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2011 06.pdf, Seiten 1-16 - BGHM

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Der Unternehmer hat bei all diesen Arbeiten die<br />

mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen<br />

zu ermitteln, zum Beispiel auch bei der nur kurzzeitigen<br />

Dachrinnenreinigung, und wirkungsvolle<br />

Schutzmaßnahmen festzulegen. Bei der Auswahl<br />

der Schutzmaßnahmen sind, unter Betrachtung<br />

der jeweiligen Risiken, folgende Fragestellungen<br />

zu berücksichtigen:<br />

• Soll ein Steil- oder ein Flachdach betreten<br />

werden?<br />

• Handelt es sich um längerfristige Tätigkeiten,<br />

z. B. Montage von Photovoltaik- oder Thermosolaranlagen?<br />

• Werden ausschließlich kurzzeitige Arbeiten ausgeführt,<br />

z. B. Reinigen von Dacheinläufen?<br />

• Wie häufig werden kurzzeitige Tätigkeiten ausgeführt,<br />

z.B. tägliche Einstell- und Wartungsaufgaben<br />

an Filteranlagen?<br />

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Absturzunfalls<br />

eher ein selten auftretendes Ereignis<br />

darstellt, so ist das Schadensausmaß jedoch<br />

immer der Tod oder ein schwerer, bleibender<br />

Gesundheitsschaden. Daraus folgt, dass bei einer<br />

Risikobetrachtung Maßnahmen mit erhöhter<br />

Schutzwirkung eingesetzt werden müssen. Dies<br />

sind technische Maßnahmen zum Schutz gegen<br />

Absturz, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen<br />

wird.<br />

Schutzmaßnahmen für flachdächer<br />

Von Flachdächern ist die Rede, wenn deren Neigung<br />

höchstens 20 Grad beträgt. Aufstiege auf das<br />

Dach sollten grundsätzlich als Treppen ausgebildet<br />

werden. Dächer, die für den öffentlichen Verkehr<br />

freigegeben sind, zum Beispiel begrünte Dächer<br />

als Aufenthaltsbereich für Mitarbeiter, müssen immer<br />

über eine Treppe erreichbar sein. Steigleitern<br />

eignen sich nur für gelegentliche Dachaufstiege,<br />

dabei kann der Mitarbeiter Material und größere<br />

Werkzeuge nicht mitführen. Steigleitern besitzen<br />

als Absturzsicherung einen Rückenschutz oder<br />

eine Steigschutzeinrichtung. Bei Steigleitern über<br />

fünf Meter Steighöhe beginnt der Rückenschutz<br />

ab drei Metern. Beträgt die Absturzhöhe mehr als<br />

zehn Meter, ist eine Steigschutzeinrichtung zwingend<br />

vorgesehen. Im Aus- bzw. Einstiegsbereich<br />

von Steigleitern besteht Absturzgefahr. Geländer<br />

von 2 Metern Länge rechts und links der Leiter können<br />

den Absturz verhindern.<br />

SicHeRHeit unD GeSunDHeit < <strong>BGHM</strong>-Aktuell 6 | <strong>2011</strong><br />

Anlegeleitern eignen sich nicht als wiederholt<br />

benutzte Aufstiege zu Dächern. Sie gehören zu<br />

den unfallträchtigsten Arbeitsmitteln. Deshalb ist<br />

ihr Einsatz auf das unbedingt notwendige Maß<br />

zu beschränken. Darüber hinaus dürfen Anlegeleitern<br />

nur zur Überbrückung von einem Höhenunterschied<br />

von maximal fünf Metern eingesetzt<br />

werden. Zugänge zum Dach sind gegen unbefugtes<br />

Benutzen zu sichern.<br />

Geländer und <strong>Seiten</strong>schutz sind die effektivsten<br />

Maßnahmen gegen Absturz. Sie bestehen<br />

aus Handlauf, Zwischenholm und Fußleiste bzw.<br />

Foto: Dany-Alu<br />

Bordbrett. Dienen Flachdächer dem zeitweiligen<br />

Aufenthalt von Menschen, müssen die Dachränder,<br />

alle Öffnungen, Oberlichter, Lichtplatten etc.<br />

durch einen fest angebrachten <strong>Seiten</strong>schutz nach<br />

Landesbauordnung (LBO) gesichert sein. Bis zwölf<br />

Meter Absturzhöhe beträgt die Handlaufhöhe<br />

grundsätzlich 1 Meter, darüber hinaus 1,1 Meter.<br />

Einige Landesbauordnungen lassen noch eine Geländerhöhe<br />

von 0,9 Metern zu. Ein Geländer kann<br />

entfallen, wenn nicht begehbare Oberlichter und<br />

Glasabdeckungen mehr als 0,5 m aus dem Dach<br />

herausragen. Das Geländer ist gemäß LBO entsprechend<br />

der lotrechten Verkehrslasten auszulegen.<br />

Für zeitweilige Arbeiten auf Dächern genügt ein<br />

temporärer <strong>Seiten</strong>schutz gemäß DIN EN 13374.<br />

Dessen Oberkante liegt dabei unabhängig von der<br />

Absturzhöhe ein Meter über der Standfläche. Die<br />

Fußleiste bemisst 15 Zentimeter. Für Arbeiten auf<br />

Flachdächern genügt ein <strong>Seiten</strong>schutz der Klasse<br />

A. Besteht jedoch bei einer geringen Dachneigung<br />

die Gefahr, dass Personen in den <strong>Seiten</strong>schutz hineinrutschen,<br />

muss er der Klasse B entsprechen.<br />

Sowohl vorkonfektionierte Geländer zum Anbrin-<br />

Abgesicherte<br />

Dachkante mit<br />

temporärem<br />

Geländer<br />

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