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2011 06.pdf, Seiten 1-16 - BGHM

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Schlecht gesicherter Schiffsanleger<br />

weihnachtsfeier endet tragisch<br />

Was als fröhlicher Jahresabschluss eines<br />

Betriebes geplant war, endet als Tragödie.<br />

Der tödliche Unfall ereignete sich gegen 23.30 Uhr<br />

beim Verlassen des Fahrgastschiffes, auf dem das<br />

Mitgliedsunternehmen seine Weihnachtsfeier abhielt.<br />

Es war dunkel, regnerisch und der Steg der<br />

Anlegestelle rutschig und schlecht beleuchtet. Aus<br />

bislang unbekannten Gründen kam ein Mitarbeiter<br />

beim Aussteigen zu Fall und stürzte rechts genau<br />

durch einen etwa 80 cm breiten, ungesicherten<br />

Spalt zwischen Schiff und Steg ins sechs Grad kalte<br />

Wasser. Er ging sofort unter und tauchte nicht mehr<br />

auf. Sämtliche Suchmaßnahmen blieben erfolglos,<br />

erst ein Vierteljahr später wurde seine Leiche flussabwärts<br />

gefunden.<br />

BG erkennt Sturz als Arbeitsunfall an<br />

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Kriminalpolizei<br />

erkannte die Berufsgenossenschaft (BG)<br />

den tragischen Sturz als Arbeitsunfall an. Unfälle<br />

bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen<br />

sind dann als Arbeitsunfälle anzuerkennen, wenn<br />

bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt<br />

sind. Diese lagen hier allesamt vor, da die Weihnachtsfeier<br />

• der Förderung der Verbundenheit zwischen<br />

Unternehmen und Beschäftigten diente,<br />

• vom Unternehmen organisiert wurde und<br />

• als Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen<br />

offen stand und auch vom<br />

Großteil der Belegschaft besucht wurde.<br />

Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, die mit<br />

Zweck und Charakter der Feier vereinbar sind.<br />

Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, wenn<br />

– wie bei dieser Schiffsfahrt – Alkohol getrunken<br />

wird. Wäre der Alkoholgenuss allerdings die wesentliche<br />

Ursache für den Unfall gewesen, hätte<br />

die BG den Versicherungsschutz versagen müssen.<br />

Im beschriebenen Fall war die besondere Gefahr<br />

an der Anlegestelle entscheidend für den Sturz ins<br />

LeiStunG unD RecHt < <strong>BGHM</strong>-Aktuell 6 | <strong>2011</strong><br />

Wasser, und nicht der Alkohol, den der Versicherte<br />

genossen hatte. Da sich der Unfall zudem im unmittelbaren<br />

Gefahrenbereich der Veranstaltungsstätte<br />

ereignete, war es auch unerheblich, dass<br />

der Versicherte nicht direkt nach Hause, sondern<br />

zusammen mit anderen Kollegen in der Stadt privat<br />

weiter feiern wollte.<br />

Konsequenzen hatte der Tod des Versicherten allerdings<br />

für den Schiffsführer. Sowohl er als auch der<br />

Schiffseigner mussten sich vor dem Amtsgericht<br />

wegen fahrlässiger Tötung nach dem Strafgesetzbuch<br />

verantworten. Dem Schiffsführer wurde vorgeworfen,<br />

beim Aussteigen des Versicherten nicht<br />

an der Gefahrenquelle gewesen zu sein und diese<br />

weder sorgfältig abgesichert noch ausreichend beleuchtet<br />

zu haben. Darin sahen die Richter einen<br />

Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nach<br />

§ 1.04 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.<br />

Während aber der Schiffsführer zu einer Geldstrafe<br />

von 3.200 € verurteilt wurde (dagegen hat er<br />

Berufung eingelegt), wurde der Schiffseigner vom<br />

Vorwurf frei gesprochen. Den Erkenntnissen des<br />

Gerichts zufolge hatte er seine Verkehrssicherungspflichten<br />

auf den Schiffsführer delegiert und<br />

durfte sich auf die zuverlässige Wahrnehmung der<br />

Aufsichtspflicht durch den Schiffsführer verlassen.<br />

Und nicht zuletzt muss der Schiffsführer auch mit<br />

zivilrechtlichen Regressforderungen, unter anderem<br />

von der BG, rechnen.<br />

Ass. Karl Heinz Schwirz<br />

Foto: Bilderbox<br />

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