2011 06.pdf, Seiten 1-16 - BGHM
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Der Unternehmer hat bei all diesen Arbeiten die<br />
mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen<br />
zu ermitteln, zum Beispiel auch bei der nur kurzzeitigen<br />
Dachrinnenreinigung, und wirkungsvolle<br />
Schutzmaßnahmen festzulegen. Bei der Auswahl<br />
der Schutzmaßnahmen sind, unter Betrachtung<br />
der jeweiligen Risiken, folgende Fragestellungen<br />
zu berücksichtigen:<br />
• Soll ein Steil- oder ein Flachdach betreten<br />
werden?<br />
• Handelt es sich um längerfristige Tätigkeiten,<br />
z. B. Montage von Photovoltaik- oder Thermosolaranlagen?<br />
• Werden ausschließlich kurzzeitige Arbeiten ausgeführt,<br />
z. B. Reinigen von Dacheinläufen?<br />
• Wie häufig werden kurzzeitige Tätigkeiten ausgeführt,<br />
z.B. tägliche Einstell- und Wartungsaufgaben<br />
an Filteranlagen?<br />
Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Absturzunfalls<br />
eher ein selten auftretendes Ereignis<br />
darstellt, so ist das Schadensausmaß jedoch<br />
immer der Tod oder ein schwerer, bleibender<br />
Gesundheitsschaden. Daraus folgt, dass bei einer<br />
Risikobetrachtung Maßnahmen mit erhöhter<br />
Schutzwirkung eingesetzt werden müssen. Dies<br />
sind technische Maßnahmen zum Schutz gegen<br />
Absturz, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen<br />
wird.<br />
Schutzmaßnahmen für flachdächer<br />
Von Flachdächern ist die Rede, wenn deren Neigung<br />
höchstens 20 Grad beträgt. Aufstiege auf das<br />
Dach sollten grundsätzlich als Treppen ausgebildet<br />
werden. Dächer, die für den öffentlichen Verkehr<br />
freigegeben sind, zum Beispiel begrünte Dächer<br />
als Aufenthaltsbereich für Mitarbeiter, müssen immer<br />
über eine Treppe erreichbar sein. Steigleitern<br />
eignen sich nur für gelegentliche Dachaufstiege,<br />
dabei kann der Mitarbeiter Material und größere<br />
Werkzeuge nicht mitführen. Steigleitern besitzen<br />
als Absturzsicherung einen Rückenschutz oder<br />
eine Steigschutzeinrichtung. Bei Steigleitern über<br />
fünf Meter Steighöhe beginnt der Rückenschutz<br />
ab drei Metern. Beträgt die Absturzhöhe mehr als<br />
zehn Meter, ist eine Steigschutzeinrichtung zwingend<br />
vorgesehen. Im Aus- bzw. Einstiegsbereich<br />
von Steigleitern besteht Absturzgefahr. Geländer<br />
von 2 Metern Länge rechts und links der Leiter können<br />
den Absturz verhindern.<br />
SicHeRHeit unD GeSunDHeit < <strong>BGHM</strong>-Aktuell 6 | <strong>2011</strong><br />
Anlegeleitern eignen sich nicht als wiederholt<br />
benutzte Aufstiege zu Dächern. Sie gehören zu<br />
den unfallträchtigsten Arbeitsmitteln. Deshalb ist<br />
ihr Einsatz auf das unbedingt notwendige Maß<br />
zu beschränken. Darüber hinaus dürfen Anlegeleitern<br />
nur zur Überbrückung von einem Höhenunterschied<br />
von maximal fünf Metern eingesetzt<br />
werden. Zugänge zum Dach sind gegen unbefugtes<br />
Benutzen zu sichern.<br />
Geländer und <strong>Seiten</strong>schutz sind die effektivsten<br />
Maßnahmen gegen Absturz. Sie bestehen<br />
aus Handlauf, Zwischenholm und Fußleiste bzw.<br />
Foto: Dany-Alu<br />
Bordbrett. Dienen Flachdächer dem zeitweiligen<br />
Aufenthalt von Menschen, müssen die Dachränder,<br />
alle Öffnungen, Oberlichter, Lichtplatten etc.<br />
durch einen fest angebrachten <strong>Seiten</strong>schutz nach<br />
Landesbauordnung (LBO) gesichert sein. Bis zwölf<br />
Meter Absturzhöhe beträgt die Handlaufhöhe<br />
grundsätzlich 1 Meter, darüber hinaus 1,1 Meter.<br />
Einige Landesbauordnungen lassen noch eine Geländerhöhe<br />
von 0,9 Metern zu. Ein Geländer kann<br />
entfallen, wenn nicht begehbare Oberlichter und<br />
Glasabdeckungen mehr als 0,5 m aus dem Dach<br />
herausragen. Das Geländer ist gemäß LBO entsprechend<br />
der lotrechten Verkehrslasten auszulegen.<br />
Für zeitweilige Arbeiten auf Dächern genügt ein<br />
temporärer <strong>Seiten</strong>schutz gemäß DIN EN 13374.<br />
Dessen Oberkante liegt dabei unabhängig von der<br />
Absturzhöhe ein Meter über der Standfläche. Die<br />
Fußleiste bemisst 15 Zentimeter. Für Arbeiten auf<br />
Flachdächern genügt ein <strong>Seiten</strong>schutz der Klasse<br />
A. Besteht jedoch bei einer geringen Dachneigung<br />
die Gefahr, dass Personen in den <strong>Seiten</strong>schutz hineinrutschen,<br />
muss er der Klasse B entsprechen.<br />
Sowohl vorkonfektionierte Geländer zum Anbrin-<br />
Abgesicherte<br />
Dachkante mit<br />
temporärem<br />
Geländer<br />
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