orgon vum letueburger spod{escherverbond l{r. 7-E - Juli/Augu$ l96E
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Uber die ,,Outslaach"<br />
Seit 1955 hat die Frage über die Ausübüng der Fischerei in der .Outslaach" bei<br />
Nenni8 viel Gesprächsstoff abgegeben. Sowohl anläßlich vielet Sitzungen das Zentralvorstandes<br />
als auch bei den Kongressen wurde imrner wieder auf eine zufriedenstellende<br />
Lösulg gedrängt. Auch die internatioDale Grenzwasserkornmission hat sich<br />
mehrmals nit dieser Stneitfraee beiaßt.<br />
Hr. Paul Modert meinte in seinem, im<br />
tahre 1965 etschienenen Fischereikatechismus<br />
zu diesem Thema lolgondes' "Die<br />
nach 1955 aufgeworfene Frage, ob die<br />
gegenüber der früheren Remicher Badeanstalt<br />
äuf dem Nenniger Gerneindegebiet<br />
gelegene "Outslaach" oder Plerdernosel als<br />
Altarm der Mosel (wie bis zu Kriegsausausbruch)<br />
dem Strom zugehörig, oder als<br />
rein saarländisches Binnengewdsser zu betrachten<br />
ist, harrt noch immer der de,<br />
finiiiven Beantwortung.,<br />
Bei diesem Moselarm handelt es sich<br />
um einen Flußsektor, der in den Jahren<br />
I954/55 seitens der Regierung des Saarlandes<br />
an den Angelsportverein Nennig verpachtet worden ist. Diese Vetpachtung er-<br />
Iolgte, meiner Meinung nach, zu Unrecht.<br />
Anläßlich einer Gerichtsverhandlung im Jahre 1961 beim Amtsgericht Perl wurde<br />
festgestellt, daß es sich bei d€r sogenannten "Kleinen Mosel, (Outslaach) um eineu<br />
Altarm der Mosel handelt. So zeigt es jedenfalls eine Ubersichtskarte der Gemarkung<br />
N€nnig. die aus dem vorigen Jahrhundert slammi. In dern gefällten Urteil heißt es,<br />
daß die organische Verbindung dieses Moselarms mit dem Hauptstrom vor langer<br />
Zeit, vermutlich bei der Anlegung eines Leinpfades am deutschen Ufer an der Abzr.r,eigstelle<br />
durch eine Aufschüttung beseiiigt rvurde. An der Einmündung wurde die<br />
Verbindung nicht b€seiligt. sondern nur auf einen Durchlauf von einigen Metern<br />
Breite verengt, der mit einer den Leinpfad tragenden Brücke überspannt wurde. Durch<br />
diesen Durchlauf wird die "Outslaach" auch heute noch mit Moselwassei gespeist.<br />
Das Amtsgericht in Perl stellte weiterhin fesi, daß dieser Moselarm nicht deui-'<br />
sches oder saarländisches Gebiet ist, snndern, daß e! unter gemeinssmer Oberhoheit<br />
des Großherzogtums einerseits und der Bundesrepublik andrerseits stehl, Für die<br />
Grenzverhältnisse sei der am 26. Juni l8l8 zwischen dem König von Preußen und<br />
der[ König der Niederlande abgeschlossene Grenzvertrag maßgebend.<br />
Vor dem Kriege wurde dieser Wasseratm zusammen mit dem Hauptstrom v€rpachtet.<br />
Jeder konnie in ihm ungehindert und ohne Ausweis die Fischerei mit der<br />
Handangel betreiben. Nach dem Kriege vertrat die saarländische Ilegierung die Äu{fassung,<br />
daß dieser Moselarm fischereirechtlich nicht zum Hauptsttom gehöre und<br />
schloß demgemäß mit dem Nenniger Verein einen Pachtverttag ab. Unsete Regierung<br />
hatlc diese "Illegalität, tolleriert.<br />
Nach der Ansicht des Perlei Amtsgerichtes war diese Verpachtung gesetzwidig,<br />
da es sich bei der .Outslaach, um ein Grenzgewässer handelt, in dem die Fischerei<br />
dürch die Verträge von 1885 und 1892 geregelt ist,<br />
Gegen das Pertrer Urteil legte die Oberstaatsanwaltschaft in Saarbrücken Berufung<br />
ein. Nuo erluhren wir aus sicherer Quelle, daß man in Saarbrücken der Lnsicht des<br />
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