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orgon vum letueburger spod{escherverbond l{r. 7-E - Juli/Augu$ l96E

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Spodlesdrer: Gef dese Schein un en net lödere'erte irönd veiderl<br />

BESTELLSCHEIN<br />

F,clt Oennenöchnelett<br />

besleLlen heimal lir d'loer 1969 .de letzeburße| Sportleschet,. Dis zunl<br />

[rtn vurt desen loer get dess Zeitscltftlt Enlis zo'gestallt. De Be!ta{ vim<br />

t00 Ftatg {et ete'scl1t dann i\,ertrisetr, tvann d'Rechnong zoeegallt ass.<br />

OenlrcrschröJt<br />

Anzescltöt:leetr ut d' Redaktio tt'<br />

Cilö St. Huhe -alt-bois, BfideI<br />

Vom ,,permis" für die Binnengewässer<br />

Durch das Gesetz vom 6. Mai 1956 wurde die Ausgabe der "permis" {ür das<br />

Inlardgcwösser neu geregelt. Während vorher diese Schejne nut von dln DistrikskomnissariaLen<br />

ausgesiellt werden konntcn, können gernäß den neuen Bcstimnlungcn<br />

auch dic Bürgermeister, dic hierzu ermächtigi werden, dies nun auch tun. Dicse Neuerung<br />

hal den Anschein, als wären große Erleichterungen gcschaffen rvorden. In Wirklichkeit<br />

haben aber bisher nur einige rvenige Bürgermcister von dieser trilöglichkeil<br />

Gcbrauch gemacht, so dalJ die Fischer inrmer noch in den meisten Fällen den frühcren<br />

\,'entaltungsweg einschlagen nrüssen.<br />

Der leue .permis" kann während acht Jahren von der Einregistrierungs- und DomäüenverwÄltung<br />

durch das Aulklebcn einer Markc von 150 oder 300 Franken<br />

jcr\cils für die Dauer von €inem Jahr verlängert w€rden. In diesem Fallc war man<br />

nicht bereit, auch dieses Recht an die Bürgcrmeist€r abzutrcten. In einer Stellungnahne<br />

des Herrn Tresorministcrs, die kürzlich auf die Anfrage eines Abgeordnetcn im analy<br />

tischell Kammcrbericht erschien, wurde gemeint, daß bci dcr Abrechnung der Konten<br />

miL den vcrschiedenen Ccmcindcsekretariaten Schlvierigkej ten entstehen körrntcn. Gleichzeitig<br />

wurdc Besagt, daß dic zuständige Verwaltung bercit sci, zu untersuchcn, ob doch<br />

nicht weilerc Erleichierungcn bei der Vcrlängerung der .permis" g?schaffen werden<br />

könrren. Wir meinen, daß dies mit etwas guLem Willen möglich sei. Jerlcn{alls kennon<br />

rvir viele Beispicle aus andern Ländern, lr'o es bei der Erlaubnisscheinbeschaffune,<br />

viel einfocher zugeht. Auch bei uns sollte man den Anglern in dieser Hinsicht meh;<br />

qnigegenkonrmen.<br />

Bei dieser Gelegenheit möchten wir erwähnen, daß der .permis, von 150 Franken<br />

für alle Inlandsforeltrenbäche und Weißfischgewässer, den Obersauerstausee, die schilfuncl<br />

floßbare Sauer zlvischen Wallendorf untl Ettelbrück 8ilt. In den drei crstgenannten<br />

Gervässcrn kann sowohl mit der Hand- dls auch mit der Spinnangel ge{ischt werden.<br />

Auch die Benuizung eines Nachens ist erlaubt. In der Mittelsauer jedoch Bilt dieser<br />

soeendnnle kleine Erlaubnisschein nicht für die Spinn- und Nachenfischerei.<br />

Der Schein von 300 Fränken gilt nur für die Sauer zwischen Wallendorf und<br />

Etlelbrück und berechtigt zu allen Fjschereiarten. Auf dicser Sau€rstrccke benötigt<br />

der Träger dieses Scheines keinen Schein mchr von 150 Franken.<br />

Die "pcrnris, sind streng persönlich und müssen iederzeit d€n Konirollorganen<br />

vorgezeigt werden können. Der Erlös der Sp€zial-Erlaubnisscheine dient dazu, die Wiederbevölkemng<br />

der inländischen schi{f- und {loßbaren Wasserläu{e zu finanzieren.<br />

Der Inlandschein wird nicht an Minderiähri8e unter l0 Jahren soivie an diejenigen,<br />

die in den letzten 5 Jahren rvegen Fisch- oder Jagdver8ehcn und auch a,us einjgeo<br />

aDdern Gründen bestraft wurden, ausgestellt. Bei der Erstausstellung kann dic Behörde<br />

eiren Auszug aus dem Stlafre8ister verlangen.<br />

Es wurde bereits bedauert, daß man es unterlassen hat, die wichtigsten Bestimnlungen<br />

auf den .pernris' anzugeben. Der Luxemburger Sportfischerverband wird nun<br />

einen handlichen Fischereikalerder herausgeben, in dem der Angler dic gcsrtzlichen<br />

Bestimmun8en, die ihn intercssieren, nachschlagen kann. totbe<br />

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