2011 06.pdf, Seiten 1-16 - BGHM
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Laufsteg auf einem<br />
Faserzement-Wellplattendach<br />
der Verkehrswege ausreichen. Dabei kommt den<br />
organisatorischen Maßnahmen eine besondere<br />
Bedeutung zu:<br />
• Eigene Mitarbeiter und die von Fremdfirmen<br />
werden verpflichtet, ausschließlich die gekennzeichneten<br />
Verkehrswege zu benutzen.<br />
• Das Betreten von Dächern bei Schnee oder anderen<br />
Bedingungen, die die Wahrnehmung der<br />
Kennzeichnung von Verkehrswegen behindern,<br />
wird untersagt.<br />
• Die Ausführung von Arbeiten, auch die der<br />
Fremdfirmen, wird verstärkt kontrolliert.<br />
nicht begehbare Dachflächen<br />
Dachflächen, die beim Begehen durchbrechen, bestehen<br />
zum Beispiel aus Faserzement-Wellplatten,<br />
Bitumenwellplatten, Glaseindeckungen oder Lichtplatten<br />
aus PVC. Besonders gefährlich sind ältere<br />
Lichtplatten, die in Faserzement-Wellplatten, Bitumenwellplatten<br />
oder Profilblechen eben eingebaut<br />
sind. Durch die Verschmutzung kann der Benutzer<br />
der Dachfläche die Lichtplatten nicht mehr von der<br />
übrigen begehbaren Dachfläche (zum Beispiel Profilbleche)<br />
unterscheiden. Verkehrswege auf nicht<br />
begehbaren Dachflächen können durch gegen<br />
Verrutschen gesicherte Laufstege mit beidseitigem<br />
<strong>Seiten</strong>schutz gesichert werden. Das Gleiche<br />
trifft auf Arbeitsplätze zu. Muss allerdings auch nur<br />
ein Geländer des Laufsteges entfernt werden, zum<br />
Beispiel weil es bei den auszuführenden Arbeiten<br />
stört, sind unterhalb der nicht begehbaren Dachfläche<br />
Auffangeinrichtungen einzusetzen.<br />
Dies können vorzugsweise Auffangnetze (BGR 179<br />
„Einsatz von Schutznetzen“) oder Fanggerüste<br />
(BGR 203 „Dacharbeiten“) sein. Lauf- und Arbeitsstege<br />
aus Holz müssen mindestens der Sortier-<br />
SicHeRHeit unD GeSunDHeit < <strong>BGHM</strong>-Aktuell 6 | <strong>2011</strong><br />
klasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.<br />
Die Bohlendicke, -breite und -stützweite kann der<br />
BGR 203 entnommen werden.<br />
Schutzmaßnahmen für Steildächer<br />
Von Steildächern spricht man, wenn die Neigung<br />
größer als 20 Grad ist. Auch bei diesen Dächern<br />
sollten keine Anlegeleitern als Aufstiege ausgewählt<br />
werden. Für kurzeitige Instandhaltungsmaßnahmen<br />
bieten oftmals Dachfenster einen besseren<br />
Zugang zum Dach. Steht ein Fanggerüst als<br />
Schutzmaßnahme gegen Absturz zur Verfügung,<br />
kann über dieses das Steildach sicher betreten<br />
werden. Auch bei der Sicherung von Steildächern<br />
ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Geländer<br />
– Auffangeinrichtungen – PSA gegen Absturz) einzuhalten.<br />
Als Schutzmaßnahmen gegen Absturz<br />
kommen an den Giebelseiten <strong>Seiten</strong>schutz oder<br />
Fanggerüste sowie an der Traufseite Dachfanggerüste<br />
zum Einsatz. Liegt die Dachneigung zwischen<br />
45° und 60° müssen zusätzliche Fangeinrichtungen<br />
auf der Dachfläche nach jeweils fünf Metern<br />
Höhenunterschied angebracht werden. Außerdem<br />
sind den Mitarbeitern bei Arbeiten auf solch steilen<br />
Dächern sichere Standplätze zur Verfügung zu<br />
stellen, zum Beispiel sogenannte Dachdeckerstühle<br />
oder Dachdecker-Auflegeleitern.<br />
Die Benutzung von PSA gegen Absturz auf Steildächern<br />
stellt sich nicht so einfach dar wie auf<br />
Flachdächern. Oft fehlen geeignete Anschlagpunkte.<br />
Auch hier sind Anschlagsysteme mit Seil oder<br />
Schienenführung zu bevorzugen. Fehlen solche<br />
Systeme auf dem Dach, sollten mindestens Einzelanschlagpunkte<br />
zur Verfügung stehen. Dies sind in<br />
der Regel Dachhaken. Ein neueres Anschlagsystem<br />
zur Befestigung für PSA gegen Absturz stellt die<br />
Dachspirale dar. Sie ermöglicht eine durchgehen-<br />
Foto: Parador<br />
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