtlinienkonforme<br />
Schutzausrüstung zu ersetzen.<br />
Fragen zur PSA gegen Absturz beantworten bei<br />
der <strong>BGHM</strong> Peter Boddenberg (PD Köln) und<br />
Dr. Marco Einhaus (PD München). Weitere<br />
Informationen zum Thema „Zurückziehung<br />
der Konformitätsvermutung für die<br />
DIN EN 353-1:2002“ hat der Fachausschuss „Persönliche<br />
Schutzausrüstungen“ ins Internet gestellt.<br />
Peter Boddenberg<br />
Weitere Informationen zum Thema im<br />
Internet unter:<br />
www.dguv.de Webcode: d115427